Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite
41) Ja weiter finde ich in den Tisch-Reden Lutheri (in Octav. Tom. II. p. 40. 41.) wie einsmahls Petrus Wellerus aus Preussen kommen, und referiret, wie dessen Orts einer von Adel in Diensten, der ein Sacramentarius wäre, daß Lutherus diese Bedencken gehabt, wenn er sonsten treu und kein scandalum gäbe, solte man ihn leiden, wenn man gleich wüste, daß er die Seinigen daheimb in seiner Religion informirte. 42) Und düncket mich nach meiner Einfalt, wollen E. F. G. eine proba auf ihre Diener haben, weme sie zu trauen oder nicht, so wäre besser, sie nähmen das Exempel für sich, 1. Sam. XII. vers. 2. 3. 4 und vernähmen die Leute, oder die famam & vocem populi, quae est vox Dei, wie ein jeder procediret, von weme man denn sagen wird: Du hast uns keine Gewalt noch Unrecht gethan / und von niemands Hand etwas genommen, denn können E. F. G. auch Capitulum und die Landschafft sicherlich für einen ehrlichen Mann halten, und ihm trauen. Das contrarium stelle ich auch zu E. F. G. Ich meines Theils weiß, daß ich einem jeden ehrlichen Mann sicherlich dieserwegen unter Augen treten könne. 43) Sonsten versichere ich E. F. G. daß diese Neuerung, zumahl bey allererst überstandenen schweren Paroxismo, da es billig heissen solte: Non multa simul. E. F. G. wie auch Dero gantzen Statui nicht fürträglich, sondern vielmehr hochschädlich seyn werde. 44) Dann wollen E. F. G. Reveren dissimum Capitulum und Landschafft zugleich die formulam mainteniren, und doch zugleich wieder dieselbe die Messe, und solches aus zeitlicher Furcht und respecten toleriren. So bedencke sie, wofür man solche contrarietät in- und ausserhalb Landes halten, und solches E. F. G. reputation mehren oder mindern werde. Was die Stadt Magdeburg davon hält, dessen hat sie sich bey nächsten Bergischen Tractaten in einer harten Schrifst gnugsam eröffnet: Vielleicht möchten sich solche opiniones bey vielen Landständen weiters finden. 45) Verlautets dann ausserhalb, daß man hier niemand traue, der es nicht mit der formula halten wolle, so bedencken E. F. G. wofür es bey denen unter E. F. G. Erb-Vereinigten, welche es nicht damit halten, (denen aber E. F. G. mit leiblichen Eyden verbunden) ermessen; Was es bey E. F. G. Brüdern und Vettern, und was bey dem gantzen Evangelischen Wesen für ein Ansehen haben; was man E. F. G. hinwieder trauen, und wo man sich ihrer auf allen Nothfall annehmen werde. 46) E. F. G. bedencken weiter, ob sich das Fürstliche Hauß Anhalt, welches mit der formula nicht stimmet, zu den alten Consoederationibus und der Lehnschafft dergestalt verstehen werde.
41) Ja weiter finde ich in den Tisch-Reden Lutheri (in Octav. Tom. II. p. 40. 41.) wie einsmahls Petrus Wellerus aus Preussen kommen, und referiret, wie dessen Orts einer von Adel in Diensten, der ein Sacramentarius wäre, daß Lutherus diese Bedencken gehabt, wenn er sonsten treu und kein scandalum gäbe, solte man ihn leiden, wenn man gleich wüste, daß er die Seinigen daheimb in seiner Religion informirte. 42) Und düncket mich nach meiner Einfalt, wollen E. F. G. eine proba auf ihre Diener haben, weme sie zu trauen oder nicht, so wäre besser, sie nähmen das Exempel für sich, 1. Sam. XII. vers. 2. 3. 4 und vernähmen die Leute, oder die famam & vocem populi, quae est vox Dei, wie ein jeder procediret, von weme man denn sagen wird: Du hast uns keine Gewalt noch Unrecht gethan / und von niemands Hand etwas genommen, denn können E. F. G. auch Capitulum und die Landschafft sicherlich für einen ehrlichen Mann halten, und ihm trauen. Das contrarium stelle ich auch zu E. F. G. Ich meines Theils weiß, daß ich einem jeden ehrlichen Mann sicherlich dieserwegen unter Augen treten könne. 43) Sonsten versichere ich E. F. G. daß diese Neuerung, zumahl bey allererst überstandenen schweren Paroxismo, da es billig heissen solte: Non multa simul. E. F. G. wie auch Dero gantzen Statui nicht fürträglich, sondern vielmehr hochschädlich seyn werde. 44) Dann wollen E. F. G. Reveren dissimum Capitulum und Landschafft zugleich die formulam mainteniren, und doch zugleich wieder dieselbe die Messe, und solches aus zeitlicher Furcht und respecten toleriren. So bedencke sie, wofür man solche contrarietät in- und ausserhalb Landes halten, und solches E. F. G. reputation mehren oder mindern werde. Was die Stadt Magdeburg davon hält, dessen hat sie sich bey nächsten Bergischen Tractaten in einer harten Schrifst gnugsam eröffnet: Vielleicht möchten sich solche opiniones bey vielen Landständen weiters finden. 45) Verlautets dann ausserhalb, daß man hier niemand traue, der es nicht mit der formula halten wolle, so bedencken E. F. G. wofür es bey denen unter E. F. G. Erb-Vereinigten, welche es nicht damit halten, (denen aber E. F. G. mit leiblichen Eyden verbunden) ermessen; Was es bey E. F. G. Brüdern und Vettern, und was bey dem gantzen Evangelischen Wesen für ein Ansehen haben; was man E. F. G. hinwieder trauen, und wo man sich ihrer auf allen Nothfall annehmen werde. 46) E. F. G. bedencken weiter, ob sich das Fürstliche Hauß Anhalt, welches mit der formula nicht stimmet, zu den alten Consoederationibus und der Lehnschafft dergestalt verstehen werde.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0219" n="211"/>
        <l>41) Ja weiter finde ich in den Tisch-Reden Lutheri (in Octav. Tom. II. p. 40.                      41.) wie einsmahls Petrus Wellerus aus Preussen kommen, und referiret, wie                      dessen Orts einer von Adel in Diensten, der ein Sacramentarius wäre, daß                      Lutherus diese Bedencken gehabt, wenn er sonsten treu und kein scandalum gäbe,                      solte man ihn leiden, wenn man gleich wüste, daß er die Seinigen daheimb in                      seiner Religion informirte.</l>
        <l>42) Und düncket mich nach meiner Einfalt, wollen E. F. G. eine proba auf ihre                      Diener haben, weme sie zu trauen oder nicht, so wäre besser, sie nähmen das                      Exempel für sich, 1. Sam. XII. vers. 2. 3. 4 und vernähmen die Leute, oder die                      famam &amp; vocem populi, quae est vox Dei, wie ein jeder procediret, von                      weme man denn sagen wird: Du hast uns keine Gewalt noch Unrecht gethan / und von                      niemands Hand etwas genommen, denn können E. F. G. auch Capitulum und die                      Landschafft sicherlich für einen ehrlichen Mann halten, und ihm trauen. Das                      contrarium stelle ich auch zu E. F. G. Ich meines Theils weiß, daß ich einem                      jeden ehrlichen Mann sicherlich dieserwegen unter Augen treten könne.</l>
        <l>43) Sonsten versichere ich E. F. G. daß diese Neuerung, zumahl bey allererst                      überstandenen schweren Paroxismo, da es billig heissen solte: Non multa simul.                      E. F. G. wie auch Dero gantzen Statui nicht fürträglich, sondern vielmehr                      hochschädlich seyn werde.</l>
        <l>44) Dann wollen E. F. G. Reveren dissimum Capitulum und Landschafft zugleich die                      formulam mainteniren, und doch zugleich wieder dieselbe die Messe, und solches                      aus zeitlicher Furcht und respecten toleriren. So bedencke sie, wofür man solche                      contrarietät in- und ausserhalb Landes halten, und solches E. F. G. reputation                      mehren oder mindern werde. Was die Stadt Magdeburg davon hält, dessen hat sie                      sich bey nächsten Bergischen Tractaten in einer harten Schrifst gnugsam                      eröffnet: Vielleicht möchten sich solche opiniones bey vielen Landständen                      weiters finden.</l>
        <l>45) Verlautets dann ausserhalb, daß man hier niemand traue, der es nicht mit der                      formula halten wolle, so bedencken E. F. G. wofür es bey denen unter E. F. G.                      Erb-Vereinigten, welche es nicht damit halten, (denen aber E. F. G. mit                      leiblichen Eyden verbunden) ermessen; Was es bey E. F. G. Brüdern und Vettern,                      und was bey dem gantzen Evangelischen Wesen für ein Ansehen haben; was man E. F.                      G. hinwieder trauen, und wo man sich ihrer auf allen Nothfall annehmen werde.</l>
        <l>46) E. F. G. bedencken weiter, ob sich das Fürstliche Hauß Anhalt, welches mit                      der formula nicht stimmet, zu den alten Consoederationibus und der Lehnschafft                      dergestalt verstehen werde.</l>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[211/0219] 41) Ja weiter finde ich in den Tisch-Reden Lutheri (in Octav. Tom. II. p. 40. 41.) wie einsmahls Petrus Wellerus aus Preussen kommen, und referiret, wie dessen Orts einer von Adel in Diensten, der ein Sacramentarius wäre, daß Lutherus diese Bedencken gehabt, wenn er sonsten treu und kein scandalum gäbe, solte man ihn leiden, wenn man gleich wüste, daß er die Seinigen daheimb in seiner Religion informirte. 42) Und düncket mich nach meiner Einfalt, wollen E. F. G. eine proba auf ihre Diener haben, weme sie zu trauen oder nicht, so wäre besser, sie nähmen das Exempel für sich, 1. Sam. XII. vers. 2. 3. 4 und vernähmen die Leute, oder die famam & vocem populi, quae est vox Dei, wie ein jeder procediret, von weme man denn sagen wird: Du hast uns keine Gewalt noch Unrecht gethan / und von niemands Hand etwas genommen, denn können E. F. G. auch Capitulum und die Landschafft sicherlich für einen ehrlichen Mann halten, und ihm trauen. Das contrarium stelle ich auch zu E. F. G. Ich meines Theils weiß, daß ich einem jeden ehrlichen Mann sicherlich dieserwegen unter Augen treten könne. 43) Sonsten versichere ich E. F. G. daß diese Neuerung, zumahl bey allererst überstandenen schweren Paroxismo, da es billig heissen solte: Non multa simul. E. F. G. wie auch Dero gantzen Statui nicht fürträglich, sondern vielmehr hochschädlich seyn werde. 44) Dann wollen E. F. G. Reveren dissimum Capitulum und Landschafft zugleich die formulam mainteniren, und doch zugleich wieder dieselbe die Messe, und solches aus zeitlicher Furcht und respecten toleriren. So bedencke sie, wofür man solche contrarietät in- und ausserhalb Landes halten, und solches E. F. G. reputation mehren oder mindern werde. Was die Stadt Magdeburg davon hält, dessen hat sie sich bey nächsten Bergischen Tractaten in einer harten Schrifst gnugsam eröffnet: Vielleicht möchten sich solche opiniones bey vielen Landständen weiters finden. 45) Verlautets dann ausserhalb, daß man hier niemand traue, der es nicht mit der formula halten wolle, so bedencken E. F. G. wofür es bey denen unter E. F. G. Erb-Vereinigten, welche es nicht damit halten, (denen aber E. F. G. mit leiblichen Eyden verbunden) ermessen; Was es bey E. F. G. Brüdern und Vettern, und was bey dem gantzen Evangelischen Wesen für ein Ansehen haben; was man E. F. G. hinwieder trauen, und wo man sich ihrer auf allen Nothfall annehmen werde. 46) E. F. G. bedencken weiter, ob sich das Fürstliche Hauß Anhalt, welches mit der formula nicht stimmet, zu den alten Consoederationibus und der Lehnschafft dergestalt verstehen werde.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/219
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/219>, abgerufen am 05.05.2024.