Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.che mesalliancen ratione effectuum pro matrimoniis ad Morganaticam declariret; Denen auch mehrere aus alten Fürstlichen Häusern accediret, und hat der ältere regierende Herr Bruder Cajus von sothanen getroffenem Pacto dem jüngern Bruder Mevio Eröffnung gethan, und Ihme zum Beytritt invitiret, der aber nicht alleine solches sich zu thun geweigert, sondern auch selbiges vor ungültig declariret, und unter hefftigen protestationen dessen cassation verlanget, und gar deutlich praetendiret, daß sowohl die Ihm angetrauete Person mit andern Fürstlichen Gemahlinnen, als auch die aus solcher ungleichen Ehe erzeugte Descendenten mit andern ebenbürtigen Printzen und Printzeßinnen gleiches Fürstliches tractament und Rechte geniessen, mithin auch seine männliche Descendenten der succession in die Fürstlichen Lande dereinst fähig seyn müßten. Hingegen sind nicht alleine die Fürstliche Frau Mutter, sondern auch die beyden Fürstlichen Herren Gebrüder auf alle Weise sich zu wiedersetzen, und weder der geheyratheten Weibs-Person selbst, noch auch denen von Ihr erzeugten Kindern das von Mevio praetendirte Fürstliche tractament einzuräumen oder wiederfahren zu lassen, am allerwenigsten aber die aus solcher ungleichen Ehe gebohrne Männliche Descendenten auf begebende Fälle der Landes-Succession und Regierung fähig zu erkennen gemeinet, sondern vielmehr in diesen Fällen gesonnen, selbige a successione hujus Feudi zu excludiren, und nach des Fürsten Mevii Absterben mit einem Adelichen, oder höchstens Freyherrlichen Unterhalt zu versehen, und folglich diese ungleiche Heyrath quoad hos effectus pro matrimonio ad Morganaticam zu erkennen. Wannenhero zum ersten gefraget wird? Ob die beyde Fürstliche Herren Gebrüdere Cajus und Titius, und deren Fürstliche Descendenz des tertio geniti aus solcher ungleichen Heyrath erzeugten Kindern und dero Mutter nach teutschen Rechten den von Mevio praetendirten Rang und Fürstliches Tractament zu geben schuldig seyn? RATIONES DUBITAN-, DI IN SUMMA.Nun ist zwar an dem, daß der Fürst Mevius dieser und seiner übrigen bey der folgenden Frage abzuhandelnden praetensionen versichert zu seyn scheinet; indem er in der Beylage sub unter andern mit anführet, quod matrimonia nobiliorum cum ignobilibus vel plebejis nullo modo sint prohibita, & non modo de jure divino, sed etiam de jure canonico & civili rata & firma sint, sine aliqua personarum distinctione, modo liberae & ingenuae sint mulieres, item quod mulier plebeja, si nubat viro nobili, & ipsa fiat nobilis, & liberi ex hoc che mesalliancen ratione effectuum pro matrimoniis ad Morganaticam declariret; Denen auch mehrere aus alten Fürstlichen Häusern accediret, und hat der ältere regierende Herr Bruder Cajus von sothanen getroffenem Pacto dem jüngern Bruder Mevio Eröffnung gethan, und Ihme zum Beytritt invitiret, der aber nicht alleine solches sich zu thun geweigert, sondern auch selbiges vor ungültig declariret, und unter hefftigen protestationen dessen cassation verlanget, und gar deutlich praetendiret, daß sowohl die Ihm angetrauete Person mit andern Fürstlichen Gemahlinnen, als auch die aus solcher ungleichen Ehe erzeugte Descendenten mit andern ebenbürtigen Printzen und Printzeßinnen gleiches Fürstliches tractament und Rechte geniessen, mithin auch seine männliche Descendenten der succession in die Fürstlichen Lande dereinst fähig seyn müßten. Hingegen sind nicht alleine die Fürstliche Frau Mutter, sondern auch die beyden Fürstlichen Herren Gebrüder auf alle Weise sich zu wiedersetzen, und weder der geheyratheten Weibs-Person selbst, noch auch denen von Ihr erzeugten Kindern das von Mevio praetendirte Fürstliche tractament einzuräumen oder wiederfahren zu lassen, am allerwenigsten aber die aus solcher ungleichen Ehe gebohrne Männliche Descendenten auf begebende Fälle der Landes-Succession und Regierung fähig zu erkennen gemeinet, sondern vielmehr in diesen Fällen gesonnen, selbige a successione hujus Feudi zu excludiren, und nach des Fürsten Mevii Absterben mit einem Adelichen, oder höchstens Freyherrlichen Unterhalt zu versehen, und folglich diese ungleiche Heyrath quoad hos effectus pro matrimonio ad Morganaticam zu erkennen. Wannenhero zum ersten gefraget wird? Ob die beyde Fürstliche Herren Gebrüdere Cajus und Titius, und deren Fürstliche Descendenz des tertio geniti aus solcher ungleichen Heyrath erzeugten Kindern und dero Mutter nach teutschen Rechten den von Mevio praetendirten Rang und Fürstliches Tractament zu geben schuldig seyn? RATIONES DUBITAN-, DI IN SUMMA.Nun ist zwar an dem, daß der Fürst Mevius dieser und seiner übrigen bey der folgenden Frage abzuhandelnden praetensionen versichert zu seyn scheinet; indem er in der Beylage sub unter andern mit anführet, quod matrimonia nobiliorum cum ignobilibus vel plebejis nullo modo sint prohibita, & non modo de jure divino, sed etiam de jure canonico & civili rata & firma sint, sine aliqua personarum distinctione, modo liberae & ingenuae sint mulieres, item quod mulier plebeja, si nubat viro nobili, & ipsa fiat nobilis, & liberi ex hoc <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0126" n="118"/> che mesalliancen ratione effectuum pro matrimoniis ad Morganaticam declariret; Denen auch mehrere aus alten Fürstlichen Häusern accediret, und hat der ältere regierende Herr Bruder Cajus von sothanen getroffenem Pacto dem jüngern Bruder Mevio Eröffnung gethan, und Ihme zum Beytritt invitiret, der aber nicht alleine solches sich zu thun geweigert, sondern auch selbiges vor ungültig declariret, und unter hefftigen protestationen dessen cassation verlanget, und gar deutlich praetendiret, daß sowohl die Ihm angetrauete Person mit andern Fürstlichen Gemahlinnen, als auch die aus solcher ungleichen Ehe erzeugte Descendenten mit andern ebenbürtigen Printzen und Printzeßinnen gleiches Fürstliches tractament und Rechte geniessen, mithin auch seine männliche Descendenten der succession in die Fürstlichen Lande dereinst fähig seyn müßten. Hingegen sind nicht alleine die Fürstliche Frau Mutter, sondern auch die beyden Fürstlichen Herren Gebrüder auf alle Weise sich zu wiedersetzen, und weder der geheyratheten Weibs-Person selbst, noch auch denen von Ihr erzeugten Kindern das von Mevio praetendirte Fürstliche tractament einzuräumen oder wiederfahren zu lassen, am allerwenigsten aber die aus solcher ungleichen Ehe gebohrne Männliche Descendenten auf begebende Fälle der Landes-Succession und Regierung fähig zu erkennen gemeinet, sondern vielmehr in diesen Fällen gesonnen, selbige a successione hujus Feudi zu excludiren, und nach des Fürsten Mevii Absterben mit einem Adelichen, oder höchstens Freyherrlichen Unterhalt zu versehen, und folglich diese ungleiche Heyrath quoad hos effectus pro matrimonio ad Morganaticam zu erkennen. 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che mesalliancen ratione effectuum pro matrimoniis ad Morganaticam declariret; Denen auch mehrere aus alten Fürstlichen Häusern accediret, und hat der ältere regierende Herr Bruder Cajus von sothanen getroffenem Pacto dem jüngern Bruder Mevio Eröffnung gethan, und Ihme zum Beytritt invitiret, der aber nicht alleine solches sich zu thun geweigert, sondern auch selbiges vor ungültig declariret, und unter hefftigen protestationen dessen cassation verlanget, und gar deutlich praetendiret, daß sowohl die Ihm angetrauete Person mit andern Fürstlichen Gemahlinnen, als auch die aus solcher ungleichen Ehe erzeugte Descendenten mit andern ebenbürtigen Printzen und Printzeßinnen gleiches Fürstliches tractament und Rechte geniessen, mithin auch seine männliche Descendenten der succession in die Fürstlichen Lande dereinst fähig seyn müßten. Hingegen sind nicht alleine die Fürstliche Frau Mutter, sondern auch die beyden Fürstlichen Herren Gebrüder auf alle Weise sich zu wiedersetzen, und weder der geheyratheten Weibs-Person selbst, noch auch denen von Ihr erzeugten Kindern das von Mevio praetendirte Fürstliche tractament einzuräumen oder wiederfahren zu lassen, am allerwenigsten aber die aus solcher ungleichen Ehe gebohrne Männliche Descendenten auf begebende Fälle der Landes-Succession und Regierung fähig zu erkennen gemeinet, sondern vielmehr in diesen Fällen gesonnen, selbige a successione hujus Feudi zu excludiren, und nach des Fürsten Mevii Absterben mit einem Adelichen, oder höchstens Freyherrlichen Unterhalt zu versehen, und folglich diese ungleiche Heyrath quoad hos effectus pro matrimonio ad Morganaticam zu erkennen. Wannenhero zum ersten gefraget wird?
Ob die beyde Fürstliche Herren Gebrüdere Cajus und Titius, und deren Fürstliche Descendenz des tertio geniti aus solcher ungleichen Heyrath erzeugten Kindern und dero Mutter nach teutschen Rechten den von Mevio praetendirten Rang und Fürstliches Tractament zu geben schuldig seyn?
Nun ist zwar an dem, daß der Fürst Mevius dieser und seiner übrigen bey der folgenden Frage abzuhandelnden praetensionen versichert zu seyn scheinet; indem er in der Beylage sub unter andern mit anführet, quod matrimonia nobiliorum cum ignobilibus vel plebejis nullo modo sint prohibita, & non modo de jure divino, sed etiam de jure canonico & civili rata & firma sint, sine aliqua personarum distinctione, modo liberae & ingenuae sint mulieres, item quod mulier plebeja, si nubat viro nobili, & ipsa fiat nobilis, & liberi ex hoc
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