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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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par jus; mir nicht wiedersahren und angedeihen? daß in meinen Meditationibus: die alte und neue Welt-Weißheit von GOtt, der Schöpffung der Welt: dem Wesen der Menschen: dem Ursprung der Regierungen: und der Lebens-Aufführung der Unterthanen in statu Naturali & Civili vorgetragen; ist von mir mehr als hundertmahl gestanden. Doch jederzeit fleißig mit erinnert worden: daß solche Ingenii & Intellectus Labores, nicht wie ein Lutherischer Christ, sondern wie ein frey raisonirender Heyde, der ein Philosophus Eclecticus und dabey ein Christianus temporalis wäre, vor die Hand genommen; zugleich aber ich nach dem Muster grösserer und vernünfftiger Männer: die orthodoxae veritatis amorem, zu einer Ziel-Scheibe solches Vorhabens gepflantzet hätte; damit durch die falschen Finten einer irrenden menschlichen Vernunfft und angebrachte Contra-Stösse eines deguisirten und achevirten Heydnisch-Philosophischen und Theologischen Fecht-Meisters: die Lehre der Christlichen Welt-Weißheit und Gottesgelahtheit, den Starckgläubigen zur Versiegelung: den schwachen Christen zur Auff- und Anmuthigung: den Irrenden zur Erleuchtung: von den Patriarchen der Christlich-Lutherischen Kirchen erwiesen: durch unwiedertreibliche Schrift-Stellen ex Libro Naturae & Scripturae: Rationis & Revelationis: bestärcket; in den vollkommenen Schönheits-Lustre einer keuschen Jungfräulichen Reinigkeit gestellet: und also die Warheit GOttes durch die auffgelösete Lügen der Gegen-Parthey, zu seinem Preiß herrlicher gemachet werden möchten.

Elias Benoit, der eine Melange des Remarques critiques sur les Dissertations23. Und ihm die Defensio Vossii und Doctoris Titii zu statten kommen müsse. de Toland: intitulee, l'un, l'homme sans superstition, & l'autre, les Origines Judaiques, herausgegeben: bemühet sich, den Vossium von der Auflage: er hätte mit vielen Gelehrten den Livium als einen Träumer und abergläubigen Mann ausgeschrien; durch die Distinction loßzuketten: daß ein anders wäre referre superstitiosa, ein anders esse superstitiosum; das erstere hätte Vossius bejahet: nicht das letztere. Dem Doctori Fechtio: da in seinem Tractat de Excommunicatione Ecclesiastica, er dem Doctori Titio fürgerücket: daß wieder die Fürstl. Sächs. Kirchen-Ordnung er geschrieben; wird die Replique entgegen pariret: er müste wissen, daß unter einem Doctore & Judice ein Unterscheid seye, als Judex, spreche D. Titius, nach der Kirchen-Ordnung, welche er nur interpretiret: als einem Doctori aber, stehe es ihme frey, in ipsam Justitiam vel Convenientiam Legum zu inquiriren. Ist nun die Distinction: inter superstitiosa referre & esse superstitiosum: deßgleichen, inter Respectum Iudicis & Characterem Do-

par jus; mir nicht wiedersahren und angedeihen? daß in meinen Meditationibus: die alte und neue Welt-Weißheit von GOtt, der Schöpffung der Welt: dem Wesen der Menschen: dem Ursprung der Regierungen: und der Lebens-Aufführung der Unterthanen in statu Naturali & Civili vorgetragen; ist von mir mehr als hundertmahl gestanden. Doch jederzeit fleißig mit erinnert worden: daß solche Ingenii & Intellectus Labores, nicht wie ein Lutherischer Christ, sondern wie ein frey raisonirender Heyde, der ein Philosophus Eclecticus und dabey ein Christianus temporalis wäre, vor die Hand genommen; zugleich aber ich nach dem Muster grösserer und vernünfftiger Männer: die orthodoxae veritatis amorem, zu einer Ziel-Scheibe solches Vorhabens gepflantzet hätte; damit durch die falschen Finten einer irrenden menschlichen Vernunfft und angebrachte Contra-Stösse eines deguisirten und achevirten Heydnisch-Philosophischen und Theologischen Fecht-Meisters: die Lehre der Christlichen Welt-Weißheit und Gottesgelahtheit, den Starckgläubigen zur Versiegelung: den schwachen Christen zur Auff- und Anmuthigung: den Irrenden zur Erleuchtung: von den Patriarchen der Christlich-Lutherischen Kirchen erwiesen: durch unwiedertreibliche Schrift-Stellen ex Libro Naturae & Scripturae: Rationis & Revelationis: bestärcket; in den vollkommenen Schönheits-Lustre einer keuschen Jungfräulichen Reinigkeit gestellet: und also die Warheit GOttes durch die auffgelösete Lügen der Gegen-Parthey, zu seinem Preiß herrlicher gemachet werden möchten.

Elias Benoit, der eine Melange des Remarques critiques sur les Dissertations23. Und ihm die Defensio Vossii und Doctoris Titii zu statten kommen müsse. de Toland: intitulêe, l’un, l’homme sans superstition, & l’autre, les Origines Judaiques, herausgegeben: bemühet sich, den Vossium von der Auflage: er hätte mit vielen Gelehrten den Livium als einen Träumer und abergläubigen Mann ausgeschrien; durch die Distinction loßzuketten: daß ein anders wäre referre superstitiosa, ein anders esse superstitiosum; das erstere hätte Vossius bejahet: nicht das letztere. Dem Doctori Fechtio: da in seinem Tractat de Excommunicatione Ecclesiastica, er dem Doctori Titio fürgerücket: daß wieder die Fürstl. Sächs. Kirchen-Ordnung er geschrieben; wird die Replique entgegen pariret: er müste wissen, daß unter einem Doctore & Judice ein Unterscheid seye, als Judex, spreche D. Titius, nach der Kirchen-Ordnung, welche er nur interpretiret: als einem Doctori aber, stehe es ihme frey, in ipsam Justitiam vel Convenientiam Legum zu inquiriren. Ist nun die Distinction: inter superstitiosa referre & esse superstitiosum: deßgleichen, inter Respectum Iudicis & Characterem Do-

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[281/0297] par jus; mir nicht wiedersahren und angedeihen? daß in meinen Meditationibus: die alte und neue Welt-Weißheit von GOtt, der Schöpffung der Welt: dem Wesen der Menschen: dem Ursprung der Regierungen: und der Lebens-Aufführung der Unterthanen in statu Naturali & Civili vorgetragen; ist von mir mehr als hundertmahl gestanden. Doch jederzeit fleißig mit erinnert worden: daß solche Ingenii & Intellectus Labores, nicht wie ein Lutherischer Christ, sondern wie ein frey raisonirender Heyde, der ein Philosophus Eclecticus und dabey ein Christianus temporalis wäre, vor die Hand genommen; zugleich aber ich nach dem Muster grösserer und vernünfftiger Männer: die orthodoxae veritatis amorem, zu einer Ziel-Scheibe solches Vorhabens gepflantzet hätte; damit durch die falschen Finten einer irrenden menschlichen Vernunfft und angebrachte Contra-Stösse eines deguisirten und achevirten Heydnisch-Philosophischen und Theologischen Fecht-Meisters: die Lehre der Christlichen Welt-Weißheit und Gottesgelahtheit, den Starckgläubigen zur Versiegelung: den schwachen Christen zur Auff- und Anmuthigung: den Irrenden zur Erleuchtung: von den Patriarchen der Christlich-Lutherischen Kirchen erwiesen: durch unwiedertreibliche Schrift-Stellen ex Libro Naturae & Scripturae: Rationis & Revelationis: bestärcket; in den vollkommenen Schönheits-Lustre einer keuschen Jungfräulichen Reinigkeit gestellet: und also die Warheit GOttes durch die auffgelösete Lügen der Gegen-Parthey, zu seinem Preiß herrlicher gemachet werden möchten. Elias Benoit, der eine Melange des Remarques critiques sur les Dissertations de Toland: intitulêe, l’un, l’homme sans superstition, & l’autre, les Origines Judaiques, herausgegeben: bemühet sich, den Vossium von der Auflage: er hätte mit vielen Gelehrten den Livium als einen Träumer und abergläubigen Mann ausgeschrien; durch die Distinction loßzuketten: daß ein anders wäre referre superstitiosa, ein anders esse superstitiosum; das erstere hätte Vossius bejahet: nicht das letztere. Dem Doctori Fechtio: da in seinem Tractat de Excommunicatione Ecclesiastica, er dem Doctori Titio fürgerücket: daß wieder die Fürstl. Sächs. Kirchen-Ordnung er geschrieben; wird die Replique entgegen pariret: er müste wissen, daß unter einem Doctore & Judice ein Unterscheid seye, als Judex, spreche D. Titius, nach der Kirchen-Ordnung, welche er nur interpretiret: als einem Doctori aber, stehe es ihme frey, in ipsam Justitiam vel Convenientiam Legum zu inquiriren. Ist nun die Distinction: inter superstitiosa referre & esse superstitiosum: deßgleichen, inter Respectum Iudicis & Characterem Do- 23. Und ihm die Defensio Vossii und Doctoris Titii zu statten kommen müsse.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/297>, abgerufen am 22.11.2024.