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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Aendert sich aber doch.

§. XXIII. Hier war nun periculum in mora. Ich war also nicht säumig, sondern setzte folgende supplique an die Hoch-Preußliche Regierung auf.

Ewre Excellenz und Meine Hochgeehrteste Herren geruhen gnädig und hochgeneigt zuvernehmen, wie in denen für den löblichen Thalgerichten allhier wieder mich und Georgen anhängigen Inquisitions-Sachen wegen einiger zwischen zweyen Weibs-Persohnen und zweyen Schülern auf der Strasse vorgegangenen Schlägerey ohnlängst ein Urtheil eingeholt worden, des Inhalts:

Daß wir beyde uns mit einem Eyde reinigen solten / daß wir die beyden Schüler gerügter massen nicht angefallen / ihnen die Mäntel / Hüte und Krausen nicht abnehmen helffen / und solche den beyden Weibs-Persohnen nicht zugestellet / daß sie solche mitnehmen können / auch von den abgenommenen Sachen nichts empfangen noch zu gewarten gehabt.

Worauf auch die löbl. Thalgerichte den verwichenen Montag zwar zu Ablegung dieser Eyde anberaumet, aber dabey diesen Procesl mit mir vorgenommen, daß nachdem George seines Orts den Eyd abgeleget, derselbe testantibus actis fol 156. seq. aufs neue wieder mich befraget, ich mit ihm confrontiret, und über Articul vernommen worden, auch nachdem solches geschehen, man mich nicht zu Ablegung des zuerkenneten Eydes zulassen wollen, sondern unter dem praetext, ob wäre die Sache in einen andern Stand gerathen, mich wieder in das Gefängniß geführet. Vor der Abhörung über Articul hat man mir erst mit ungewöhnlichen und harten Bedrohungen zugesetzt, massen denn nicht alleine die Registraturen dergleichen ausweisen act. fol. 155. b.

Daß man Georgen mehr denn mir zugetrauet / daß derselbe mit besserm Gewissen als ich den erkannten Reinigungs-Eyd abschwören könte /

Ingleichen nach Georgens Abhörung wieder mich fol 156. b.

Man könte mich bey solcher Bewaudniß unmöglich zu Abschwörung des Reinigungs-Eydes zulassen / denn ich schwüre mich zum Teuffel / welches nicht zu verantworten stünde.

und ferner fol. 157. b. ehe ich noch auf die Articul verhöret worden,

Man könne mich nicht zum Eyde verstatten / sondern müsse ferner darüber erkennen / und mich wieder hinnüber ins Gefängniß bringen lassen;

sondern es hat auch der Herr Saltzgräffe mir mit Meister Hansen gedrohet, wiewohl er solches ietzo verneinet, es auch leider nicht registriret worden, welches ich dann billig GOtt befehlen und überlassen muß. Es bestehen aber diejenigen puncta, derer mich George beschuldiget, und wegen welcher ich mit ihm confrontiret und auf Articul vernommen worden, darinnen, daß da ich schon ante sententiam in actis gestanden, daß ich dem einen Schüler, da er mit der Weibs-Persohn auf der Erde gelegen, ein paar Maulschellen gegeben; besagter George mich beschuldiget, daß ich auch, als sie wieder aufgestanden, und die Weibs-Persohn dem Schüler den Mantel nehmen wollen, hinzugetreten und den Schüler geschlagen, daß dadurch die

Aendert sich aber doch.

§. XXIII. Hier war nun periculum in mora. Ich war also nicht säumig, sondern setzte folgende supplique an die Hoch-Preußliche Regierung auf.

Ewre Excellenz und Meine Hochgeehrteste Herren geruhen gnädig und hochgeneigt zuvernehmen, wie in denen für den löblichen Thalgerichten allhier wieder mich und Georgen anhängigen Inquisitions-Sachen wegen einiger zwischen zweyen Weibs-Persohnen und zweyen Schülern auf der Strasse vorgegangenen Schlägerey ohnlängst ein Urtheil eingeholt worden, des Inhalts:

Daß wir beyde uns mit einem Eyde reinigen solten / daß wir die beyden Schüler gerügter massen nicht angefallen / ihnen die Mäntel / Hüte und Krausen nicht abnehmen helffen / und solche den beyden Weibs-Persohnen nicht zugestellet / daß sie solche mitnehmen können / auch von den abgenommenen Sachen nichts empfangen noch zu gewarten gehabt.

Worauf auch die löbl. Thalgerichte den verwichenen Montag zwar zu Ablegung dieser Eyde anberaumet, aber dabey diesen Procesl mit mir vorgenommen, daß nachdem George seines Orts den Eyd abgeleget, derselbe testantibus actis fol 156. seq. aufs neue wieder mich befraget, ich mit ihm confrontiret, und über Articul vernommen worden, auch nachdem solches geschehen, man mich nicht zu Ablegung des zuerkenneten Eydes zulassen wollen, sondern unter dem praetext, ob wäre die Sache in einen andern Stand gerathen, mich wieder in das Gefängniß geführet. Vor der Abhörung über Articul hat man mir erst mit ungewöhnlichen und harten Bedrohungen zugesetzt, massen denn nicht alleine die Registraturen dergleichen ausweisen act. fol. 155. b.

Daß man Georgen mehr denn mir zugetrauet / daß derselbe mit besserm Gewissen als ich den erkannten Reinigungs-Eyd abschwören könte /

Ingleichen nach Georgens Abhörung wieder mich fol 156. b.

Man könte mich bey solcher Bewaudniß unmöglich zu Abschwörung des Reinigungs-Eydes zulassen / denn ich schwüre mich zum Teuffel / welches nicht zu verantworten stünde.

und ferner fol. 157. b. ehe ich noch auf die Articul verhöret worden,

Man könne mich nicht zum Eyde verstatten / sondern müsse ferner darüber erkennen / und mich wieder hinnüber ins Gefängniß bringen lassen;

sondern es hat auch der Herr Saltzgräffe mir mit Meister Hansen gedrohet, wiewohl er solches ietzo verneinet, es auch leider nicht registriret worden, welches ich dann billig GOtt befehlen und überlassen muß. Es bestehen aber diejenigen puncta, derer mich George beschuldiget, und wegen welcher ich mit ihm confrontiret und auf Articul vernommen worden, darinnen, daß da ich schon ante sententiam in actis gestanden, daß ich dem einen Schüler, da er mit der Weibs-Persohn auf der Erde gelegen, ein paar Maulschellen gegeben; besagter George mich beschuldiget, daß ich auch, als sie wieder aufgestanden, und die Weibs-Persohn dem Schüler den Mantel nehmen wollen, hinzugetreten und den Schüler geschlagen, daß dadurch die

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        <p>Ewre Excellenz und Meine Hochgeehrteste Herren geruhen gnädig und hochgeneigt                      zuvernehmen, wie in denen für den löblichen Thalgerichten allhier wieder mich                      und Georgen anhängigen Inquisitions-Sachen wegen einiger zwischen zweyen                      Weibs-Persohnen und zweyen Schülern auf der Strasse vorgegangenen Schlägerey                      ohnlängst ein Urtheil eingeholt worden, des Inhalts:</p>
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        <p>sondern es hat auch der Herr Saltzgräffe mir mit Meister Hansen gedrohet, wiewohl                      er solches ietzo verneinet, es auch leider nicht registriret worden, welches ich                      dann billig GOtt befehlen und überlassen muß. Es bestehen aber diejenigen                      puncta, derer mich George beschuldiget, und wegen welcher ich mit ihm                      confrontiret und auf Articul vernommen worden, darinnen, daß da ich schon ante                      sententiam in actis gestanden, daß ich dem einen Schüler, da er mit der                      Weibs-Persohn auf der Erde gelegen, ein paar Maulschellen gegeben; besagter                      George mich beschuldiget, daß ich auch, als sie wieder aufgestanden, und die                      Weibs-Persohn dem Schüler den Mantel nehmen wollen, hinzugetreten und den                      Schüler geschlagen, daß dadurch die
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[102/0110] §. XXIII. Hier war nun periculum in mora. Ich war also nicht säumig, sondern setzte folgende supplique an die Hoch-Preußliche Regierung auf. Ewre Excellenz und Meine Hochgeehrteste Herren geruhen gnädig und hochgeneigt zuvernehmen, wie in denen für den löblichen Thalgerichten allhier wieder mich und Georgen anhängigen Inquisitions-Sachen wegen einiger zwischen zweyen Weibs-Persohnen und zweyen Schülern auf der Strasse vorgegangenen Schlägerey ohnlängst ein Urtheil eingeholt worden, des Inhalts: Daß wir beyde uns mit einem Eyde reinigen solten / daß wir die beyden Schüler gerügter massen nicht angefallen / ihnen die Mäntel / Hüte und Krausen nicht abnehmen helffen / und solche den beyden Weibs-Persohnen nicht zugestellet / daß sie solche mitnehmen können / auch von den abgenommenen Sachen nichts empfangen noch zu gewarten gehabt. Worauf auch die löbl. Thalgerichte den verwichenen Montag zwar zu Ablegung dieser Eyde anberaumet, aber dabey diesen Procesl mit mir vorgenommen, daß nachdem George seines Orts den Eyd abgeleget, derselbe testantibus actis fol 156. seq. aufs neue wieder mich befraget, ich mit ihm confrontiret, und über Articul vernommen worden, auch nachdem solches geschehen, man mich nicht zu Ablegung des zuerkenneten Eydes zulassen wollen, sondern unter dem praetext, ob wäre die Sache in einen andern Stand gerathen, mich wieder in das Gefängniß geführet. Vor der Abhörung über Articul hat man mir erst mit ungewöhnlichen und harten Bedrohungen zugesetzt, massen denn nicht alleine die Registraturen dergleichen ausweisen act. fol. 155. b. Daß man Georgen mehr denn mir zugetrauet / daß derselbe mit besserm Gewissen als ich den erkannten Reinigungs-Eyd abschwören könte / Ingleichen nach Georgens Abhörung wieder mich fol 156. b. Man könte mich bey solcher Bewaudniß unmöglich zu Abschwörung des Reinigungs-Eydes zulassen / denn ich schwüre mich zum Teuffel / welches nicht zu verantworten stünde. und ferner fol. 157. b. ehe ich noch auf die Articul verhöret worden, Man könne mich nicht zum Eyde verstatten / sondern müsse ferner darüber erkennen / und mich wieder hinnüber ins Gefängniß bringen lassen; sondern es hat auch der Herr Saltzgräffe mir mit Meister Hansen gedrohet, wiewohl er solches ietzo verneinet, es auch leider nicht registriret worden, welches ich dann billig GOtt befehlen und überlassen muß. Es bestehen aber diejenigen puncta, derer mich George beschuldiget, und wegen welcher ich mit ihm confrontiret und auf Articul vernommen worden, darinnen, daß da ich schon ante sententiam in actis gestanden, daß ich dem einen Schüler, da er mit der Weibs-Persohn auf der Erde gelegen, ein paar Maulschellen gegeben; besagter George mich beschuldiget, daß ich auch, als sie wieder aufgestanden, und die Weibs-Persohn dem Schüler den Mantel nehmen wollen, hinzugetreten und den Schüler geschlagen, daß dadurch die

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/110>, abgerufen am 23.11.2024.