Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.confer Hertium de Special. Rom. Germ. Imp. Rebuspubl. Sect. 2. §. 5. p. 106. in notis. Wannenhero auch die aus ungleicher Ehe erzeugten Söhne schon vor Alters dem Vater in seinem Lehn nicht succediret und folglich auch die Subvasallen nicht investiren können. Jus Feudale Alem. cap. 40. Sächsisch Lehn-Recht cap. 20.Auch des Vaters Schild und Erbe nicht behalten. Sächsisch Land-Recht lib. 3. art. 72. (nach dem Sächsischen Text und der Lateinischen Version, indem Zobel es nicht allenthalben wohl übersetzt.)Noch weniger die aus ungleichen Ehen erzeugte Kinder für Turnier- und Stiffts-mäßig gehalten worden. Limn. Jur. Publ. l. 6. c. 5. n. 62. seq. Mylerus Gamol. c. 5. §. 38. seq. Cap. Leopold. §. 40. in med.Noch auf Reichs-Tägen des Sitzes und Stimme im Fürsten-Rath fähig sind. Bertram de Comitiis membro 3. th. 43. PRIMUM FALSUM DISSENTIENTIUM.Daß aber diese Meynung bishero von denen auch berühmtesten Scribenten nicht angenommen worden, ist hauptsächlich der Ursache zu zuschreiben, daß nachdem man leyder die alten teutschen Gewohnheiten auf Univerfitäten unter die Banck gesteck et, man sich selbst und die Discentes beredet, es müsten alle controversiae, sowohl juris publici als privati, sowohl die zum Lehn-als Land-Recht gehören, entweder aus dem Römischen Justinianeischen oder doch zum wenigsten aus dem Longobardischen Lehn-Recht decidiret werden, und sey hierbey sehr notabel, daß der compilator Juris Feudalis Longobardici sage, quod matrimonium ad Morganaticam improbetur ratione, & ex usu tamen admittatur. 2. Feud. 26.Allein es ist bishero von etlichen, wiewohl wenigen Gelehrten, handgreiflich gewiesen worden, daß sowohl das Jus Justinianeum als Feudale Longobardicum nur in subsidium, und wenn die alten teutschen jederzeit daurenden Gewohnheiten nicht ad decisionem zureichten, im Teutschen Reich angenommen worden, ut ostendi in selectis capitibus juris Feudalis Germaniae §. 68. 69. 70. & de libri veteris de beneficiis usu §. 24. seq.In specie aber, so viel Feltmanns Buch de impari conjugio betrifft, ist zu erinnern, daß er darinnen gantz partheyisch gehandelt, indem er selbiges als Advocatus der einen Bentheimischen, damahls in Hol confer Hertium de Special. Rom. Germ. Imp. Rebuspubl. Sect. 2. §. 5. p. 106. in notis. Wannenhero auch die aus ungleicher Ehe erzeugten Söhne schon vor Alters dem Vater in seinem Lehn nicht succediret und folglich auch die Subvasallen nicht investiren können. Jus Feudale Alem. cap. 40. Sächsisch Lehn-Recht cap. 20.Auch des Vaters Schild und Erbe nicht behalten. Sächsisch Land-Recht lib. 3. art. 72. (nach dem Sächsischen Text und der Lateinischen Version, indem Zobel es nicht allenthalben wohl übersetzt.)Noch weniger die aus ungleichen Ehen erzeugte Kinder für Turnier- und Stiffts-mäßig gehalten worden. Limn. Jur. Publ. l. 6. c. 5. n. 62. seq. Mylerus Gamol. c. 5. §. 38. seq. Cap. Leopold. §. 40. in med.Noch auf Reichs-Tägen des Sitzes und Stimme im Fürsten-Rath fähig sind. Bertram de Comitiis membro 3. th. 43. PRIMUM FALSUM DISSENTIENTIUM.Daß aber diese Meynung bishero von denen auch berühmtesten Scribenten nicht angenommen worden, ist hauptsächlich der Ursache zu zuschreiben, daß nachdem man leyder die alten teutschen Gewohnheiten auf Univerfitäten unter die Banck gesteck et, man sich selbst und die Discentes beredet, es müsten alle controversiae, sowohl juris publici als privati, sowohl die zum Lehn-als Land-Recht gehören, entweder aus dem Römischen Justinianeischen oder doch zum wenigsten aus dem Longobardischen Lehn-Recht decidiret werden, und sey hierbey sehr notabel, daß der compilator Juris Feudalis Longobardici sage, quod matrimonium ad Morganaticam improbetur ratione, & ex usu tamen admittatur. 2. Feud. 26.Allein es ist bishero von etlichen, wiewohl wenigen Gelehrten, handgreiflich gewiesen worden, daß sowohl das Jus Justinianeum als Feudale Longobardicum nur in subsidium, und wenn die alten teutschen jederzeit daurenden Gewohnheiten nicht ad decisionem zureichten, im Teutschen Reich angenommen worden, ut ostendi in selectis capitibus juris Feudalis Germaniae §. 68. 69. 70. & de libri veteris de beneficiis usu §. 24. seq.In specie aber, so viel Feltmanns Buch de impari conjugio betrifft, ist zu erinnern, daß er darinnen gantz partheyisch gehandelt, indem er selbiges als Advocatus der einen Bentheimischen, damahls in Hol <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0130" n="122"/> <l>confer Hertium de Special. Rom. Germ. Imp. Rebuspubl. Sect. 2. §. 5. p. 106. in notis.</l> <p>Wannenhero auch die aus ungleicher Ehe erzeugten Söhne schon vor Alters dem Vater in seinem Lehn nicht succediret und folglich auch die Subvasallen nicht investiren können.</p> <l>Jus Feudale Alem. cap. 40. Sächsisch Lehn-Recht cap. 20.</l> <p>Auch des Vaters Schild und Erbe nicht behalten.</p> <l>Sächsisch Land-Recht lib. 3. art. 72. (nach dem Sächsischen Text und der Lateinischen Version, indem Zobel es nicht allenthalben wohl übersetzt.)</l> <p>Noch weniger die aus ungleichen Ehen erzeugte Kinder für Turnier- und Stiffts-mäßig gehalten worden.</p> <l>Limn. Jur. Publ. l. 6. c. 5. n. 62. seq. Mylerus Gamol. c. 5. §. 38. seq. Cap. Leopold. §. 40. in med.</l> <p>Noch auf Reichs-Tägen des Sitzes und Stimme im Fürsten-Rath fähig sind.</p> <l>Bertram de Comitiis membro 3. th. 43.</l> <note place="left">PRIMUM FALSUM DISSENTIENTIUM.</note> <p>Daß aber diese Meynung bishero von denen auch berühmtesten Scribenten nicht angenommen worden, ist hauptsächlich der Ursache zu zuschreiben, daß nachdem man leyder die alten teutschen Gewohnheiten auf Univerfitäten unter die Banck gesteck et, man sich selbst und die Discentes beredet, es müsten alle controversiae, sowohl juris publici als privati, sowohl die zum Lehn-als Land-Recht gehören, entweder aus dem Römischen Justinianeischen oder doch zum wenigsten aus dem Longobardischen Lehn-Recht decidiret werden, und sey hierbey sehr notabel, daß der compilator Juris Feudalis Longobardici sage, quod matrimonium ad Morganaticam improbetur ratione, & ex usu tamen admittatur.</p> <l>2. Feud. 26.</l> <p>Allein es ist bishero von etlichen, wiewohl wenigen Gelehrten, handgreiflich gewiesen worden, daß sowohl das Jus Justinianeum als Feudale Longobardicum nur in subsidium, und wenn die alten teutschen jederzeit daurenden Gewohnheiten nicht ad decisionem zureichten, im Teutschen Reich angenommen worden,</p> <l>ut ostendi in selectis capitibus juris Feudalis Germaniae §. 68. 69. 70. & de libri veteris de beneficiis usu §. 24. seq.</l> <p>In specie aber, so viel Feltmanns Buch de impari conjugio betrifft, ist zu erinnern, daß er darinnen gantz partheyisch gehandelt, indem er selbiges als Advocatus der einen Bentheimischen, damahls in Hol </p> </div> </body> </text> </TEI> [122/0130]
confer Hertium de Special. Rom. Germ. Imp. Rebuspubl. Sect. 2. §. 5. p. 106. in notis. Wannenhero auch die aus ungleicher Ehe erzeugten Söhne schon vor Alters dem Vater in seinem Lehn nicht succediret und folglich auch die Subvasallen nicht investiren können.
Jus Feudale Alem. cap. 40. Sächsisch Lehn-Recht cap. 20. Auch des Vaters Schild und Erbe nicht behalten.
Sächsisch Land-Recht lib. 3. art. 72. (nach dem Sächsischen Text und der Lateinischen Version, indem Zobel es nicht allenthalben wohl übersetzt.) Noch weniger die aus ungleichen Ehen erzeugte Kinder für Turnier- und Stiffts-mäßig gehalten worden.
Limn. Jur. Publ. l. 6. c. 5. n. 62. seq. Mylerus Gamol. c. 5. §. 38. seq. Cap. Leopold. §. 40. in med. Noch auf Reichs-Tägen des Sitzes und Stimme im Fürsten-Rath fähig sind.
Bertram de Comitiis membro 3. th. 43. Daß aber diese Meynung bishero von denen auch berühmtesten Scribenten nicht angenommen worden, ist hauptsächlich der Ursache zu zuschreiben, daß nachdem man leyder die alten teutschen Gewohnheiten auf Univerfitäten unter die Banck gesteck et, man sich selbst und die Discentes beredet, es müsten alle controversiae, sowohl juris publici als privati, sowohl die zum Lehn-als Land-Recht gehören, entweder aus dem Römischen Justinianeischen oder doch zum wenigsten aus dem Longobardischen Lehn-Recht decidiret werden, und sey hierbey sehr notabel, daß der compilator Juris Feudalis Longobardici sage, quod matrimonium ad Morganaticam improbetur ratione, & ex usu tamen admittatur.
2. Feud. 26. Allein es ist bishero von etlichen, wiewohl wenigen Gelehrten, handgreiflich gewiesen worden, daß sowohl das Jus Justinianeum als Feudale Longobardicum nur in subsidium, und wenn die alten teutschen jederzeit daurenden Gewohnheiten nicht ad decisionem zureichten, im Teutschen Reich angenommen worden,
ut ostendi in selectis capitibus juris Feudalis Germaniae §. 68. 69. 70. & de libri veteris de beneficiis usu §. 24. seq. In specie aber, so viel Feltmanns Buch de impari conjugio betrifft, ist zu erinnern, daß er darinnen gantz partheyisch gehandelt, indem er selbiges als Advocatus der einen Bentheimischen, damahls in Hol
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