Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

matrimonio procreati vere habeantur nobiles, quia videlicet uxores & filii sequantur conditionem mariti ac patris, & quia pater, non mater nobilitet, & quia denique in Camera & Saxonia Electorali filii ex ignobili matre nati, patre tamen nobili nati ad feuda admittantut, nisi pacto speciali intercedente a successione expellantur: auch diesem Lateine annoch in teutscher Sprache beygefüget, daß wenn dieses eine praerogativ der Noblesse wäre, warum solches nicht auch auf die Fürsten könne appliciret werden? oder wo denn die statuta und wiedrige Gesetze wären, die denen Fürsten dieses Recht (nemlich daß die Weiber und Kinder nach dem Stand des Mannes und Vaters gerechnet werden müsten) oder praerogativ absprächen.

Ja es ist auch ferner kein Zweiffel, daß es bey diesen angeführtenAUTORES PRAECIPUI PRO AFFIPMATIVA. rationibus dem Fürsten Mevio an autoribus juris und allegatis legum & Doctorum und vielem Latein nicht mangeln könne, indem man bißhero viele Jahre hier und dar in der Lehre von den Würckungen ungleicher Ehe Henrici Salmuths responsum pro matrimonio principis cum virgine nobili, Betsii tractatum de Pactis familiarum illustrium capite 6. Myleri ab Ehrenbach Gamologiam cap. 5. & seq. Feltmanni gantzen tractat de conjugio impari u. s. w. fast blindlings zu folgen, oder von denen neuern des Ludolphi tractat de Jure Foeminarum illustrium Sect. 1. §. 8. seq. oder Sam. Strykii de dissensu sponsalitio Sect. 5. §. 74. seq. auszuschreiben gewohnet gewesen, welche autores insgesammt entweder einmüthig dahin zielen, daß die von Fürsten geheyratheten Weiber, wenn sie auch gleich Bürger-Standes wären, ohne fernere Umstände dadurch zu Fürstinnen würden, und ihre Kinder für ebenbürtig zu achten wären, wenn kein pactum ad morganaticam vorgegangen, durch welches diese beyde Effecte gehindert würden; oder wenn sie gleich die bürgerlichen an Fürsten verheyrathete Weibes-Personen ohne special erlangte Erhöhung der Obern für Fürstinnen nicht halten, dennoch die aus solchen Ehen erzeugte Kinder sowohl, als die mit Adelichen Weibes-Personen erzeugete nach Unterscheid des Geschlechts für successions oder Lehensfähig achten.

Die von diesen autoribus angeführte weitläufftige rationes gehenET PLURES ADHUC PRO EA EX ILLIS EXCERPTAE RATIONES. kürtzlich dahin: daß nach Römischen Rechten die Weiber und Kinder durch die Heyrath von des Mannes und Vaters Würde participiren; daß doch gleichwohl, wenn ein Fürst eine Adeliche oder bürgerliche sich trauen liesse, hieraus eine wahre Ehe für GOtt und der ehrbahren Welt entstünde; und folglich diese Ehe auch alle Würckungen einer rechtmäßigen Ehe haben müß

matrimonio procreati vere habeantur nobiles, quia videlicet uxores & filii sequantur conditionem mariti ac patris, & quia pater, non mater nobilitet, & quia denique in Camera & Saxonia Electorali filii ex ignobili matre nati, patre tamen nobili nati ad feuda admittantut, nisi pacto speciali intercedente a successione expellantur: auch diesem Lateine annoch in teutscher Sprache beygefüget, daß weñ dieses eine praerogativ der Noblesse wäre, warum solches nicht auch auf die Fürsten könne appliciret werden? oder wo denn die statuta und wiedrige Gesetze wären, die denen Fürsten dieses Recht (nemlich daß die Weiber und Kinder nach dem Stand des Mannes und Vaters gerechnet werden müsten) oder praerogativ absprächen.

Ja es ist auch ferner kein Zweiffel, daß es bey diesen angeführtenAUTORES PRAECIPUI PRO AFFIPMATIVA. rationibus dem Fürsten Mevio an autoribus juris und allegatis legum & Doctorum und vielem Latein nicht mangeln könne, indem man bißhero viele Jahre hier und dar in der Lehre von den Würckungen ungleicher Ehe Henrici Salmuths responsum pro matrimonio principis cum virgine nobili, Betsii tractatum de Pactis familiarum illustrium capite 6. Myleri ab Ehrenbach Gamologiam cap. 5. & seq. Feltmanni gantzen tractat de conjugio impari u. s. w. fast blindlings zu folgen, oder von denen neuern des Ludolphi tractat de Jure Foeminarum illustrium Sect. 1. §. 8. seq. oder Sam. Strykii de dissensu sponsalitio Sect. 5. §. 74. seq. auszuschreiben gewohnet gewesen, welche autores insgesammt entweder einmüthig dahin zielen, daß die von Fürsten geheyratheten Weiber, wenn sie auch gleich Bürger-Standes wären, ohne fernere Umstände dadurch zu Fürstinnen würden, und ihre Kinder für ebenbürtig zu achten wären, wenn kein pactum ad morganaticam vorgegangen, durch welches diese beyde Effecte gehindert würden; oder wenn sie gleich die bürgerlichen an Fürsten verheyrathete Weibes-Personen ohne special erlangte Erhöhung der Obern für Fürstinnen nicht halten, dennoch die aus solchen Ehen erzeugte Kinder sowohl, als die mit Adelichen Weibes-Personen erzeugete nach Unterscheid des Geschlechts für successions oder Lehensfähig achten.

Die von diesen autoribus angeführte weitläufftige rationes gehenET PLURES ADHUC PRO EA EX ILLIS EXCERPTAE RATIONES. kürtzlich dahin: daß nach Römischen Rechten die Weiber und Kinder durch die Heyrath von des Mannes und Vaters Würde participiren; daß doch gleichwohl, wenn ein Fürst eine Adeliche oder bürgerliche sich trauen liesse, hieraus eine wahre Ehe für GOtt und der ehrbahren Welt entstünde; und folglich diese Ehe auch alle Würckungen einer rechtmäßigen Ehe haben müß

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0127" n="119"/>
matrimonio procreati vere habeantur nobiles, quia videlicet uxores &amp;                      filii sequantur conditionem mariti ac patris, &amp; quia pater, non mater                      nobilitet, &amp; quia denique in Camera &amp; Saxonia Electorali filii                      ex ignobili matre nati, patre tamen nobili nati ad feuda admittantut, nisi pacto                      speciali intercedente a successione expellantur: auch diesem Lateine annoch in                      teutscher Sprache beygefüget, daß wen&#x0303; dieses eine praerogativ der                      Noblesse wäre, warum solches nicht auch auf die Fürsten könne appliciret werden?                      oder wo denn die statuta und wiedrige Gesetze wären, die denen Fürsten dieses                      Recht (nemlich daß die Weiber und Kinder nach dem Stand des Mannes und Vaters                      gerechnet werden müsten) oder praerogativ absprächen.</p>
        <p>Ja es ist auch ferner kein Zweiffel, daß es bey diesen angeführten<note place="right">AUTORES PRAECIPUI PRO AFFIPMATIVA.</note> rationibus                      dem Fürsten Mevio an autoribus juris und allegatis legum &amp; Doctorum und                      vielem Latein nicht mangeln könne, indem man bißhero viele Jahre hier und dar in                      der Lehre von den Würckungen ungleicher Ehe Henrici Salmuths responsum pro                      matrimonio principis cum virgine nobili, Betsii tractatum de Pactis familiarum                      illustrium capite 6. Myleri ab Ehrenbach Gamologiam cap. 5. &amp; seq.                      Feltmanni gantzen tractat de conjugio impari u. s. w. fast blindlings zu folgen,                      oder von denen neuern des Ludolphi tractat de Jure Foeminarum illustrium Sect.                      1. §. 8. seq. oder Sam. Strykii de dissensu sponsalitio Sect. 5. §. 74. seq.                      auszuschreiben gewohnet gewesen, welche autores insgesammt entweder einmüthig                      dahin zielen, daß die von Fürsten geheyratheten Weiber, wenn sie auch gleich                      Bürger-Standes wären, ohne fernere Umstände dadurch zu Fürstinnen würden, und                      ihre Kinder für ebenbürtig zu achten wären, wenn kein pactum ad morganaticam                      vorgegangen, durch welches diese beyde Effecte gehindert würden; oder wenn sie                      gleich die bürgerlichen an Fürsten verheyrathete Weibes-Personen ohne special                      erlangte Erhöhung der Obern für Fürstinnen nicht halten, dennoch die aus solchen                      Ehen erzeugte Kinder sowohl, als die mit Adelichen Weibes-Personen erzeugete                      nach Unterscheid des Geschlechts für successions oder Lehensfähig achten.</p>
        <p>Die von diesen autoribus angeführte weitläufftige rationes gehen<note place="right">ET PLURES ADHUC PRO EA EX ILLIS EXCERPTAE                      RATIONES.</note> kürtzlich dahin: daß nach Römischen Rechten die Weiber und                      Kinder durch die Heyrath von des Mannes und Vaters Würde participiren; daß doch                      gleichwohl, wenn ein Fürst eine Adeliche oder bürgerliche sich trauen liesse,                      hieraus eine wahre Ehe für GOtt und der ehrbahren Welt entstünde; und folglich                      diese Ehe auch alle Würckungen einer rechtmäßigen Ehe haben müß
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[119/0127] matrimonio procreati vere habeantur nobiles, quia videlicet uxores & filii sequantur conditionem mariti ac patris, & quia pater, non mater nobilitet, & quia denique in Camera & Saxonia Electorali filii ex ignobili matre nati, patre tamen nobili nati ad feuda admittantut, nisi pacto speciali intercedente a successione expellantur: auch diesem Lateine annoch in teutscher Sprache beygefüget, daß weñ dieses eine praerogativ der Noblesse wäre, warum solches nicht auch auf die Fürsten könne appliciret werden? oder wo denn die statuta und wiedrige Gesetze wären, die denen Fürsten dieses Recht (nemlich daß die Weiber und Kinder nach dem Stand des Mannes und Vaters gerechnet werden müsten) oder praerogativ absprächen. Ja es ist auch ferner kein Zweiffel, daß es bey diesen angeführten rationibus dem Fürsten Mevio an autoribus juris und allegatis legum & Doctorum und vielem Latein nicht mangeln könne, indem man bißhero viele Jahre hier und dar in der Lehre von den Würckungen ungleicher Ehe Henrici Salmuths responsum pro matrimonio principis cum virgine nobili, Betsii tractatum de Pactis familiarum illustrium capite 6. Myleri ab Ehrenbach Gamologiam cap. 5. & seq. Feltmanni gantzen tractat de conjugio impari u. s. w. fast blindlings zu folgen, oder von denen neuern des Ludolphi tractat de Jure Foeminarum illustrium Sect. 1. §. 8. seq. oder Sam. Strykii de dissensu sponsalitio Sect. 5. §. 74. seq. auszuschreiben gewohnet gewesen, welche autores insgesammt entweder einmüthig dahin zielen, daß die von Fürsten geheyratheten Weiber, wenn sie auch gleich Bürger-Standes wären, ohne fernere Umstände dadurch zu Fürstinnen würden, und ihre Kinder für ebenbürtig zu achten wären, wenn kein pactum ad morganaticam vorgegangen, durch welches diese beyde Effecte gehindert würden; oder wenn sie gleich die bürgerlichen an Fürsten verheyrathete Weibes-Personen ohne special erlangte Erhöhung der Obern für Fürstinnen nicht halten, dennoch die aus solchen Ehen erzeugte Kinder sowohl, als die mit Adelichen Weibes-Personen erzeugete nach Unterscheid des Geschlechts für successions oder Lehensfähig achten. AUTORES PRAECIPUI PRO AFFIPMATIVA. Die von diesen autoribus angeführte weitläufftige rationes gehen kürtzlich dahin: daß nach Römischen Rechten die Weiber und Kinder durch die Heyrath von des Mannes und Vaters Würde participiren; daß doch gleichwohl, wenn ein Fürst eine Adeliche oder bürgerliche sich trauen liesse, hieraus eine wahre Ehe für GOtt und der ehrbahren Welt entstünde; und folglich diese Ehe auch alle Würckungen einer rechtmäßigen Ehe haben müß ET PLURES ADHUC PRO EA EX ILLIS EXCERPTAE RATIONES.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/127
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/127>, abgerufen am 04.05.2024.