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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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aus einem ungenanten Autore, 37. die er allen seinen Wiedersachern zur Prüfung recommendiret, 38 und sie der göttlichen Rache, wo sie ihr Unrecht nicht erkennen, übergiebet. 39. Nachdem Beschluß captiret er benevolentiam bey der Hällischen Inristen-Facultät, 40. und recommendirt die eine Beylage, fürnemlich sein fröliches Gemüthe daraus zu erkennen, 41. nebst angehängten voto und recommendation.

§. XIV. Ich zweifle nicht, es dürffte mancher Leser den Kopff schütteln,Fernere Erinnerung deßwegen nebst der völligen Gegenschrift selbst. und bey Durchlesung dieser Summarien gedencken, ob wären sie von mir allzupartheyisch, und vielleicht zum praejuditz des Herrn Quaerentis gemacht, auch deßhalben desto begieriger werden, die Gegenschrifft selbst zu lesen. Gleichwie mir aber dieses letztere recht lieb seyn wird; also läugne ich zwar nicht, daß nach der Natur aller Summarien ich mich der Kürtze befleißigen müssen, und also den gantzen Sinn des Herrn Autoris nicht völlig ausdrucken können, jedennoch aber wird der geneigte Leser finden, daß ich an denen notablesten Oertern (z. e. §. 1. 2. 7. 13. 16. 25. 30. 31. 32. und 39.) allenthalben des Herrn Autoris eigene Worte behalten. Dem sey aber wie ihm wolle, hier hast du die Gegenschrifft selbst mit Haut und Haar.

Praemisso Tit. Ew. Hochedlen Responsum, ist mir vor wenig WochenI. Entschuldigung warum diese Widerlegung nicht gelehrt sey? wohl insinuiret worden, und bin vor die dabey gehabte Mühe und Arbeit, meinen hochgeehrten Herrn samt und sonders verbunden. Ob selbiges indessen 1. Ohne Vorurtheile, Partheiligkeit und Paßion, als ein Juristisches Gutachten aequitabler Consulenten: oder aber, wie ein Blut-Spruch und Sententia Condemnatoria Criminalis strenger und praeoccupirter Inquisitorum abgefasset: Ob 2. die darinnen vorkommende Ausdrückungen, Passages und Stylus ohne Bitterkeit, nach der Vorschrifft der Christlichen Morale und einer politen Schreib-Art, wie galante, liebliche und mit Saltz gewürtzte Reden sind angebracht und gebrauchet worden: Ob auch endlich 3. ihre rationes decidendi: welche in blossen Worten, irrigen suppositis, eigenen Schlüssen, wunderlichen Gleichnissen, arglistigen Syllogisinis, unbequemen Instantien und ungegründeten Distinctionen, meistentheils bestehen; sich auf die principia einer soliden Rechts-Gelahrheit: die Dictamina AEquitatis: die Regeln einer guten Interpretation: da nach diesem dreyfachen Winckel-Maasse, das Jus ad Factum, abgezirckelt und appliciret werden soll und muß; sich fussen: will der Revision fremder unpartheyischer Lehrer und Leser überlassen; Weil bey mehrern Arbeiten und Geschäfften, die müßigen Stunden nicht habe: Eurer Hochedlen Responso, mit einer gelehrten Wiederlegung entgegen zu gehen; vor mich, meine Philosophische und

aus einem ungenanten Autore, 37. die er allen seinen Wiedersachern zur Prüfung recommendiret, 38 und sie der göttlichen Rache, wo sie ihr Unrecht nicht erkennen, übergiebet. 39. Nachdem Beschluß captiret er benevolentiam bey der Hällischen Inristen-Facultät, 40. und recommendirt die eine Beylage, fürnemlich sein fröliches Gemüthe daraus zu erkennen, 41. nebst angehängten voto und recommendation.

§. XIV. Ich zweifle nicht, es dürffte mancher Leser den Kopff schütteln,Fernere Erinnerung deßwegen nebst der völligen Gegenschrift selbst. und bey Durchlesung dieser Summarien gedencken, ob wären sie von mir allzupartheyisch, und vielleicht zum praejuditz des Herrn Quaerentis gemacht, auch deßhalben desto begieriger werden, die Gegenschrifft selbst zu lesen. Gleichwie mir aber dieses letztere recht lieb seyn wird; also läugne ich zwar nicht, daß nach der Natur aller Summarien ich mich der Kürtze befleißigen müssen, und also den gantzen Sinn des Herrn Autoris nicht völlig ausdrucken können, jedennoch aber wird der geneigte Leser finden, daß ich an denen notablesten Oertern (z. e. §. 1. 2. 7. 13. 16. 25. 30. 31. 32. und 39.) allenthalben des Herrn Autoris eigene Worte behalten. Dem sey aber wie ihm wolle, hier hast du die Gegenschrifft selbst mit Haut und Haar.

Praemisso Tit. Ew. Hochedlen Responsum, ist mir vor wenig WochenI. Entschuldigung warum diese Widerlegung nicht gelehrt sey? wohl insinuiret worden, und bin vor die dabey gehabte Mühe und Arbeit, meinen hochgeehrten Herrn samt und sonders verbunden. Ob selbiges indessen 1. Ohne Vorurtheile, Partheiligkeit und Paßion, als ein Juristisches Gutachten aequitabler Consulenten: oder aber, wie ein Blut-Spruch und Sententia Condemnatoria Criminalis strenger und praeoccupirter Inquisitorum abgefasset: Ob 2. die darinnen vorkommende Ausdrückungen, Passages und Stylus ohne Bitterkeit, nach der Vorschrifft der Christlichen Morale und einer politen Schreib-Art, wie galante, liebliche und mit Saltz gewürtzte Reden sind angebracht und gebrauchet worden: Ob auch endlich 3. ihre rationes decidendi: welche in blossen Worten, irrigen suppositis, eigenen Schlüssen, wunderlichen Gleichnissen, arglistigen Syllogisinis, unbequemen Instantien und ungegründeten Distinctionen, meistentheils bestehen; sich auf die principia einer soliden Rechts-Gelahrheit: die Dictamina AEquitatis: die Regeln einer guten Interpretation: da nach diesem dreyfachen Winckel-Maasse, das Jus ad Factum, abgezirckelt und appliciret werden soll und muß; sich fussen: will der Revision fremder unpartheyischer Lehrer und Leser überlassen; Weil bey mehrern Arbeiten und Geschäfften, die müßigen Stunden nicht habe: Eurer Hochedlen Responso, mit einer gelehrten Wiederlegung entgegen zu gehen; vor mich, meine Philosophische und

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aus einem ungenanten Autore, 37. die er                      allen seinen Wiedersachern zur Prüfung recommendiret, 38 und sie der göttlichen                      Rache, wo sie ihr Unrecht nicht erkennen, übergiebet. 39. Nachdem Beschluß                      captiret er benevolentiam bey der Hällischen Inristen-Facultät, 40. und                      recommendirt die eine Beylage, fürnemlich sein fröliches Gemüthe daraus zu                      erkennen, 41. nebst angehängten voto und recommendation.</p>
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[267/0283] aus einem ungenanten Autore, 37. die er allen seinen Wiedersachern zur Prüfung recommendiret, 38 und sie der göttlichen Rache, wo sie ihr Unrecht nicht erkennen, übergiebet. 39. Nachdem Beschluß captiret er benevolentiam bey der Hällischen Inristen-Facultät, 40. und recommendirt die eine Beylage, fürnemlich sein fröliches Gemüthe daraus zu erkennen, 41. nebst angehängten voto und recommendation. §. XIV. Ich zweifle nicht, es dürffte mancher Leser den Kopff schütteln, und bey Durchlesung dieser Summarien gedencken, ob wären sie von mir allzupartheyisch, und vielleicht zum praejuditz des Herrn Quaerentis gemacht, auch deßhalben desto begieriger werden, die Gegenschrifft selbst zu lesen. Gleichwie mir aber dieses letztere recht lieb seyn wird; also läugne ich zwar nicht, daß nach der Natur aller Summarien ich mich der Kürtze befleißigen müssen, und also den gantzen Sinn des Herrn Autoris nicht völlig ausdrucken können, jedennoch aber wird der geneigte Leser finden, daß ich an denen notablesten Oertern (z. e. §. 1. 2. 7. 13. 16. 25. 30. 31. 32. und 39.) allenthalben des Herrn Autoris eigene Worte behalten. Dem sey aber wie ihm wolle, hier hast du die Gegenschrifft selbst mit Haut und Haar. Fernere Erinnerung deßwegen nebst der völligen Gegenschrift selbst. Praemisso Tit. Ew. Hochedlen Responsum, ist mir vor wenig Wochen wohl insinuiret worden, und bin vor die dabey gehabte Mühe und Arbeit, meinen hochgeehrten Herrn samt und sonders verbunden. Ob selbiges indessen 1. Ohne Vorurtheile, Partheiligkeit und Paßion, als ein Juristisches Gutachten aequitabler Consulenten: oder aber, wie ein Blut-Spruch und Sententia Condemnatoria Criminalis strenger und praeoccupirter Inquisitorum abgefasset: Ob 2. die darinnen vorkommende Ausdrückungen, Passages und Stylus ohne Bitterkeit, nach der Vorschrifft der Christlichen Morale und einer politen Schreib-Art, wie galante, liebliche und mit Saltz gewürtzte Reden sind angebracht und gebrauchet worden: Ob auch endlich 3. ihre rationes decidendi: welche in blossen Worten, irrigen suppositis, eigenen Schlüssen, wunderlichen Gleichnissen, arglistigen Syllogisinis, unbequemen Instantien und ungegründeten Distinctionen, meistentheils bestehen; sich auf die principia einer soliden Rechts-Gelahrheit: die Dictamina AEquitatis: die Regeln einer guten Interpretation: da nach diesem dreyfachen Winckel-Maasse, das Jus ad Factum, abgezirckelt und appliciret werden soll und muß; sich fussen: will der Revision fremder unpartheyischer Lehrer und Leser überlassen; Weil bey mehrern Arbeiten und Geschäfften, die müßigen Stunden nicht habe: Eurer Hochedlen Responso, mit einer gelehrten Wiederlegung entgegen zu gehen; vor mich, meine Philosophische und I. Entschuldigung warum diese Widerlegung nicht gelehrt sey?

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/283>, abgerufen am 25.11.2024.