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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Unter welchen sonderlich das Exempel der zwischen Ertz-Hertzog Ferdinand zu Oesterreich mit Philippina Welseria vor andern sehr merckwürdig ist.

De quo videantur Hertius de Special. Imp. Germ. Rebusp. sect. 2. §. 5. p. 104. 106. Feltm. de imp. matrim. c. 1. §. 131. Mylerus Gamol. c. 5. §. 17. & c. 6. §. 13.

Ja es hätten die Autores, so sich dieser gantz ungegründetenDE ORIGINE ET CAUSA, CUR UXORES IGNOBLIORES AB IMPERATORIBUS PER PRIVILEGIUM MARITIS FUERINT EXEQVATAE. praesumtion de occasione matrimoniorum cum pacto ad morganaticam bishero nebst Feltmanno bedienet, bedencken sollen, daß wenn schon die alte, und jederzeit continuirte Teutsche Gewohnheit, daß die aus ungleicher Ehe erzeugte Kinder in regula ihres Herrn Vaters dignität nebst ihrer Mutter nicht theilhafftig würden, noch in feudis succedireten, so deutlich als oben geschehen, nicht erwiesen wäre, dennoch vielmehr wieder sie (die dissentirenden Autores) aus folgenden Umbstand eine starcke praesumtio zu nehmen sey. Daß die Fürstlichen oder Gräfflichen Personen, die in solche ungleiche Ehen getreten, wenn sie ihre geheyratheten Ehe Frauen und Kinder der Fürstlichen dignität und succession in feuda theilhafftig machen wollen, mit confens ihrer Herren Brüder oder Vettern, oder doch zum wenigsten ohne derselben contradiction durch die Römischen Käyser ex speciali gratia & privilegio diese ihre Gemahlinnen in den Fürsten- oder Graffen-Stand erhöhen lassen,

davon die neuesten exempla beym Ludolph. de juribus Foemin. illustr. sect. 1. §. 9. lit. y. zu lesen.

Denn was hätte dergleichen Fürsten und Graffen wohl sonst bewegen können, per gratiam & privilegium Caesaris diese dignität und Successions-Recht für ihre Gemahlinnen und Kinder zu erlangen, wenn diese beyde secundum regulam & jura communia Germanica ipso jure ex ipso matrimonio mariti vel patris diese dignität und Successions-Recht gehabt hätten, und Feltmann nebst seinen Adhaerenten leichtlich begreiffen können, daß sein Latein

d. c. 3. n. 162.

Exceptio enim semper firmat regulam, neque haec unquam melius probata intelligitur, quam si eam declinare laboremus per inventa quaedam acuta &c. sich besser auf die pro nostra sententia angeführte praesumtion, als auf die feinige sich appliciren liesse.

Ob ein geschriebenes Gesetze angeführet werden könne, in welchemDE AUTORITATE. in Teutschland verordnet worden, daß die Eheweiber und Kinder

Unter welchen sonderlich das Exempel der zwischen Ertz-Hertzog Ferdinand zu Oesterreich mit Philippina Welseria vor andern sehr merckwürdig ist.

De quo videantur Hertius de Special. Imp. Germ. Rebusp. sect. 2. §. 5. p. 104. 106. Feltm. de imp. matrim. c. 1. §. 131. Mylerus Gamol. c. 5. §. 17. & c. 6. §. 13.

Ja es hätten die Autores, so sich dieser gantz ungegründetenDE ORIGINE ET CAUSA, CUR UXORES IGNOBLIORES AB IMPERATORIBUS PER PRIVILEGIUM MARITIS FUERINT EXEQVATAE. praesumtion de occasione matrimoniorum cum pacto ad morganaticam bishero nebst Feltmanno bedienet, bedencken sollen, daß wenn schon die alte, und jederzeit continuirte Teutsche Gewohnheit, daß die aus ungleicher Ehe erzeugte Kinder in regula ihres Herrn Vaters dignität nebst ihrer Mutter nicht theilhafftig würden, noch in feudis succedireten, so deutlich als oben geschehen, nicht erwiesen wäre, dennoch vielmehr wieder sie (die dissentirenden Autores) aus folgenden Umbstand eine starcke praesumtio zu nehmen sey. Daß die Fürstlichen oder Gräfflichen Personen, die in solche ungleiche Ehen getreten, wenn sie ihre geheyratheten Ehe Frauen und Kinder der Fürstlichen dignität und succession in feuda theilhafftig machen wollen, mit confens ihrer Herren Brüder oder Vettern, oder doch zum wenigsten ohne derselben contradiction durch die Römischen Käyser ex speciali gratia & privilegio diese ihre Gemahlinnen in den Fürsten- oder Graffen-Stand erhöhen lassen,

davon die neuesten exempla beym Ludolph. de juribus Foemin. illustr. sect. 1. §. 9. lit. y. zu lesen.

Denn was hätte dergleichen Fürsten und Graffen wohl sonst bewegen können, per gratiam & privilegium Caesaris diese dignität und Successions-Recht für ihre Gemahlinnen und Kinder zu erlangen, wenn diese beyde secundum regulam & jura communia Germanica ipso jure ex ipso matrimonio mariti vel patris diese dignität und Successions-Recht gehabt hätten, und Feltmann nebst seinen Adhaerenten leichtlich begreiffen können, daß sein Latein

d. c. 3. n. 162.

Exceptio enim semper firmat regulam, neque haec unquam melius probata intelligitur, quam si eam declinare laboremus per inventa quaedam acuta &c. sich besser auf die pro nostra sententia angeführte praesumtion, als auf die feinige sich appliciren liesse.

Ob ein geschriebenes Gesetze angeführet werden könne, in welchemDE AUTORITATE. in Teutschland verordnet worden, daß die Eheweiber und Kinder

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[125/0133] Unter welchen sonderlich das Exempel der zwischen Ertz-Hertzog Ferdinand zu Oesterreich mit Philippina Welseria vor andern sehr merckwürdig ist. De quo videantur Hertius de Special. Imp. Germ. Rebusp. sect. 2. §. 5. p. 104. 106. Feltm. de imp. matrim. c. 1. §. 131. Mylerus Gamol. c. 5. §. 17. & c. 6. §. 13. Ja es hätten die Autores, so sich dieser gantz ungegründeten praesumtion de occasione matrimoniorum cum pacto ad morganaticam bishero nebst Feltmanno bedienet, bedencken sollen, daß wenn schon die alte, und jederzeit continuirte Teutsche Gewohnheit, daß die aus ungleicher Ehe erzeugte Kinder in regula ihres Herrn Vaters dignität nebst ihrer Mutter nicht theilhafftig würden, noch in feudis succedireten, so deutlich als oben geschehen, nicht erwiesen wäre, dennoch vielmehr wieder sie (die dissentirenden Autores) aus folgenden Umbstand eine starcke praesumtio zu nehmen sey. Daß die Fürstlichen oder Gräfflichen Personen, die in solche ungleiche Ehen getreten, wenn sie ihre geheyratheten Ehe Frauen und Kinder der Fürstlichen dignität und succession in feuda theilhafftig machen wollen, mit confens ihrer Herren Brüder oder Vettern, oder doch zum wenigsten ohne derselben contradiction durch die Römischen Käyser ex speciali gratia & privilegio diese ihre Gemahlinnen in den Fürsten- oder Graffen-Stand erhöhen lassen, DE ORIGINE ET CAUSA, CUR UXORES IGNOBLIORES AB IMPERATORIBUS PER PRIVILEGIUM MARITIS FUERINT EXEQVATAE. davon die neuesten exempla beym Ludolph. de juribus Foemin. illustr. sect. 1. §. 9. lit. y. zu lesen. Denn was hätte dergleichen Fürsten und Graffen wohl sonst bewegen können, per gratiam & privilegium Caesaris diese dignität und Successions-Recht für ihre Gemahlinnen und Kinder zu erlangen, wenn diese beyde secundum regulam & jura communia Germanica ipso jure ex ipso matrimonio mariti vel patris diese dignität und Successions-Recht gehabt hätten, und Feltmann nebst seinen Adhaerenten leichtlich begreiffen können, daß sein Latein d. c. 3. n. 162. Exceptio enim semper firmat regulam, neque haec unquam melius probata intelligitur, quam si eam declinare laboremus per inventa quaedam acuta &c. sich besser auf die pro nostra sententia angeführte praesumtion, als auf die feinige sich appliciren liesse. Ob ein geschriebenes Gesetze angeführet werden könne, in welchem in Teutschland verordnet worden, daß die Eheweiber und Kinder DE AUTORITATE.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/133>, abgerufen am 23.11.2024.