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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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te der defectus judicii herfür, da er sich, wie seine Gegenschrifft von Anfang biß zum Ende ausweiset, vorgenommen hatte, unsere rationes decidendi & responsiones ad rationes dubitandi nicht zu wiederlegen, sondern nur die rationes dubitandi mit einer verdrießlichen Weitläufftigkeit zu wiederholen, da er das gantze scriptum mit wenig Worten und etwa mit folgenden hätte fürbringen können: Ihr möget sagen was ihr wollet, so bleibe ich doch bey meinen fünff Augen. Denn dieses alles zeigete nicht mehr als eine muthwillige und vorsetzliche Hartnackigkeit an, für welcher sich sonst Leute von guten Judicio, als für der Pest zu hüten wissen etc.

Die Einfalt des Autoris daß er par force will vor ambitieus gehalten seyn.

§. XVI. Noch mehr aber wurde ich zu dieser hertzlichen Erbarmung bewegt, da ich gewahr wurde, daß der Herr Quaerente es §. 3. & 4. so übel genommen, daß ich in unsern Responso ihm so wenig Ehrgierde und folglich auch wenig judicium mitgetheilet hatte. Denn 1. war es in dem Responso in ratione decidendi prima nur obiter und mit folgenden Worten geschehen.

Daß er sich sein ETWA melancholisches und sanguinisches Temperament zu Unterdrückung des wenigen natürlichen judicii verleiten lassen etc.

Wer ETWA spricht, sagt nur eine blosse Muthmassung, obligiret sich aber nicht, daß er dieses etwa oder vielleicht für eine gewisse assertion ausgeben wolle. 2. So gehörte auch diese assertion hauptsächlich nicht zu dem Responso, sondern es flosse mir incidenter ein, zumahlen da ich nicht in meinem Nahmen alleine das Responsum verfertigte, und nicht wissen konte, ob meine Herren Collegen dißfals mit mir einerley Meinung wären. Indessen, und damit der Herr Quaerent nicht vorgeben möge; als suchte ich mich hinter die vorige Antwort als hinter einen Schlupffwinckel zu verstecken, so läugne ich 3. nicht, daß was meine Person betrifft, ich schon damahls der gäntzlichen Meinung war, daß sein Temperament sanguineo - melancholicum oder melancholico - sanguineum sey, und habe ich dieses in denen Noten zu Melchior von Osse Testament not. 255. p. 505. sattsam zu verstehen gegeben, indem ich daselbst aus denen excerptis einer von dem Herrn Quaerenten edirten andern Schrifft geschlossen, daß seine Grund-Lehren in zweyen Haupt-Regeln bestünden: Erstlich: Quaerenda pecunia primum &c. und zum andern: Si non caste, tamen caute. Und darff der Herr Quaerente die daselbst von mir angeführten rationes nur besser, als in dieser Schrifft geschehen, refutiren, wenn er will oder kan. 4. Sehe ich wohl, daß er gerne für denen Leuten wolle angesehen seyn, daß er ein ehrgieriges Tempera-

te der defectus judicii herfür, da er sich, wie seine Gegenschrifft von Anfang biß zum Ende ausweiset, vorgenommen hatte, unsere rationes decidendi & responsiones ad rationes dubitandi nicht zu wiederlegen, sondern nur die rationes dubitandi mit einer verdrießlichen Weitläufftigkeit zu wiederholen, da er das gantze scriptum mit wenig Worten und etwa mit folgenden hätte fürbringen können: Ihr möget sagen was ihr wollet, so bleibe ich doch bey meinen fünff Augen. Denn dieses alles zeigete nicht mehr als eine muthwillige und vorsetzliche Hartnackigkeit an, für welcher sich sonst Leute von guten Judicio, als für der Pest zu hüten wissen etc.

Die Einfalt des Autoris daß er par force will vor ambitieus gehalten seyn.

§. XVI. Noch mehr aber wurde ich zu dieser hertzlichen Erbarmung bewegt, da ich gewahr wurde, daß der Herr Quaerente es §. 3. & 4. so übel genommen, daß ich in unsern Responso ihm so wenig Ehrgierde und folglich auch wenig judicium mitgetheilet hatte. Denn 1. war es in dem Responso in ratione decidendi prima nur obiter und mit folgenden Worten geschehen.

Daß er sich sein ETWA melancholisches und sanguinisches Temperament zu Unterdrückung des wenigen natürlichen judicii verleiten lassen etc.

Wer ETWA spricht, sagt nur eine blosse Muthmassung, obligiret sich aber nicht, daß er dieses etwa oder vielleicht für eine gewisse assertion ausgeben wolle. 2. So gehörte auch diese assertion hauptsächlich nicht zu dem Responso, sondern es flosse mir incidenter ein, zumahlen da ich nicht in meinem Nahmen alleine das Responsum verfertigte, und nicht wissen konte, ob meine Herren Collegen dißfals mit mir einerley Meinung wären. Indessen, und damit der Herr Quaerent nicht vorgeben möge; als suchte ich mich hinter die vorige Antwort als hinter einen Schlupffwinckel zu verstecken, so läugne ich 3. nicht, daß was meine Person betrifft, ich schon damahls der gäntzlichen Meinung war, daß sein Temperament sanguineo - melancholicum oder melancholico - sanguineum sey, und habe ich dieses in denen Noten zu Melchior von Osse Testament not. 255. p. 505. sattsam zu verstehen gegeben, indem ich daselbst aus denen excerptis einer von dem Herrn Quaerenten edirten andern Schrifft geschlossen, daß seine Grund-Lehren in zweyen Haupt-Regeln bestünden: Erstlich: Quaerenda pecunia primum &c. und zum andern: Si non caste, tamen caute. Und darff der Herr Quaerente die daselbst von mir angeführten rationes nur besser, als in dieser Schrifft geschehen, refutiren, wenn er will oder kan. 4. Sehe ich wohl, daß er gerne für denen Leuten wolle angesehen seyn, daß er ein ehrgieriges Tempera-

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[294/0310] te der defectus judicii herfür, da er sich, wie seine Gegenschrifft von Anfang biß zum Ende ausweiset, vorgenommen hatte, unsere rationes decidendi & responsiones ad rationes dubitandi nicht zu wiederlegen, sondern nur die rationes dubitandi mit einer verdrießlichen Weitläufftigkeit zu wiederholen, da er das gantze scriptum mit wenig Worten und etwa mit folgenden hätte fürbringen können: Ihr möget sagen was ihr wollet, so bleibe ich doch bey meinen fünff Augen. Denn dieses alles zeigete nicht mehr als eine muthwillige und vorsetzliche Hartnackigkeit an, für welcher sich sonst Leute von guten Judicio, als für der Pest zu hüten wissen etc. §. XVI. Noch mehr aber wurde ich zu dieser hertzlichen Erbarmung bewegt, da ich gewahr wurde, daß der Herr Quaerente es §. 3. & 4. so übel genommen, daß ich in unsern Responso ihm so wenig Ehrgierde und folglich auch wenig judicium mitgetheilet hatte. Denn 1. war es in dem Responso in ratione decidendi prima nur obiter und mit folgenden Worten geschehen. Daß er sich sein ETWA melancholisches und sanguinisches Temperament zu Unterdrückung des wenigen natürlichen judicii verleiten lassen etc. Wer ETWA spricht, sagt nur eine blosse Muthmassung, obligiret sich aber nicht, daß er dieses etwa oder vielleicht für eine gewisse assertion ausgeben wolle. 2. So gehörte auch diese assertion hauptsächlich nicht zu dem Responso, sondern es flosse mir incidenter ein, zumahlen da ich nicht in meinem Nahmen alleine das Responsum verfertigte, und nicht wissen konte, ob meine Herren Collegen dißfals mit mir einerley Meinung wären. Indessen, und damit der Herr Quaerent nicht vorgeben möge; als suchte ich mich hinter die vorige Antwort als hinter einen Schlupffwinckel zu verstecken, so läugne ich 3. nicht, daß was meine Person betrifft, ich schon damahls der gäntzlichen Meinung war, daß sein Temperament sanguineo - melancholicum oder melancholico - sanguineum sey, und habe ich dieses in denen Noten zu Melchior von Osse Testament not. 255. p. 505. sattsam zu verstehen gegeben, indem ich daselbst aus denen excerptis einer von dem Herrn Quaerenten edirten andern Schrifft geschlossen, daß seine Grund-Lehren in zweyen Haupt-Regeln bestünden: Erstlich: Quaerenda pecunia primum &c. und zum andern: Si non caste, tamen caute. Und darff der Herr Quaerente die daselbst von mir angeführten rationes nur besser, als in dieser Schrifft geschehen, refutiren, wenn er will oder kan. 4. Sehe ich wohl, daß er gerne für denen Leuten wolle angesehen seyn, daß er ein ehrgieriges Tempera-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/310>, abgerufen am 27.11.2024.