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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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dessen und seiner defensorum.hat selbigem, nicht allein Gottfried Arnold, das Wort geredet: sondern es ist eine weit bessere Apologia Anonymi Anno 1712. aus der Druck-Presse zu Cosmopoli an das Licht gekommen. Solte man wohl aber beyde Gelehrten, ex hac ratione decidendi: daß sie Sachhaltere eines Atheisten abgegeben, und dessen Innocentz wieder den Richterlichen Spruch, welcher ihn zum Feuer verdammet: zu verificiren sich unterstanden; mit unverletztem Gewissen und ohne Bruch der Gerechtigkeit: den GOttes-Verläugnern beygesellen können? Es machet zwar oben gerühmter Journalist, wenn über die Schutz-Schrifft Vanini, er sein Gutachten eröffnet, diese Reflexion: weilen eine dergleichen Verthädigung, in den Augen der Abergläubigen gefährlich schiene: indem der abergläubigen und superstitiösen Leute, weit mehrere als der klugen und recht frommen wären; daß darum es nicht müglich, daß diese Schrifft entweder vielen oder auch den meisten gefallen könte; und dörfften dahero die Autores der unschuldigen Nachrichten etc. etc. wieder den Apologisten, sehr nachdrücklich murren. Er antwortet aber zugleich mit einer courageusen Feder, der Apologist würde sich vielleicht nicht viel darum bekümmern, weilen er die Warheit suchte, und fast auff allen Blättern gewiesen hätte, daß er kein Atheist: sondern vielmehr ein Feind derjenigen sey, welche unschuldige Männer vor Atheisten ausgeben, und wann es bey ihnen stünde, selbige zum Feuer zu verdammen, Lust hätten.

22. Mit welchen man ihm gleiches Recht geniessen lassen.

Da nun erzehlte unbenahmte Gelehrte: welche derer Juden, Heyden, Türcken, Christen und Atheisten, Glaubens-Articuln, Lebens-Arten, Sitten und Meinungen, aus dem einigen Vornehmen, das wahre von dem falschen: das vernünfftige von dem unvernünfftigen: GOtt von den Abgöttern: Christum von Belial: mittelst einer moralischen Chimie zu scheiden, und wie die Stärcke der ächten Lehren: also die Schwäche irriger Satzungen, durch die Gegenstände begreiflich zu machen; theils unter entlehnten Aufputz und gekünsteltem Blumwerck moralischer Erdichtung, zu angenehmen und nützlichen Schau-Essen lüsternder, curieuser und mit einem feinen Geschmack begabter Seelen, in den öffentlichen Buchläden auffgetischet: theils auf eine ingenieuse Art, durch die Satyrische Hechel gezogen: theils von denen, ihnen angebrandten Flecken und Schimpff-Mahlen infamer Gottlosigkeiten, gesäubert; Von den vornehmsten Pairs und Grandes des Parnassi Litterarii, für vere-orthodoxi sind gehalten und mit den gehäßigen Nahmen der Heyden, Juden, Türcken, Unchristen, und Atheisten, gar nicht gefirmlet worden; warum soll denn ein eben gleiches Recht: nach der incontestablen Juris Regula: ubi par ratio, ibi

dessen und seiner defensorum.hat selbigem, nicht allein Gottfried Arnold, das Wort geredet: sondern es ist eine weit bessere Apologia Anonymi Anno 1712. aus der Druck-Presse zu Cosmopoli an das Licht gekommen. Solte man wohl aber beyde Gelehrten, ex hac ratione decidendi: daß sie Sachhaltere eines Atheisten abgegeben, und dessen Innocentz wieder den Richterlichen Spruch, welcher ihn zum Feuer verdammet: zu verificiren sich unterstanden; mit unverletztem Gewissen und ohne Bruch der Gerechtigkeit: den GOttes-Verläugnern beygesellen können? Es machet zwar oben gerühmter Journalist, wenn über die Schutz-Schrifft Vanini, er sein Gutachten eröffnet, diese Reflexion: weilen eine dergleichen Verthädigung, in den Augen der Abergläubigen gefährlich schiene: indem der abergläubigen und superstitiösen Leute, weit mehrere als der klugen und recht frommen wären; daß darum es nicht müglich, daß diese Schrifft entweder vielen oder auch den meisten gefallen könte; und dörfften dahero die Autores der unschuldigen Nachrichten etc. etc. wieder den Apologisten, sehr nachdrücklich murren. Er antwortet aber zugleich mit einer courageusen Feder, der Apologist würde sich vielleicht nicht viel darum bekümmern, weilen er die Warheit suchte, und fast auff allen Blättern gewiesen hätte, daß er kein Atheist: sondern vielmehr ein Feind derjenigen sey, welche unschuldige Männer vor Atheisten ausgeben, und wann es bey ihnen stünde, selbige zum Feuer zu verdammen, Lust hätten.

22. Mit welchen man ihm gleiches Recht geniessen lassen.

Da nun erzehlte unbenahmte Gelehrte: welche derer Juden, Heyden, Türcken, Christen und Atheisten, Glaubens-Articuln, Lebens-Arten, Sitten und Meinungen, aus dem einigen Vornehmen, das wahre von dem falschen: das vernünfftige von dem unvernünfftigen: GOtt von den Abgöttern: Christum von Belial: mittelst einer moralischen Chimie zu scheiden, und wie die Stärcke der ächten Lehren: also die Schwäche irriger Satzungen, durch die Gegenstände begreiflich zu machen; theils unter entlehnten Aufputz und gekünsteltem Blumwerck moralischer Erdichtung, zu angenehmen und nützlichen Schau-Essen lüsternder, curieuser und mit einem feinen Geschmack begabter Seelen, in den öffentlichen Buchläden auffgetischet: theils auf eine ingenieuse Art, durch die Satyrische Hechel gezogen: theils von denen, ihnen angebrandten Flecken und Schimpff-Mahlen infamer Gottlosigkeiten, gesäubert; Von den vornehmsten Pairs und Grandes des Parnassi Litterarii, für vere-orthodoxi sind gehalten und mit den gehäßigen Nahmen der Heyden, Juden, Türcken, Unchristen, und Atheisten, gar nicht gefirmlet worden; warum soll denn ein eben gleiches Recht: nach der incontestablen Juris Regula: ubi par ratio, ibi

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[280/0296] dessen hat selbigem, nicht allein Gottfried Arnold, das Wort geredet: sondern es ist eine weit bessere Apologia Anonymi Anno 1712. aus der Druck-Presse zu Cosmopoli an das Licht gekommen. Solte man wohl aber beyde Gelehrten, ex hac ratione decidendi: daß sie Sachhaltere eines Atheisten abgegeben, und dessen Innocentz wieder den Richterlichen Spruch, welcher ihn zum Feuer verdammet: zu verificiren sich unterstanden; mit unverletztem Gewissen und ohne Bruch der Gerechtigkeit: den GOttes-Verläugnern beygesellen können? Es machet zwar oben gerühmter Journalist, wenn über die Schutz-Schrifft Vanini, er sein Gutachten eröffnet, diese Reflexion: weilen eine dergleichen Verthädigung, in den Augen der Abergläubigen gefährlich schiene: indem der abergläubigen und superstitiösen Leute, weit mehrere als der klugen und recht frommen wären; daß darum es nicht müglich, daß diese Schrifft entweder vielen oder auch den meisten gefallen könte; und dörfften dahero die Autores der unschuldigen Nachrichten etc. etc. wieder den Apologisten, sehr nachdrücklich murren. Er antwortet aber zugleich mit einer courageusen Feder, der Apologist würde sich vielleicht nicht viel darum bekümmern, weilen er die Warheit suchte, und fast auff allen Blättern gewiesen hätte, daß er kein Atheist: sondern vielmehr ein Feind derjenigen sey, welche unschuldige Männer vor Atheisten ausgeben, und wann es bey ihnen stünde, selbige zum Feuer zu verdammen, Lust hätten. und seiner defensorum. Da nun erzehlte unbenahmte Gelehrte: welche derer Juden, Heyden, Türcken, Christen und Atheisten, Glaubens-Articuln, Lebens-Arten, Sitten und Meinungen, aus dem einigen Vornehmen, das wahre von dem falschen: das vernünfftige von dem unvernünfftigen: GOtt von den Abgöttern: Christum von Belial: mittelst einer moralischen Chimie zu scheiden, und wie die Stärcke der ächten Lehren: also die Schwäche irriger Satzungen, durch die Gegenstände begreiflich zu machen; theils unter entlehnten Aufputz und gekünsteltem Blumwerck moralischer Erdichtung, zu angenehmen und nützlichen Schau-Essen lüsternder, curieuser und mit einem feinen Geschmack begabter Seelen, in den öffentlichen Buchläden auffgetischet: theils auf eine ingenieuse Art, durch die Satyrische Hechel gezogen: theils von denen, ihnen angebrandten Flecken und Schimpff-Mahlen infamer Gottlosigkeiten, gesäubert; Von den vornehmsten Pairs und Grandes des Parnassi Litterarii, für vere-orthodoxi sind gehalten und mit den gehäßigen Nahmen der Heyden, Juden, Türcken, Unchristen, und Atheisten, gar nicht gefirmlet worden; warum soll denn ein eben gleiches Recht: nach der incontestablen Juris Regula: ubi par ratio, ibi

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/296>, abgerufen am 22.11.2024.