Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.gehabt haben müsse, sondern es wäre vielmehr zu praesumiren, daß, weil es zuweilen geschiehet, quod partus edatur mortuus, solcher Gestalt aber die geschehene Schwängerung durch heimliche Begrabung des Kindes vertuschet werden kan, die geschwängerte Dirne deßhalb bis zur Geburth die impraegnation heimlich gehalten, damit Sie den eventum und ob Sie ein lebendig oder todtes Kind zur Welt bringen würde, erwarten, und auff diesen Fall zwar Ihre Schande mit Wegschaffung des todtgebohrnen Kindes bedecken, auff jenen aber, die Schwängerung gestehen und kund machen möge. Ich will geschweigen, daß gleich wie es bißweilen unter Eheweibern Exempel giebet, die biß zu Ihrer Geburts-Stunde nicht wissen, daß Sie schwanger seyen, also auch viel eher ein einfältig Mensche, daß dolo malo alterius zum stupro beredet worden, von Ihrer Schwängerung keine Wissenschafft habe, und mit der Geburts-Stunde übereilet werde, daß Sie niemand zur Geburt zu sich ruffen kan, welcher Gestalt dann abermahls die praesumtio Imperatoris falliret. Ob nun gleich dieses alles nicht ea intentione angeführet wird, als wolle man den allegirten articulum 131. Ord. Crimin. gantz übern Hauffen stossen, massen man wohl weiß, quod quidem de intellectu legum, non vero contra Leges latas disputari debeat, & quod etiam lex quamvis dura, scripta tamen, pro norma Judicibus sit observanda zumahlen, da der Imperator in Verfertigung dieses Artickuls zum Endzweck den Nutzen des gemeinen Wesens sich vorgesetzet, & ne delicta atrocia occultentur eorumque poenae ab improbis infanticidis eludantur, und also die justitia dieses articuli, wenn gleich in einen und andern casu singulari, denen privatis zu viel geschehen solte, dennoch per dictum Cassii apud Tacirum Ann. 14. cap, 44. n. 7.könte salviret werden. Habet aliquid ex iniquo omne magnum exemplum, quod contra singulos utilitate publica rependitur; So wird doch verhoffentlich aus dem, was hactenus deduciret worden, dieses inferiret werden können, daß gegenwärtiger articulus keine interpretationem extensivam, sondern nur restrictivam annehme, in Ansehen bekandten Rechten, quod in eo, quod contra tenorem rationis, & contra rationem juris receptum, aut propter aliquam utilitatem auctoritate constituentium introductum est, non sit procedendum ad consequentias l. 14. & 16. ff. de LL.massen auch dieserwegen der sonst tyrannische Nero das Gesetz, welches der Familie, in der ein Hauß-Herr umbgebracht worden, den Tod andreuet, und als an sich selbst sehr harte, dennoch an des Pedanii Secundi seinen Knechten, deren über vierhundert gewesen, wieder des Römischen Pöbels Willen war exequiret worden, auff dessen im Hause mitwohnende Freygelassene, die der Cingonius Varro zur deportation ver- gehabt haben müsse, sondern es wäre vielmehr zu praesumiren, daß, weil es zuweilen geschiehet, quod partus edatur mortuus, solcher Gestalt aber die geschehene Schwängerung durch heimliche Begrabung des Kindes vertuschet werden kan, die geschwängerte Dirne deßhalb bis zur Geburth die impraegnation heimlich gehalten, damit Sie den eventum und ob Sie ein lebendig oder todtes Kind zur Welt bringen würde, erwarten, und auff diesen Fall zwar Ihre Schande mit Wegschaffung des todtgebohrnen Kindes bedecken, auff jenen aber, die Schwängerung gestehen und kund machen möge. Ich will geschweigen, daß gleich wie es bißweilen unter Eheweibern Exempel giebet, die biß zu Ihrer Geburts-Stunde nicht wissen, daß Sie schwanger seyen, also auch viel eher ein einfältig Mensche, daß dolo malo alterius zum stupro beredet worden, von Ihrer Schwängerung keine Wissenschafft habe, und mit der Geburts-Stunde übereilet werde, daß Sie niemand zur Geburt zu sich ruffen kan, welcher Gestalt dann abermahls die praesumtio Imperatoris falliret. Ob nun gleich dieses alles nicht ea intentione angeführet wird, als wolle man den allegirten articulum 131. Ord. Crimin. gantz übern Hauffen stossen, massen man wohl weiß, quod quidem de intellectu legum, non vero contra Leges latas disputari debeat, & quod etiam lex quamvis dura, scripta tamen, pro norma Judicibus sit observanda zumahlen, da der Imperator in Verfertigung dieses Artickuls zum Endzweck den Nutzen des gemeinen Wesens sich vorgesetzet, & ne delicta atrocia occultentur eorumque poenae ab improbis infanticidis eludantur, und also die justitia dieses articuli, wenn gleich in einen und andern casu singulari, denen privatis zu viel geschehen solte, dennoch per dictum Cassii apud Tacirum Ann. 14. cap, 44. n. 7.könte salviret werden. Habet aliquid ex iniquo omne magnum exemplum, quod contra singulos utilitate publica rependitur; So wird doch verhoffentlich aus dem, was hactenus deduciret worden, dieses inferiret werden können, daß gegenwärtiger articulus keine interpretationem extensivam, sondern nur restrictivam annehme, in Ansehen bekandten Rechten, quod in eo, quod contra tenorem rationis, & contra rationem juris receptum, aut propter aliquam utilitatem auctoritate constituentium introductum est, non sit procedendum ad consequentias l. 14. & 16. ff. de LL.massen auch dieserwegen der sonst tyrannische Nero das Gesetz, welches der Familie, in der ein Hauß-Herr umbgebracht worden, den Tod andreuet, und als an sich selbst sehr harte, dennoch an des Pedanii Secundi seinen Knechten, deren über vierhundert gewesen, wieder des Römischen Pöbels Willen war exequiret worden, auff dessen im Hause mitwohnende Freygelassene, die der Cingonius Varro zur deportation ver- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0076" n="60"/> gehabt haben müsse, sondern es wäre vielmehr zu praesumiren, daß, weil es zuweilen geschiehet, quod partus edatur mortuus, solcher Gestalt aber die geschehene Schwängerung durch heimliche Begrabung des Kindes vertuschet werden kan, die geschwängerte Dirne deßhalb bis zur Geburth die impraegnation heimlich gehalten, damit Sie den eventum und ob Sie ein lebendig oder todtes Kind zur Welt bringen würde, erwarten, und auff diesen Fall zwar Ihre Schande mit Wegschaffung des todtgebohrnen Kindes bedecken, auff jenen aber, die Schwängerung gestehen und kund machen möge. Ich will geschweigen, daß gleich wie es bißweilen unter Eheweibern Exempel giebet, die biß zu Ihrer Geburts-Stunde nicht wissen, daß Sie schwanger seyen, also auch viel eher ein einfältig Mensche, daß dolo malo alterius zum stupro beredet worden, von Ihrer Schwängerung keine Wissenschafft habe, und mit der Geburts-Stunde übereilet werde, daß Sie niemand zur Geburt zu sich ruffen kan, welcher Gestalt dann abermahls die praesumtio Imperatoris falliret. Ob nun gleich dieses alles nicht ea intentione angeführet wird, als wolle man den allegirten articulum 131. Ord. Crimin. gantz übern Hauffen stossen, massen man wohl weiß, quod quidem de intellectu legum, non vero contra Leges latas disputari debeat, & quod etiam lex quamvis dura, scripta tamen, pro norma Judicibus sit observanda</p> <l>l. 12. §. 1. qui & a quibus manum.</l> <p>zumahlen, da der Imperator in Verfertigung dieses Artickuls zum Endzweck den Nutzen des gemeinen Wesens sich vorgesetzet, & ne delicta atrocia occultentur eorumque poenae ab improbis infanticidis eludantur, und also die justitia dieses articuli, wenn gleich in einen und andern casu singulari, denen privatis zu viel geschehen solte, dennoch per dictum Cassii</p> <l>apud Tacirum Ann. 14. cap, 44. n. 7.</l> <p>könte salviret werden. Habet aliquid ex iniquo omne magnum exemplum, quod contra singulos utilitate publica rependitur; So wird doch verhoffentlich aus dem, was hactenus deduciret worden, dieses inferiret werden können, daß gegenwärtiger articulus keine interpretationem extensivam, sondern nur restrictivam annehme, in Ansehen bekandten Rechten, quod in eo, quod contra tenorem rationis, & contra rationem juris receptum, aut propter aliquam utilitatem auctoritate constituentium introductum est, non sit procedendum ad consequentias</p> <l>l. 14. & 16. ff. de LL.</l> <p>massen auch dieserwegen der sonst tyrannische Nero das Gesetz, welches der Familie, in der ein Hauß-Herr umbgebracht worden, den Tod andreuet, und als an sich selbst sehr harte, dennoch an des Pedanii Secundi seinen Knechten, deren über vierhundert gewesen, wieder des Römischen Pöbels Willen war exequiret worden, auff dessen im Hause mitwohnende Freygelassene, die der Cingonius Varro zur deportation ver- </p> </div> </body> </text> </TEI> [60/0076]
gehabt haben müsse, sondern es wäre vielmehr zu praesumiren, daß, weil es zuweilen geschiehet, quod partus edatur mortuus, solcher Gestalt aber die geschehene Schwängerung durch heimliche Begrabung des Kindes vertuschet werden kan, die geschwängerte Dirne deßhalb bis zur Geburth die impraegnation heimlich gehalten, damit Sie den eventum und ob Sie ein lebendig oder todtes Kind zur Welt bringen würde, erwarten, und auff diesen Fall zwar Ihre Schande mit Wegschaffung des todtgebohrnen Kindes bedecken, auff jenen aber, die Schwängerung gestehen und kund machen möge. Ich will geschweigen, daß gleich wie es bißweilen unter Eheweibern Exempel giebet, die biß zu Ihrer Geburts-Stunde nicht wissen, daß Sie schwanger seyen, also auch viel eher ein einfältig Mensche, daß dolo malo alterius zum stupro beredet worden, von Ihrer Schwängerung keine Wissenschafft habe, und mit der Geburts-Stunde übereilet werde, daß Sie niemand zur Geburt zu sich ruffen kan, welcher Gestalt dann abermahls die praesumtio Imperatoris falliret. Ob nun gleich dieses alles nicht ea intentione angeführet wird, als wolle man den allegirten articulum 131. Ord. Crimin. gantz übern Hauffen stossen, massen man wohl weiß, quod quidem de intellectu legum, non vero contra Leges latas disputari debeat, & quod etiam lex quamvis dura, scripta tamen, pro norma Judicibus sit observanda
l. 12. §. 1. qui & a quibus manum. zumahlen, da der Imperator in Verfertigung dieses Artickuls zum Endzweck den Nutzen des gemeinen Wesens sich vorgesetzet, & ne delicta atrocia occultentur eorumque poenae ab improbis infanticidis eludantur, und also die justitia dieses articuli, wenn gleich in einen und andern casu singulari, denen privatis zu viel geschehen solte, dennoch per dictum Cassii
apud Tacirum Ann. 14. cap, 44. n. 7. könte salviret werden. Habet aliquid ex iniquo omne magnum exemplum, quod contra singulos utilitate publica rependitur; So wird doch verhoffentlich aus dem, was hactenus deduciret worden, dieses inferiret werden können, daß gegenwärtiger articulus keine interpretationem extensivam, sondern nur restrictivam annehme, in Ansehen bekandten Rechten, quod in eo, quod contra tenorem rationis, & contra rationem juris receptum, aut propter aliquam utilitatem auctoritate constituentium introductum est, non sit procedendum ad consequentias
l. 14. & 16. ff. de LL. massen auch dieserwegen der sonst tyrannische Nero das Gesetz, welches der Familie, in der ein Hauß-Herr umbgebracht worden, den Tod andreuet, und als an sich selbst sehr harte, dennoch an des Pedanii Secundi seinen Knechten, deren über vierhundert gewesen, wieder des Römischen Pöbels Willen war exequiret worden, auff dessen im Hause mitwohnende Freygelassene, die der Cingonius Varro zur deportation ver-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI.
(2012-11-23T14:00:00Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-11-23T14:00:00Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |