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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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abjecta, non admitti ad patris sui successionem: rationem hanc subjiciens propter OBSCURITATEM materni generis &c. WennINSUFFICIENTIA EXCEPTIONVM FELTMANNI. man aber im Gegentheil betrachtet, was Feltmann dieser raison de consuetudine entgegen setzt, muß sich billig ein Unpartheyischer in seinem Nahmen schämen. Denn es bestehen seine Beantwortungen in folgenden: 1) Sey dergleichen Gewohnheit bey den Teutschen nirgend verhanden,

d. l. Part. 1. c. 3. n. 12.

welches allzutreiste Vorgeben, so wohl als das 2) daß es keine allgemeine Gewohnheit gewesen.

d. c. 3. n. 98.

auch von einem Kinde aus den bishero angeführten Zeugnissen und Exempeln wiederleget werden kan. Daß aber 3) die vor unsere Meynung angeführten Autores, nahmentlich aber der Baron Schenck, nicht von angetrauten Ehe-Weibern, sondern von Concubinen reden sollten, wie Feltmann

n. 99.

praetendiret, ist eben so ein offenbahres nichtiges Vorgeben, daß wer die oben angeführten loca autorum, ja nur die kurtz vorhero von Feltmanno selbst aus dem Baron Schenck excerpirten Worte ansiehet, sich verwundern muß, wie ein sonst so gelehrter Mann in diesem Stück alle Scham so weit von sich legen können, zu geschweigen / daß es vielleicht nicht unschwer seyn solte zu bescheinigen, daß für alters solche so gar ungleiche Ehen concubinate, und die Ehe-Weiber von so geringer extraction eheliche Concubinen zu nennen gebräuchlich gewesen.

Nach Auleitung des Exempels / das von mir in dissertatione de concubinatu von dem Grafen von Isenburg de anno 1619. angeführet worden.

Und wie hiemit zugleich der letzte Einwurff, daß die vor die disseitigeINPRIMIS DE PARTICULARITATE EARUM. Meynung streitende Exempel nicht mehr als eine particulare Gewohnheit bewiesen, ingleichen daß ohne dem nicht nach den Exempeln zu judiciren wäre, grösten Theils beantwortet ist; Also hebet derselbe auch die oben aus denen alten legibus Francorum, Allemannorum, Saxonum u. s. w. von der allgemeinen teutschen Gewohnheit angesührte testimonia gantz nicht auf, sondern es muß doch diese Regul zum wenigsten gelten / quod exempla illustrent, ja da über die bißhero allegirten so vielfältigen Exempel noch mehr vorhanden, welche der Herr Ludolph

de Jure Foemin. illustr. Sect. 1. §. 9. litt. aa. p. 23. und in addit. 1. p. 13.

mit grossen Fleiß colligiret, so muß es auch billig heissen, quod ex tam multis exemplis tam diu probetur consuetudo universalis, biß von

abjecta, non admitti ad patris sui successionem: rationem hanc subjiciens propter OBSCURITATEM materni generis &c. WennINSUFFICIENTIA EXCEPTIONVM FELTMANNI. man aber im Gegentheil betrachtet, was Feltmann dieser raison de consuetudine entgegen setzt, muß sich billig ein Unpartheyischer in seinem Nahmen schämen. Denn es bestehen seine Beantwortungen in folgenden: 1) Sey dergleichen Gewohnheit bey den Teutschen nirgend verhanden,

d. l. Part. 1. c. 3. n. 12.

welches allzutreiste Vorgeben, so wohl als das 2) daß es keine allgemeine Gewohnheit gewesen.

d. c. 3. n. 98.

auch von einem Kinde aus den bishero angeführten Zeugnissen und Exempeln wiederleget werden kan. Daß aber 3) die vor unsere Meynung angeführten Autores, nahmentlich aber der Baron Schenck, nicht von angetrauten Ehe-Weibern, sondern von Concubinen reden sollten, wie Feltmann

n. 99.

praetendiret, ist eben so ein offenbahres nichtiges Vorgeben, daß wer die oben angeführten loca autorum, ja nur die kurtz vorhero von Feltmanno selbst aus dem Baron Schenck excerpirten Worte ansiehet, sich verwundern muß, wie ein sonst so gelehrter Mann in diesem Stück alle Scham so weit von sich legen können, zu geschweigen / daß es vielleicht nicht unschwer seyn solte zu bescheinigen, daß für alters solche so gar ungleiche Ehen concubinate, und die Ehe-Weiber von so geringer extraction eheliche Concubinen zu nennen gebräuchlich gewesen.

Nach Auleitung des Exempels / das von mir in dissertatione de concubinatu von dem Grafen von Isenburg de anno 1619. angeführet worden.

Und wie hiemit zugleich der letzte Einwurff, daß die vor die disseitigeINPRIMIS DE PARTICULARITATE EARUM. Meynung streitende Exempel nicht mehr als eine particulare Gewohnheit bewiesen, ingleichen daß ohne dem nicht nach den Exempeln zu judiciren wäre, grösten Theils beantwortet ist; Also hebet derselbe auch die oben aus denen alten legibus Francorum, Allemannorum, Saxonum u. s. w. von der allgemeinen teutschen Gewohnheit angesührte testimonia gantz nicht auf, sondern es muß doch diese Regul zum wenigsten gelten / quod exempla illustrent, ja da über die bißhero allegirten so vielfältigen Exempel noch mehr vorhanden, welche der Herr Ludolph

de Jure Foemin. illustr. Sect. 1. §. 9. litt. aa. p. 23. und in addit. 1. p. 13.

mit grossen Fleiß colligiret, so muß es auch billig heissen, quod ex tam multis exemplis tam diu probetur consuetudo universalis, biß von

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        <l>de Jure Foemin. illustr. Sect. 1. §. 9. litt. aa. p. 23. und in addit. 1. p. 13.</l>
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[127/0135] abjecta, non admitti ad patris sui successionem: rationem hanc subjiciens propter OBSCURITATEM materni generis &c. Wenn man aber im Gegentheil betrachtet, was Feltmann dieser raison de consuetudine entgegen setzt, muß sich billig ein Unpartheyischer in seinem Nahmen schämen. Denn es bestehen seine Beantwortungen in folgenden: 1) Sey dergleichen Gewohnheit bey den Teutschen nirgend verhanden, INSUFFICIENTIA EXCEPTIONVM FELTMANNI. d. l. Part. 1. c. 3. n. 12. welches allzutreiste Vorgeben, so wohl als das 2) daß es keine allgemeine Gewohnheit gewesen. d. c. 3. n. 98. auch von einem Kinde aus den bishero angeführten Zeugnissen und Exempeln wiederleget werden kan. Daß aber 3) die vor unsere Meynung angeführten Autores, nahmentlich aber der Baron Schenck, nicht von angetrauten Ehe-Weibern, sondern von Concubinen reden sollten, wie Feltmann n. 99. praetendiret, ist eben so ein offenbahres nichtiges Vorgeben, daß wer die oben angeführten loca autorum, ja nur die kurtz vorhero von Feltmanno selbst aus dem Baron Schenck excerpirten Worte ansiehet, sich verwundern muß, wie ein sonst so gelehrter Mann in diesem Stück alle Scham so weit von sich legen können, zu geschweigen / daß es vielleicht nicht unschwer seyn solte zu bescheinigen, daß für alters solche so gar ungleiche Ehen concubinate, und die Ehe-Weiber von so geringer extraction eheliche Concubinen zu nennen gebräuchlich gewesen. Nach Auleitung des Exempels / das von mir in dissertatione de concubinatu von dem Grafen von Isenburg de anno 1619. angeführet worden. Und wie hiemit zugleich der letzte Einwurff, daß die vor die disseitige Meynung streitende Exempel nicht mehr als eine particulare Gewohnheit bewiesen, ingleichen daß ohne dem nicht nach den Exempeln zu judiciren wäre, grösten Theils beantwortet ist; Also hebet derselbe auch die oben aus denen alten legibus Francorum, Allemannorum, Saxonum u. s. w. von der allgemeinen teutschen Gewohnheit angesührte testimonia gantz nicht auf, sondern es muß doch diese Regul zum wenigsten gelten / quod exempla illustrent, ja da über die bißhero allegirten so vielfältigen Exempel noch mehr vorhanden, welche der Herr Ludolph INPRIMIS DE PARTICULARITATE EARUM. de Jure Foemin. illustr. Sect. 1. §. 9. litt. aa. p. 23. und in addit. 1. p. 13. mit grossen Fleiß colligiret, so muß es auch billig heissen, quod ex tam multis exemplis tam diu probetur consuetudo universalis, biß von

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/135>, abgerufen am 23.11.2024.