Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.cilii daselbst haben, so können sie doch wohl durch ihr Thun und Lassen forum contractus oder forum delicti (wie dieses letzte in gegenwärtigen casu geschehen) daselbst bekommen. Und wie die 5. und 6. ratio dubitandiAD QUINTAM FT SEXTAM. grösten theils die 1. 2. und 3. rationem nur wiederholet, also kan auch dißfalls nur die Beantwortung derselben allhier repetiret werden. Es bemühet sich zwar der Titius allhier fürnehmlich darzuthun, daß er sich nur als einen Heydnischen Philosophum gestellet habe, in der That aber und in Hertzen ein guter Lutherischer Chrift sey, er wird aber dieses keinem vernünfftigen Menschen bereden, der seine Schrifft lieset, und da er nicht das geringste darinnen findet, daß nur eine Anzeigung von einer dergleichen Fiction geben könte, noch über dieses diejenigen Worte wohl erweget, die zu Ende des dritten Capitels p. 38. zu befinden, in welchen sich der Autor wegen seines in der Schrifft gethanenen Glaubens-Bekäntniß gratuliret, und dabey verspricht, daß er bey diesen Glauben leben und sterben wolle. Daß er aber daselbst als eine unstreitige Probe, daß er kein Ketzer und Atheiste sey, angiebet, weil er sich zur Lutherischen Kirche bekenne, und daselbst zum Abendmahl gienge, fället dadurch gäntzlich hinweg, weil er §. ult. capitis primi p. 17. mit deutlichen Worten dieses als einen Streich seiner so genandten und gerühmten Politischen Religion rühmet, und daß er ein gleichmäßiges auch bey denen Türcken thun werde, ungemartert gestehet. Nicht zu gedencken, daß auch in seinen andern Schrifften, zu welchen er sich bekennet, und in welchen er sonst mehr zu simuliren pfleget, er dennoch sich nicht bergen können, sondern zu verstehen gegeben, daß er in seinem Hertzen mehr Heydnisch als Christlich gesinnet gewesen, als wenn er z. e. in dem Büchlein: welchergestalt Monarchen mächtig und reich werden können, alsbald in Anfang p. 1. sagt, daß Monarchen und grosse Herren, auch Republiquen, die den Titel von souverainen und considerablen Regenten mit recht führen wolten, für ihren einzigen Endzweck und das höchste interesse halten müsten, mächtig zu seyn oder zu werden, und wenn er in dem Entwurff einer wohl eingerichteten Policey p. 9. die Populosität eines Staats zu facilitiren, die Polygamie mit vielen unzulänglichen und auch ex solis principiis Politicis leicht zu wiederlegenden rationibus in Vorschlag bringet; wenn er p. 14. & 15. den Rath giebet, einen jeden, (das ist, Türcken, Heyden, Atheisten, Juden, Christen, u. s. w.) bey Ubung seiner Religion zu lassen; wenn er p. 18. ohne alle Nothwendigkeit das Exordium des andern Capitels also anfängt; cilii daselbst haben, so können sie doch wohl durch ihr Thun und Lassen forum contractus oder forum delicti (wie dieses letzte in gegenwärtigen casu geschehen) daselbst bekommen. Und wie die 5. und 6. ratio dubitandiAD QUINTAM FT SEXTAM. grösten theils die 1. 2. und 3. rationem nur wiederholet, also kan auch dißfalls nur die Beantwortung derselben allhier repetiret werden. Es bemühet sich zwar der Titius allhier fürnehmlich darzuthun, daß er sich nur als einen Heydnischen Philosophum gestellet habe, in der That aber und in Hertzen ein guter Lutherischer Chrift sey, er wird aber dieses keinem vernünfftigen Menschen bereden, der seine Schrifft lieset, und da er nicht das geringste darinnen findet, daß nur eine Anzeigung von einer dergleichen Fiction geben könte, noch über dieses diejenigen Worte wohl erweget, die zu Ende des dritten Capitels p. 38. zu befinden, in welchen sich der Autor wegen seines in der Schrifft gethanenen Glaubens-Bekäntniß gratuliret, und dabey verspricht, daß er bey diesen Glauben leben und sterben wolle. Daß er aber daselbst als eine unstreitige Probe, daß er kein Ketzer und Atheiste sey, angiebet, weil er sich zur Lutherischen Kirche bekenne, und daselbst zum Abendmahl gienge, fället dadurch gäntzlich hinweg, weil er §. ult. capitis primi p. 17. mit deutlichen Worten dieses als einen Streich seiner so genandten und gerühmten Politischen Religion rühmet, und daß er ein gleichmäßiges auch bey denen Türcken thun werde, ungemartert gestehet. Nicht zu gedencken, daß auch in seinen andern Schrifften, zu welchen er sich bekennet, und in welchen er sonst mehr zu simuliren pfleget, er dennoch sich nicht bergen können, sondern zu verstehen gegeben, daß er in seinem Hertzen mehr Heydnisch als Christlich gesinnet gewesen, als wenn er z. e. in dem Büchlein: welchergestalt Monarchen mächtig und reich werden können, alsbald in Anfang p. 1. sagt, daß Monarchen und grosse Herren, auch Republiquen, die den Titel von souverainen und considerablen Regenten mit recht führen wolten, für ihren einzigen Endzweck und das höchste interesse halten müsten, mächtig zu seyn oder zu werden, und wenn er in dem Entwurff einer wohl eingerichteten Policey p. 9. die Populosität eines Staats zu facilitiren, die Polygamie mit vielen unzulänglichen und auch ex solis principiis Politicis leicht zu wiederlegenden rationibus in Vorschlag bringet; wenn er p. 14. & 15. den Rath giebet, einen jeden, (das ist, Türcken, Heyden, Atheisten, Juden, Christen, u. s. w.) bey Ubung seiner Religion zu lassen; wenn er p. 18. ohne alle Nothwendigkeit das Exordium des andern Capitels also anfängt; <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0277" n="261"/> cilii daselbst haben, so können sie doch wohl durch ihr Thun und Lassen forum contractus oder forum delicti (wie dieses letzte in gegenwärtigen casu geschehen) daselbst bekommen. Und wie die 5. und 6. ratio dubitandi<note place="right">AD QUINTAM FT SEXTAM.</note> grösten theils die 1. 2. und 3. rationem nur wiederholet, also kan auch dißfalls nur die Beantwortung derselben allhier repetiret werden. Es bemühet sich zwar der Titius allhier fürnehmlich darzuthun, daß er sich nur als einen Heydnischen Philosophum gestellet habe, in der That aber und in Hertzen ein guter Lutherischer Chrift sey, er wird aber dieses keinem vernünfftigen Menschen bereden, der seine Schrifft lieset, und da er nicht das geringste darinnen findet, daß nur eine Anzeigung von einer dergleichen Fiction geben könte, noch über dieses diejenigen Worte wohl erweget, die zu Ende des dritten Capitels p. 38. zu befinden, in welchen sich der Autor wegen seines in der Schrifft gethanenen Glaubens-Bekäntniß gratuliret, und dabey verspricht, daß er bey diesen Glauben leben und sterben wolle. Daß er aber daselbst als eine unstreitige Probe, daß er kein Ketzer und Atheiste sey, angiebet, weil er sich zur Lutherischen Kirche bekenne, und daselbst zum Abendmahl gienge, fället dadurch gäntzlich hinweg, weil er §. ult. capitis primi p. 17. mit deutlichen Worten dieses als einen Streich seiner so genandten und gerühmten Politischen Religion rühmet, und daß er ein gleichmäßiges auch bey denen Türcken thun werde, ungemartert gestehet. Nicht zu gedencken, daß auch in seinen andern Schrifften, zu welchen er sich bekennet, und in welchen er sonst mehr zu simuliren pfleget, er dennoch sich nicht bergen können, sondern zu verstehen gegeben, daß er in seinem Hertzen mehr Heydnisch als Christlich gesinnet gewesen, als wenn er z. e. in dem Büchlein: welchergestalt Monarchen mächtig und reich werden können, alsbald in Anfang p. 1. sagt, daß Monarchen und grosse Herren, auch Republiquen, die den Titel von souverainen und considerablen Regenten mit recht führen wolten, für ihren einzigen Endzweck und das höchste interesse halten müsten, mächtig zu seyn oder zu werden, und wenn er in dem Entwurff einer wohl eingerichteten Policey p. 9. die Populosität eines Staats zu facilitiren, die Polygamie mit vielen unzulänglichen und auch ex solis principiis Politicis leicht zu wiederlegenden rationibus in Vorschlag bringet; wenn er p. 14. & 15. den Rath giebet, einen jeden, (das ist, Türcken, Heyden, Atheisten, Juden, Christen, u. s. w.) bey Ubung seiner Religion zu lassen; wenn er p. 18. ohne alle Nothwendigkeit das Exordium des andern Capitels also anfängt;</p> <l>Ob die Religion eine Erfindung der Clerisey und Staats-Männer sey, die solche aus geistlichen, oder weltlichen Endursachen eingeführet, will itzo nicht </l> </div> </body> </text> </TEI> [261/0277]
cilii daselbst haben, so können sie doch wohl durch ihr Thun und Lassen forum contractus oder forum delicti (wie dieses letzte in gegenwärtigen casu geschehen) daselbst bekommen. Und wie die 5. und 6. ratio dubitandi grösten theils die 1. 2. und 3. rationem nur wiederholet, also kan auch dißfalls nur die Beantwortung derselben allhier repetiret werden. Es bemühet sich zwar der Titius allhier fürnehmlich darzuthun, daß er sich nur als einen Heydnischen Philosophum gestellet habe, in der That aber und in Hertzen ein guter Lutherischer Chrift sey, er wird aber dieses keinem vernünfftigen Menschen bereden, der seine Schrifft lieset, und da er nicht das geringste darinnen findet, daß nur eine Anzeigung von einer dergleichen Fiction geben könte, noch über dieses diejenigen Worte wohl erweget, die zu Ende des dritten Capitels p. 38. zu befinden, in welchen sich der Autor wegen seines in der Schrifft gethanenen Glaubens-Bekäntniß gratuliret, und dabey verspricht, daß er bey diesen Glauben leben und sterben wolle. Daß er aber daselbst als eine unstreitige Probe, daß er kein Ketzer und Atheiste sey, angiebet, weil er sich zur Lutherischen Kirche bekenne, und daselbst zum Abendmahl gienge, fället dadurch gäntzlich hinweg, weil er §. ult. capitis primi p. 17. mit deutlichen Worten dieses als einen Streich seiner so genandten und gerühmten Politischen Religion rühmet, und daß er ein gleichmäßiges auch bey denen Türcken thun werde, ungemartert gestehet. Nicht zu gedencken, daß auch in seinen andern Schrifften, zu welchen er sich bekennet, und in welchen er sonst mehr zu simuliren pfleget, er dennoch sich nicht bergen können, sondern zu verstehen gegeben, daß er in seinem Hertzen mehr Heydnisch als Christlich gesinnet gewesen, als wenn er z. e. in dem Büchlein: welchergestalt Monarchen mächtig und reich werden können, alsbald in Anfang p. 1. sagt, daß Monarchen und grosse Herren, auch Republiquen, die den Titel von souverainen und considerablen Regenten mit recht führen wolten, für ihren einzigen Endzweck und das höchste interesse halten müsten, mächtig zu seyn oder zu werden, und wenn er in dem Entwurff einer wohl eingerichteten Policey p. 9. die Populosität eines Staats zu facilitiren, die Polygamie mit vielen unzulänglichen und auch ex solis principiis Politicis leicht zu wiederlegenden rationibus in Vorschlag bringet; wenn er p. 14. & 15. den Rath giebet, einen jeden, (das ist, Türcken, Heyden, Atheisten, Juden, Christen, u. s. w.) bey Ubung seiner Religion zu lassen; wenn er p. 18. ohne alle Nothwendigkeit das Exordium des andern Capitels also anfängt;
AD QUINTAM FT SEXTAM. Ob die Religion eine Erfindung der Clerisey und Staats-Männer sey, die solche aus geistlichen, oder weltlichen Endursachen eingeführet, will itzo nicht
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