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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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ten Larven-Cramerey worden, die bloß denen Richtern und Advocaten zum Gewinst dienet, und man also davon mit Wahrheit saget, daß die Vielheit der leeren Urthel der Richter und Advocaten Beutel mit Gebühren und Sporteln füllet.

§. VII. Dahero dann, und weil hingegen ein sehr grosses dadurchDienliche Mittel dawieder. so wohl von dem Publiquen als Privat-Vermögen des Landes hinweg genommen wird, höchstnöthig seyn will, diesen bey der Justiz sich offenbarlich findenden sehr schädlichen Gebrechen, solche Mittel vorzukehren / wodurch die oft angeregten sententiae interlocutoriae meistentheils gar vermieden, die übrigen aber, und so weit sie nöthig, auf eine andre Art und Weise, die viel weniger Zeit und Kosten erfordert, ersetzt werden können. Und zwar ist, so viel jenes betriefft, 1) bekant, wie viel Bey-Urthel gleich(1) Wegen der legitimation, caution, guarandae, competentiae fori, insinuationis citationum. Ansangs des Processes, und ehe es noch von der Klage zu dem andern substantial-Sücke, oder ad litis contestationem komt, nur überdem blossen passu legitimationis, cautionis, guarandae, competentiae fori, citationis, insinuationis citationum, und dergleichen gesprochen worden. Wann aber keine Klage eher angenommen, noch Citationes darauf ausgefertiget, vielweniger der Kläger in termino zur Wiederholung zugelassen wird, es habe denn mit allen itzterzehlten passibus seine Richtigkeit, massen denn es auch des Landes Satzung, und unter andern insonderheit die Erledigung de Ao. 1661. Tit. von Justiz-Sachen, §. 17. und andern Orten mehr erfordern, und allenthalben was zur Verkürtzung der Processe gereichet, sonst nicht sowohl an guten Gesetzen, und Ordnungen, als daran fehlet, daß solche entweder als obsoleta gar nicht beobachtet, oder doch übel und eigennützig interpretiret werden; so cessiren zum wenigsten alle die Bey-Urtheil, welche sonsten in den berührten zwey ersten Theilen des Prcesses in grosser Anzahl gefallen. Es kan aber auch 2) das angeregte gröste Inconvenienz, so nach 20. 30. und(2) Wegen Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit der Klage. mehr Jahren, da alle partes processus absolviret und das End-Urthel gewiß gehoffet wird, sich dennoch fast cum cujusvis scandalo & summa partium desperatione wieder in ein schnödes Interlocut, über der Formalität des libells resolviret, dadurch vermieden werden, wann gleich Anfangs und vor allen Dingen, ehe noch das geringste in processu vorgehet, oder zur Ausfertigung komt, die Klage, ob sie in ihrer forma substantiali & fundamento juris richtig, und auf das jenige schlüßig sey, was des Klägers intention mit sich bringet / wohl und genau examiniret, und nach dessen Befindung entweder angenommen, oder der Kläger gleich damit a limine Judicii abgewiesen wird. Dann ferner, 3) ist wie

ten Larven-Cramerey worden, die bloß denen Richtern und Advocaten zum Gewinst dienet, und man also davon mit Wahrheit saget, daß die Vielheit der leeren Urthel der Richter und Advocaten Beutel mit Gebühren und Sporteln füllet.

§. VII. Dahero dann, und weil hingegen ein sehr grosses dadurchDienliche Mittel dawieder. so wohl von dem Publiquen als Privat-Vermögen des Landes hinweg genom̃en wird, höchstnöthig seyn will, diesen bey der Justiz sich offenbarlich findenden sehr schädlichen Gebrechen, solche Mittel vorzukehren / wodurch die oft angeregten sententiae interlocutoriae meistentheils gar vermieden, die übrigen aber, und so weit sie nöthig, auf eine andre Art und Weise, die viel weniger Zeit und Kosten erfordert, ersetzt werden können. Und zwar ist, so viel jenes betriefft, 1) bekant, wie viel Bey-Urthel gleich(1) Wegen der legitimation, caution, guarandae, competentiae fori, insinuationis citationum. Ansangs des Processes, und ehe es noch von der Klage zu dem andern substantial-Sücke, oder ad litis contestationem komt, nur überdem blossen passu legitimationis, cautionis, guarandae, competentiae fori, citationis, insinuationis citationum, und dergleichen gesprochen worden. Wann aber keine Klage eher angenommen, noch Citationes darauf ausgefertiget, vielweniger der Kläger in termino zur Wiederholung zugelassen wird, es habe denn mit allen itzterzehlten passibus seine Richtigkeit, massen denn es auch des Landes Satzung, und unter andern insonderheit die Erledigung de Ao. 1661. Tit. von Justiz-Sachen, §. 17. und andern Orten mehr erfordern, und allenthalben was zur Verkürtzung der Processe gereichet, sonst nicht sowohl an guten Gesetzen, und Ordnungen, als daran fehlet, daß solche entweder als obsoleta gar nicht beobachtet, oder doch übel und eigennützig interpretiret werden; so cessiren zum wenigsten alle die Bey-Urtheil, welche sonsten in den berührten zwey ersten Theilen des Prcesses in grosser Anzahl gefallen. Es kan aber auch 2) das angeregte gröste Inconvenienz, so nach 20. 30. und(2) Wegen Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit der Klage. mehr Jahren, da alle partes processus absolviret und das End-Urthel gewiß gehoffet wird, sich dennoch fast cum cujusvis scandalo & summa partium desperatione wieder in ein schnödes Interlocut, über der Formalität des libells resolviret, dadurch vermieden werden, wann gleich Anfangs und vor allen Dingen, ehe noch das geringste in processu vorgehet, oder zur Ausfertigung komt, die Klage, ob sie in ihrer forma substantiali & fundamento juris richtig, und auf das jenige schlüßig sey, was des Klägers intention mit sich bringet / wohl und genau examiniret, und nach dessen Befindung entweder angenommen, oder der Kläger gleich damit a limine Judicii abgewiesen wird. Dann ferner, 3) ist wie

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[9/0017] ten Larven-Cramerey worden, die bloß denen Richtern und Advocaten zum Gewinst dienet, und man also davon mit Wahrheit saget, daß die Vielheit der leeren Urthel der Richter und Advocaten Beutel mit Gebühren und Sporteln füllet. §. VII. Dahero dann, und weil hingegen ein sehr grosses dadurch so wohl von dem Publiquen als Privat-Vermögen des Landes hinweg genom̃en wird, höchstnöthig seyn will, diesen bey der Justiz sich offenbarlich findenden sehr schädlichen Gebrechen, solche Mittel vorzukehren / wodurch die oft angeregten sententiae interlocutoriae meistentheils gar vermieden, die übrigen aber, und so weit sie nöthig, auf eine andre Art und Weise, die viel weniger Zeit und Kosten erfordert, ersetzt werden können. Und zwar ist, so viel jenes betriefft, 1) bekant, wie viel Bey-Urthel gleich Ansangs des Processes, und ehe es noch von der Klage zu dem andern substantial-Sücke, oder ad litis contestationem komt, nur überdem blossen passu legitimationis, cautionis, guarandae, competentiae fori, citationis, insinuationis citationum, und dergleichen gesprochen worden. Wann aber keine Klage eher angenommen, noch Citationes darauf ausgefertiget, vielweniger der Kläger in termino zur Wiederholung zugelassen wird, es habe denn mit allen itzterzehlten passibus seine Richtigkeit, massen denn es auch des Landes Satzung, und unter andern insonderheit die Erledigung de Ao. 1661. Tit. von Justiz-Sachen, §. 17. und andern Orten mehr erfordern, und allenthalben was zur Verkürtzung der Processe gereichet, sonst nicht sowohl an guten Gesetzen, und Ordnungen, als daran fehlet, daß solche entweder als obsoleta gar nicht beobachtet, oder doch übel und eigennützig interpretiret werden; so cessiren zum wenigsten alle die Bey-Urtheil, welche sonsten in den berührten zwey ersten Theilen des Prcesses in grosser Anzahl gefallen. Es kan aber auch 2) das angeregte gröste Inconvenienz, so nach 20. 30. und mehr Jahren, da alle partes processus absolviret und das End-Urthel gewiß gehoffet wird, sich dennoch fast cum cujusvis scandalo & summa partium desperatione wieder in ein schnödes Interlocut, über der Formalität des libells resolviret, dadurch vermieden werden, wann gleich Anfangs und vor allen Dingen, ehe noch das geringste in processu vorgehet, oder zur Ausfertigung komt, die Klage, ob sie in ihrer forma substantiali & fundamento juris richtig, und auf das jenige schlüßig sey, was des Klägers intention mit sich bringet / wohl und genau examiniret, und nach dessen Befindung entweder angenommen, oder der Kläger gleich damit a limine Judicii abgewiesen wird. Dann ferner, 3) ist wie Dienliche Mittel dawieder. (1) Wegen der legitimation, caution, guarandae, competentiae fori, insinuationis citationum. (2) Wegen Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit der Klage.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/17>, abgerufen am 23.11.2024.