Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.41) Ja weiter finde ich in den Tisch-Reden Lutheri (in Octav. Tom. II. p. 40. 41.) wie einsmahls Petrus Wellerus aus Preussen kommen, und referiret, wie dessen Orts einer von Adel in Diensten, der ein Sacramentarius wäre, daß Lutherus diese Bedencken gehabt, wenn er sonsten treu und kein scandalum gäbe, solte man ihn leiden, wenn man gleich wüste, daß er die Seinigen daheimb in seiner Religion informirte. 42) Und düncket mich nach meiner Einfalt, wollen E. F. G. eine proba auf ihre Diener haben, weme sie zu trauen oder nicht, so wäre besser, sie nähmen das Exempel für sich, 1. Sam. XII. vers. 2. 3. 4 und vernähmen die Leute, oder die famam & vocem populi, quae est vox Dei, wie ein jeder procediret, von weme man denn sagen wird: Du hast uns keine Gewalt noch Unrecht gethan / und von niemands Hand etwas genommen, denn können E. F. G. auch Capitulum und die Landschafft sicherlich für einen ehrlichen Mann halten, und ihm trauen. Das contrarium stelle ich auch zu E. F. G. Ich meines Theils weiß, daß ich einem jeden ehrlichen Mann sicherlich dieserwegen unter Augen treten könne. 43) Sonsten versichere ich E. F. G. daß diese Neuerung, zumahl bey allererst überstandenen schweren Paroxismo, da es billig heissen solte: Non multa simul. E. F. G. wie auch Dero gantzen Statui nicht fürträglich, sondern vielmehr hochschädlich seyn werde. 44) Dann wollen E. F. G. Reveren dissimum Capitulum und Landschafft zugleich die formulam mainteniren, und doch zugleich wieder dieselbe die Messe, und solches aus zeitlicher Furcht und respecten toleriren. So bedencke sie, wofür man solche contrarietät in- und ausserhalb Landes halten, und solches E. F. G. reputation mehren oder mindern werde. Was die Stadt Magdeburg davon hält, dessen hat sie sich bey nächsten Bergischen Tractaten in einer harten Schrifst gnugsam eröffnet: Vielleicht möchten sich solche opiniones bey vielen Landständen weiters finden. 45) Verlautets dann ausserhalb, daß man hier niemand traue, der es nicht mit der formula halten wolle, so bedencken E. F. G. wofür es bey denen unter E. F. G. Erb-Vereinigten, welche es nicht damit halten, (denen aber E. F. G. mit leiblichen Eyden verbunden) ermessen; Was es bey E. F. G. Brüdern und Vettern, und was bey dem gantzen Evangelischen Wesen für ein Ansehen haben; was man E. F. G. hinwieder trauen, und wo man sich ihrer auf allen Nothfall annehmen werde. 46) E. F. G. bedencken weiter, ob sich das Fürstliche Hauß Anhalt, welches mit der formula nicht stimmet, zu den alten Consoederationibus und der Lehnschafft dergestalt verstehen werde.
41) Ja weiter finde ich in den Tisch-Reden Lutheri (in Octav. Tom. II. p. 40. 41.) wie einsmahls Petrus Wellerus aus Preussen kommen, und referiret, wie dessen Orts einer von Adel in Diensten, der ein Sacramentarius wäre, daß Lutherus diese Bedencken gehabt, wenn er sonsten treu und kein scandalum gäbe, solte man ihn leiden, wenn man gleich wüste, daß er die Seinigen daheimb in seiner Religion informirte. 42) Und düncket mich nach meiner Einfalt, wollen E. F. G. eine proba auf ihre Diener haben, weme sie zu trauen oder nicht, so wäre besser, sie nähmen das Exempel für sich, 1. Sam. XII. vers. 2. 3. 4 und vernähmen die Leute, oder die famam & vocem populi, quae est vox Dei, wie ein jeder procediret, von weme man denn sagen wird: Du hast uns keine Gewalt noch Unrecht gethan / und von niemands Hand etwas genommen, denn können E. F. G. auch Capitulum und die Landschafft sicherlich für einen ehrlichen Mann halten, und ihm trauen. Das contrarium stelle ich auch zu E. F. G. Ich meines Theils weiß, daß ich einem jeden ehrlichen Mann sicherlich dieserwegen unter Augen treten könne. 43) Sonsten versichere ich E. F. G. daß diese Neuerung, zumahl bey allererst überstandenen schweren Paroxismo, da es billig heissen solte: Non multa simul. E. F. G. wie auch Dero gantzen Statui nicht fürträglich, sondern vielmehr hochschädlich seyn werde. 44) Dann wollen E. F. G. Reveren dissimum Capitulum und Landschafft zugleich die formulam mainteniren, und doch zugleich wieder dieselbe die Messe, und solches aus zeitlicher Furcht und respecten toleriren. So bedencke sie, wofür man solche contrarietät in- und ausserhalb Landes halten, und solches E. F. G. reputation mehren oder mindern werde. Was die Stadt Magdeburg davon hält, dessen hat sie sich bey nächsten Bergischen Tractaten in einer harten Schrifst gnugsam eröffnet: Vielleicht möchten sich solche opiniones bey vielen Landständen weiters finden. 45) Verlautets dann ausserhalb, daß man hier niemand traue, der es nicht mit der formula halten wolle, so bedencken E. F. G. wofür es bey denen unter E. F. G. Erb-Vereinigten, welche es nicht damit halten, (denen aber E. F. G. mit leiblichen Eyden verbunden) ermessen; Was es bey E. F. G. Brüdern und Vettern, und was bey dem gantzen Evangelischen Wesen für ein Ansehen haben; was man E. F. G. hinwieder trauen, und wo man sich ihrer auf allen Nothfall annehmen werde. 46) E. F. G. bedencken weiter, ob sich das Fürstliche Hauß Anhalt, welches mit der formula nicht stimmet, zu den alten Consoederationibus und der Lehnschafft dergestalt verstehen werde.
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41) Ja weiter finde ich in den Tisch-Reden Lutheri (in Octav. Tom. II. p. 40. 41.) wie einsmahls Petrus Wellerus aus Preussen kommen, und referiret, wie dessen Orts einer von Adel in Diensten, der ein Sacramentarius wäre, daß Lutherus diese Bedencken gehabt, wenn er sonsten treu und kein scandalum gäbe, solte man ihn leiden, wenn man gleich wüste, daß er die Seinigen daheimb in seiner Religion informirte. 42) Und düncket mich nach meiner Einfalt, wollen E. F. G. eine proba auf ihre Diener haben, weme sie zu trauen oder nicht, so wäre besser, sie nähmen das Exempel für sich, 1. Sam. XII. vers. 2. 3. 4 und vernähmen die Leute, oder die famam & vocem populi, quae est vox Dei, wie ein jeder procediret, von weme man denn sagen wird: Du hast uns keine Gewalt noch Unrecht gethan / und von niemands Hand etwas genommen, denn können E. F. G. auch Capitulum und die Landschafft sicherlich für einen ehrlichen Mann halten, und ihm trauen. Das contrarium stelle ich auch zu E. F. G. Ich meines Theils weiß, daß ich einem jeden ehrlichen Mann sicherlich dieserwegen unter Augen treten könne. 43) Sonsten versichere ich E. F. G. daß diese Neuerung, zumahl bey allererst überstandenen schweren Paroxismo, da es billig heissen solte: Non multa simul. E. F. G. wie auch Dero gantzen Statui nicht fürträglich, sondern vielmehr hochschädlich seyn werde. 44) Dann wollen E. F. G. Reveren dissimum Capitulum und Landschafft zugleich die formulam mainteniren, und doch zugleich wieder dieselbe die Messe, und solches aus zeitlicher Furcht und respecten toleriren. So bedencke sie, wofür man solche contrarietät in- und ausserhalb Landes halten, und solches E. F. G. reputation mehren oder mindern werde. Was die Stadt Magdeburg davon hält, dessen hat sie sich bey nächsten Bergischen Tractaten in einer harten Schrifst gnugsam eröffnet: Vielleicht möchten sich solche opiniones bey vielen Landständen weiters finden. 45) Verlautets dann ausserhalb, daß man hier niemand traue, der es nicht mit der formula halten wolle, so bedencken E. F. G. wofür es bey denen unter E. F. G. Erb-Vereinigten, welche es nicht damit halten, (denen aber E. F. G. mit leiblichen Eyden verbunden) ermessen; Was es bey E. F. G. Brüdern und Vettern, und was bey dem gantzen Evangelischen Wesen für ein Ansehen haben; was man E. F. G. hinwieder trauen, und wo man sich ihrer auf allen Nothfall annehmen werde. 46) E. F. G. bedencken weiter, ob sich das Fürstliche Hauß Anhalt, welches mit der formula nicht stimmet, zu den alten Consoederationibus und der Lehnschafft dergestalt verstehen werde.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/219>, abgerufen am 16.02.2025. |