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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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daß der Lutherischen mehr seyn, wenn auch davon zu reden, ex quo fonte consilia kommen, so wird man vielleicht auf der Lutherischen Seiten fast die meisten und wichtigsten Autores finden. Und in Summa der Herrschafften Theologen disceptiren, sie seynd aber in ratione & consiliis status einig, und wäre also wohl zu fragen, wie denn wohl die Calvinischen von den Lutherischen Consiliis discrepant wären. 36) Betreffende die proba, nehmlich das Juramentum auf die Formulam Concordiae, weiß zwar auch wohl, wie etliche davon discurriren: Nehmlich, wer nicht mit der Formula halte, der sey Calvinisch, ob ers gleich nicht seyn wolle. Ich halte aber die Probe für gantz ungewiß, und den Discurs pro plane absurdo. Denn es könte ja einer wohl Calvinisch seyn. Es könte auch wohl einer mit der Ubiquität; er könte mit den neuen phrasibus; er könte mit vielen andern nicht einig seyn, davon ich vielleicht in rationibus Theologicis etwas melden werde. 37) Exempel und Anleitung sind diese, der König in Dennemarck, das gantze Hauß Holstein, Pommern und Hessen, die Städte Nürnberg, Straßburg, Wurmbs, Speyer, Magdeburg haben die Formulam nicht annehmen, oder sich dazu bekennen wollen. Es ist aber die Frage; seynd sie darum Calvinisch? da wird männiglich sagen; Nein, denn sie haben ihr Bedencken, sonsten aber solche Confessiones gehabt, damit man friedlich seyn muß. 38) Und daß dieser Schluß recht, dessen beruffe ich mich auf Hutterum in Form. Concord. cap. 35. da er selbst sie also entschuldiget, und eben diesen Schluß mainteniret: Setzet noch dazu, daß einer wohl seine rationes politicas, die ihn von der Subscription abhalten, haben könne. 39) Und was also von gantzen Statibus gesaget wird, dasselbe ist abermahl aus der Observanz billig dahin zu extendiren, wenn auch gleich ein Herr sich zu der Formula bekennete, die Diener aber solches nicht thäten. Dann Churfürst Ludwig Pfaltz-Graff hochlöblichsten Andenckens hat der praefationi Form. unterschrieben, keiner aber unter seiner Churfürstl. Gn. Räthen, ja keiner unter derselben Theologis hat sie unterschrieben, und hat sie doch kein Mensch darum Calvinisch gehalten. Dannenhero E. F. G. zu erspühren, wie es mit dieser proba gethan sey. 40) Ja ob es gleich beym contrario bestünde, so könte man doch denjenigen, welcher diese formulam nicht probirte, darum nicht verdammen, oder als verdammt tractiren; denn laut der praefation, welche Churfürsten und Stände unterschrieben, sind die Condemnationes allein auf die Lehrer und Lästerer gemeinet, und nicht auf die Zuhörer, die das Werck nicht inne haben. Auf die praefation kürtzlich bezogen.
daß der Lutherischen mehr seyn, wenn auch davon zu reden, ex quo fonte consilia kommen, so wird man vielleicht auf der Lutherischen Seiten fast die meisten und wichtigsten Autores finden. Und in Summa der Herrschafften Theologen disceptiren, sie seynd aber in ratione & consiliis status einig, und wäre also wohl zu fragen, wie denn wohl die Calvinischen von den Lutherischen Consiliis discrepant wären. 36) Betreffende die proba, nehmlich das Juramentum auf die Formulam Concordiae, weiß zwar auch wohl, wie etliche davon discurriren: Nehmlich, wer nicht mit der Formula halte, der sey Calvinisch, ob ers gleich nicht seyn wolle. Ich halte aber die Probe für gantz ungewiß, und den Discurs pro plane absurdo. Denn es könte ja einer wohl Calvinisch seyn. Es könte auch wohl einer mit der Ubiquität; er könte mit den neuen phrasibus; er könte mit vielen andern nicht einig seyn, davon ich vielleicht in rationibus Theologicis etwas melden werde. 37) Exempel und Anleitung sind diese, der König in Dennemarck, das gantze Hauß Holstein, Pommern und Hessen, die Städte Nürnberg, Straßburg, Wurmbs, Speyer, Magdeburg haben die Formulam nicht annehmen, oder sich dazu bekennen wollen. Es ist aber die Frage; seynd sie darum Calvinisch? da wird männiglich sagen; Nein, denn sie haben ihr Bedencken, sonsten aber solche Confessiones gehabt, damit man friedlich seyn muß. 38) Und daß dieser Schluß recht, dessen beruffe ich mich auf Hutterum in Form. Concord. cap. 35. da er selbst sie also entschuldiget, und eben diesen Schluß mainteniret: Setzet noch dazu, daß einer wohl seine rationes politicas, die ihn von der Subscription abhalten, haben könne. 39) Und was also von gantzen Statibus gesaget wird, dasselbe ist abermahl aus der Observanz billig dahin zu extendiren, wenn auch gleich ein Herr sich zu der Formula bekennete, die Diener aber solches nicht thäten. Dann Churfürst Ludwig Pfaltz-Graff hochlöblichsten Andenckens hat der praefationi Form. unterschrieben, keiner aber unter seiner Churfürstl. Gn. Räthen, ja keiner unter derselben Theologis hat sie unterschrieben, und hat sie doch kein Mensch darum Calvinisch gehalten. Dannenhero E. F. G. zu erspühren, wie es mit dieser proba gethan sey. 40) Ja ob es gleich beym contrario bestünde, so könte man doch denjenigen, welcher diese formulam nicht probirte, darum nicht verdammen, oder als verdammt tractiren; denn laut der praefation, welche Churfürsten und Stände unterschrieben, sind die Condemnationes allein auf die Lehrer und Lästerer gemeinet, und nicht auf die Zuhörer, die das Werck nicht inne haben. Auf die praefation kürtzlich bezogen.
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[210/0218] daß der Lutherischen mehr seyn, wenn auch davon zu reden, ex quo fonte consilia kommen, so wird man vielleicht auf der Lutherischen Seiten fast die meisten und wichtigsten Autores finden. Und in Summa der Herrschafften Theologen disceptiren, sie seynd aber in ratione & consiliis status einig, und wäre also wohl zu fragen, wie denn wohl die Calvinischen von den Lutherischen Consiliis discrepant wären. 36) Betreffende die proba, nehmlich das Juramentum auf die Formulam Concordiae, weiß zwar auch wohl, wie etliche davon discurriren: Nehmlich, wer nicht mit der Formula halte, der sey Calvinisch, ob ers gleich nicht seyn wolle. Ich halte aber die Probe für gantz ungewiß, und den Discurs pro plane absurdo. Denn es könte ja einer wohl Calvinisch seyn. Es könte auch wohl einer mit der Ubiquität; er könte mit den neuen phrasibus; er könte mit vielen andern nicht einig seyn, davon ich vielleicht in rationibus Theologicis etwas melden werde. 37) Exempel und Anleitung sind diese, der König in Dennemarck, das gantze Hauß Holstein, Pommern und Hessen, die Städte Nürnberg, Straßburg, Wurmbs, Speyer, Magdeburg haben die Formulam nicht annehmen, oder sich dazu bekennen wollen. Es ist aber die Frage; seynd sie darum Calvinisch? da wird männiglich sagen; Nein, denn sie haben ihr Bedencken, sonsten aber solche Confessiones gehabt, damit man friedlich seyn muß. 38) Und daß dieser Schluß recht, dessen beruffe ich mich auf Hutterum in Form. Concord. cap. 35. da er selbst sie also entschuldiget, und eben diesen Schluß mainteniret: Setzet noch dazu, daß einer wohl seine rationes politicas, die ihn von der Subscription abhalten, haben könne. 39) Und was also von gantzen Statibus gesaget wird, dasselbe ist abermahl aus der Observanz billig dahin zu extendiren, wenn auch gleich ein Herr sich zu der Formula bekennete, die Diener aber solches nicht thäten. Dann Churfürst Ludwig Pfaltz-Graff hochlöblichsten Andenckens hat der praefationi Form. unterschrieben, keiner aber unter seiner Churfürstl. Gn. Räthen, ja keiner unter derselben Theologis hat sie unterschrieben, und hat sie doch kein Mensch darum Calvinisch gehalten. Dannenhero E. F. G. zu erspühren, wie es mit dieser proba gethan sey. 40) Ja ob es gleich beym contrario bestünde, so könte man doch denjenigen, welcher diese formulam nicht probirte, darum nicht verdammen, oder als verdammt tractiren; denn laut der praefation, welche Churfürsten und Stände unterschrieben, sind die Condemnationes allein auf die Lehrer und Lästerer gemeinet, und nicht auf die Zuhörer, die das Werck nicht inne haben. Auf die praefation kürtzlich bezogen.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/218>, abgerufen am 23.11.2024.