Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.chin durch die Schenckin zu O. und Herrn J. (Hanß Martinen) Notarium aus Leipzig wollen bestechen lassen. Woraus zu muthmassen wäre, daß Sie dißfalls kein gar zu gut Gewissen bey dieser Sache haben müsten. Aber auch dieses indicium ist weder vor sich der Bewandniß, daß es ad torturam sufficient seyn solte, (massen bekandten Rechtens, daß derjenige, der auch mit dem accusatore selbst de crimine capitali transigirt, nicht infamis noch davor gehalten wird, daß er des delicti geständig gewesen, sed potius eidem ignoscitur tanquam qui qualiter qualiter sanguinem suum redimere voluerit per l. 1. C. de bonis eorum qui ant. sent.)noch in praesenti casu erwiesen und dargethan. Den die Köchin hat (1) niemahls an denen angeführten Oertern mit den geringsten Worte Meldung gethan, daß die Schenckin von O. oder Herr J. in Nahmen und auf Geheiß derer Inquisiten dieses, was Sie Ihnen schuld gegeben, mit Ihr geredet. Zum andern (2) so verneinen auch Inquisiti diese Inculpation unanimiter & conformiter Vid. Vol. 2. fol 61. a. ad art. 32. 33. fol. 65. a. ad art. 31. 32. & fol 69. a. ad art. 33.Drittens (3) so hat die Schenckin zu O. Vol. 1. fol 78. & seqq.sich von der Köchin Ihrer Inculpation, daß Sie Ihr der Köchin 2500. Thlr. geboten, wenn Sie sagen würde, Sie habe das Kind mit dem Vogelspiesse gesucht, per juramentum testimoniale liberirt Vol. 1. fol. 79. b.so wohl auch Herr J. als er für der Löbl. Universität dieser wegen als Zeuge auff unterschiedene Artickel eydlich geantwortet, gantz ein anders ausgesaget, Vol. 1. fol. 108. seqq.absonderlich aber ad art. 22. fol. 111. b. & 112. a.ausdrücklich gemeldet: Er hätte Ihr der Köchin keine Verehrung versprochen, auch keine Vorschläge gethan, NB. wäre dessen auch von niemand befehliget gewesen? was er laut seiner vorigen Aussage geredet, hätte er vor sich selbst gethan etc. Wodurch zugleich (3) abermahls zu sehen, wie viel der Köchin Ihrer übrigen Aussage, so ferne selbige contra inquisitas zu seyn scheinet, zu trauen sey, massen man Sie ietzo allbereit auf der andern mendacio ertappet hat. Das vierdte (IV) und gröste indicium commune, welches so wohl die Tochter als Mutter zu graviren scheinet, ist, daß die Medici und Chirurgus bey der Besichtigung Vol. 1. fol. 16.chin durch die Schenckin zu O. und Herrn J. (Hanß Martinen) Notarium aus Leipzig wollen bestechen lassen. Woraus zu muthmassen wäre, daß Sie dißfalls kein gar zu gut Gewissen bey dieser Sache haben müsten. Aber auch dieses indicium ist weder vor sich der Bewandniß, daß es ad torturam sufficient seyn solte, (massen bekandten Rechtens, daß derjenige, der auch mit dem accusatore selbst de crimine capitali transigirt, nicht infamis noch davor gehalten wird, daß er des delicti geständig gewesen, sed potius eidem ignoscitur tanquam qui qualiter qualiter sanguinem suum redimere voluerit per l. 1. C. de bonis eorum qui ant. sent.)noch in praesenti casu erwiesen und dargethan. Den die Köchin hat (1) niemahls an denen angeführten Oertern mit den geringsten Worte Meldung gethan, daß die Schenckin von O. oder Herr J. in Nahmen und auf Geheiß derer Inquisiten dieses, was Sie Ihnen schuld gegeben, mit Ihr geredet. Zum andern (2) so verneinen auch Inquisiti diese Inculpation unanimiter & conformiter Vid. Vol. 2. fol 61. a. ad art. 32. 33. fol. 65. a. ad art. 31. 32. & fol 69. a. ad art. 33.Drittens (3) so hat die Schenckin zu O. Vol. 1. fol 78. & seqq.sich von der Köchin Ihrer Inculpation, daß Sie Ihr der Köchin 2500. Thlr. geboten, wenn Sie sagen würde, Sie habe das Kind mit dem Vogelspiesse gesucht, per juramentum testimoniale liberirt Vol. 1. fol. 79. b.so wohl auch Herr J. als er für der Löbl. Universität dieser wegen als Zeuge auff unterschiedene Artickel eydlich geantwortet, gantz ein anders ausgesaget, Vol. 1. fol. 108. seqq.absonderlich aber ad art. 22. fol. 111. b. & 112. a.ausdrücklich gemeldet: Er hätte Ihr der Köchin keine Verehrung versprochen, auch keine Vorschläge gethan, NB. wäre dessen auch von niemand befehliget gewesen? was er laut seiner vorigen Aussage geredet, hätte er vor sich selbst gethan etc. Wodurch zugleich (3) abermahls zu sehen, wie viel der Köchin Ihrer übrigen Aussage, so ferne selbige contra inquisitas zu seyn scheinet, zu trauen sey, massen man Sie ietzo allbereit auf der andern mendacio ertappet hat. Das vierdte (IV) und gröste indicium commune, welches so wohl die Tochter als Mutter zu graviren scheinet, ist, daß die Medici und Chirurgus bey der Besichtigung Vol. 1. fol. 16.<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0065" n="49"/> chin durch die Schenckin zu O. und Herrn J. (Hanß Martinen) Notarium aus Leipzig wollen bestechen lassen.</p> <l>Vide der Köchin Aufsage Vol. 1. fol. 37. b. Item fol. 53. & fol. 91. b. seq.</l> <p>Woraus zu muthmassen wäre, daß Sie dißfalls kein gar zu gut Gewissen bey dieser Sache haben müsten.</p> <p>Aber auch dieses indicium ist weder vor sich der Bewandniß, daß es ad torturam sufficient seyn solte, (massen bekandten Rechtens, daß derjenige, der auch mit dem accusatore selbst de crimine capitali transigirt, nicht infamis noch davor gehalten wird, daß er des delicti geständig gewesen, sed potius eidem ignoscitur tanquam qui qualiter qualiter sanguinem suum redimere voluerit</p> <l>per l. 1. C. de bonis eorum qui ant. sent.)</l> <p>noch in praesenti casu erwiesen und dargethan.</p> <p>Den die Köchin hat (1) niemahls an denen angeführten Oertern mit den geringsten Worte Meldung gethan, daß die Schenckin von O. oder Herr J. in Nahmen und auf Geheiß derer Inquisiten dieses, was Sie Ihnen schuld gegeben, mit Ihr geredet. Zum andern (2) so verneinen auch Inquisiti diese Inculpation unanimiter & conformiter</p> <l>Vid. Vol. 2. fol 61. a. ad art. 32. 33. fol. 65. a. ad art. 31. 32. & fol 69. a. ad art. 33.</l> <p>Drittens (3) so hat die Schenckin zu O.</p> <l>Vol. 1. fol 78. & seqq.</l> <p>sich von der Köchin Ihrer Inculpation, daß Sie Ihr der Köchin 2500. Thlr. geboten, wenn Sie sagen würde, Sie habe das Kind mit dem Vogelspiesse gesucht, per juramentum testimoniale liberirt</p> <l>Vol. 1. fol. 79. b.</l> <p>so wohl auch Herr J. als er für der Löbl. Universität dieser wegen als Zeuge auff unterschiedene Artickel eydlich geantwortet, gantz ein anders ausgesaget,</p> <l>Vol. 1. fol. 108. seqq.</l> <p>absonderlich aber</p> <l>ad art. 22. fol. 111. b. & 112. a.</l> <p>ausdrücklich gemeldet: Er hätte Ihr der Köchin keine Verehrung versprochen, auch keine Vorschläge gethan, NB. wäre dessen auch von niemand befehliget gewesen? was er laut seiner vorigen Aussage geredet, hätte er vor sich selbst gethan etc. Wodurch zugleich (3) abermahls zu sehen, wie viel der Köchin Ihrer übrigen Aussage, so ferne selbige contra inquisitas zu seyn scheinet, zu trauen sey, massen man Sie ietzo allbereit auf der andern mendacio ertappet hat.</p> <p>Das vierdte (IV) und gröste indicium commune, welches so wohl die Tochter als Mutter zu graviren scheinet, ist, daß die Medici und Chirurgus bey der Besichtigung</p> <l>Vol. 1. fol. 16.</l> </div> </body> </text> </TEI> [49/0065]
chin durch die Schenckin zu O. und Herrn J. (Hanß Martinen) Notarium aus Leipzig wollen bestechen lassen.
Vide der Köchin Aufsage Vol. 1. fol. 37. b. Item fol. 53. & fol. 91. b. seq. Woraus zu muthmassen wäre, daß Sie dißfalls kein gar zu gut Gewissen bey dieser Sache haben müsten.
Aber auch dieses indicium ist weder vor sich der Bewandniß, daß es ad torturam sufficient seyn solte, (massen bekandten Rechtens, daß derjenige, der auch mit dem accusatore selbst de crimine capitali transigirt, nicht infamis noch davor gehalten wird, daß er des delicti geständig gewesen, sed potius eidem ignoscitur tanquam qui qualiter qualiter sanguinem suum redimere voluerit
per l. 1. C. de bonis eorum qui ant. sent.) noch in praesenti casu erwiesen und dargethan.
Den die Köchin hat (1) niemahls an denen angeführten Oertern mit den geringsten Worte Meldung gethan, daß die Schenckin von O. oder Herr J. in Nahmen und auf Geheiß derer Inquisiten dieses, was Sie Ihnen schuld gegeben, mit Ihr geredet. Zum andern (2) so verneinen auch Inquisiti diese Inculpation unanimiter & conformiter
Vid. Vol. 2. fol 61. a. ad art. 32. 33. fol. 65. a. ad art. 31. 32. & fol 69. a. ad art. 33. Drittens (3) so hat die Schenckin zu O.
Vol. 1. fol 78. & seqq. sich von der Köchin Ihrer Inculpation, daß Sie Ihr der Köchin 2500. Thlr. geboten, wenn Sie sagen würde, Sie habe das Kind mit dem Vogelspiesse gesucht, per juramentum testimoniale liberirt
Vol. 1. fol. 79. b. so wohl auch Herr J. als er für der Löbl. Universität dieser wegen als Zeuge auff unterschiedene Artickel eydlich geantwortet, gantz ein anders ausgesaget,
Vol. 1. fol. 108. seqq. absonderlich aber
ad art. 22. fol. 111. b. & 112. a. ausdrücklich gemeldet: Er hätte Ihr der Köchin keine Verehrung versprochen, auch keine Vorschläge gethan, NB. wäre dessen auch von niemand befehliget gewesen? was er laut seiner vorigen Aussage geredet, hätte er vor sich selbst gethan etc. Wodurch zugleich (3) abermahls zu sehen, wie viel der Köchin Ihrer übrigen Aussage, so ferne selbige contra inquisitas zu seyn scheinet, zu trauen sey, massen man Sie ietzo allbereit auf der andern mendacio ertappet hat.
Das vierdte (IV) und gröste indicium commune, welches so wohl die Tochter als Mutter zu graviren scheinet, ist, daß die Medici und Chirurgus bey der Besichtigung
Vol. 1. fol. 16.
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