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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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schrifftlichen Conclusi Senatus, welches Titio bey Andeutung des Consilii abeundi insinuiret worden, nicht die geringste schimpfliche expression wieder Titium zu finden, und die daselbst gemeldete Ursache des gegebenen Consilii abeundi (daß nemlich in dem Tractätgen sehr böse und Atheistische principia enthalten) per hactenus dicta für keine Beschimpffung zu achten, die angefügte Clausul aber, (daß Titius sich von dar wegbegeben oder sich vor Schimpff hüten möge) mehr für eine freundliche Warnung, als für eine Bedrohung, oder wenn es ja eine Bedrohung seyn solte, für eine dem richterl. Amte zustehende Bedrohung wohlverdienter Straffe zu halten. Und zweifeln wir 8. nicht, es werde Titius, wenn er dieses allesOCTAVA. wohl überleget, und seine in ratione decidendi 6. excerpirte eigene Worte betrachtet, und sonderlich die daselbst von sich gerühmte und versprochene Philosophische Gelassenheit über selbst vorher prophezeyete Beschimpffung gegen die jetzo bezeigte eyfrige Begierde, sich gegen dem Magistrat und die Geistlichkeit, wegen der in allen Rechten zugelassenen Confiscirung ärgerlicher Schrifften, und wegen des in höflichen terminis gegebenen Consilii abeundi zu rächen halten wird; sich von Hertzen schämen, daß er theils aus Mangel der Selbst-Erkäntniß zur Unzeit von seiner Gelassenheit geprahlet, theils aber ohne die geringste vernünfftige Ursache sich über den Magistrat und das Kirchen-Ministerium erzürnet, und da beneben reiflich und wohl überlegen, daß auch seine allerbesten Freunde, wenn sie ihn aus dem bevorstehenden und fast unvermeidlichen noch grössern Unglück heraus reissen wollen, ihm keinen vernünfftigern und treuern Rath geben können, als daß er das Elend seiner Atheisterey hertzlich erkenne, dem anklagenden Gewissen Gehör gebe, an statt des Spinosae und anderer dergleichen Autorum zuförderst die heilige Schrifft, und in derselben die Sprüche Salomonis, und den Haußlehrer Syrach, auch hernach andre vernünfftige und von der Atheisterey entfernete Christliche Philosophos, an welchen ja, sonderlich zu itzigen Zeiten, eben kein Mangel ist, mit bedacht und ohne Vorurtheil lese, und so dann durch refutation der in seiner Schrifft enthaltenen scandalösen und Atheistischer Lehr-Sätze, auch hertzlicher deprecation des aus Unverstand gegebenen grossen Aergernisses sich selbst wieder tüchtig mache, daß er unter Christen geduldet werden könne.

Solte aber durch GOttes Verhängniß Titius über Verhoffen inRESPONSIONES AD RATIONES DUBITANDI. seiner Verstockung so sehr vertiefft seyn, daß er bey seinen rachgierigen Verlangen bestehen, und auff die Beantwortung der rationum dubitandi dringen solte; so ist nichts leichters, als auch diese mit allen Glimpff ihm mitzutheilen.

schrifftlichen Conclusi Senatus, welches Titio bey Andeutung des Consilii abeundi insinuiret worden, nicht die geringste schimpfliche expression wieder Titium zu finden, und die daselbst gemeldete Ursache des gegebenen Consilii abeundi (daß nemlich in dem Tractätgen sehr böse und Atheistische principia enthalten) per hactenus dicta für keine Beschimpffung zu achten, die angefügte Clausul aber, (daß Titius sich von dar wegbegeben oder sich vor Schimpff hüten möge) mehr für eine freundliche Warnung, als für eine Bedrohung, oder wenn es ja eine Bedrohung seyn solte, für eine dem richterl. Amte zustehende Bedrohung wohlverdienter Straffe zu halten. Und zweifeln wir 8. nicht, es werde Titius, wenn er dieses allesOCTAVA. wohl überleget, und seine in ratione decidendi 6. excerpirte eigene Worte betrachtet, und sonderlich die daselbst von sich gerühmte und versprochene Philosophische Gelassenheit über selbst vorher prophezeyete Beschimpffung gegen die jetzo bezeigte eyfrige Begierde, sich gegen dem Magistrat und die Geistlichkeit, wegen der in allen Rechten zugelassenen Confiscirung ärgerlicher Schrifften, und wegen des in höflichen terminis gegebenen Consilii abeundi zu rächen halten wird; sich von Hertzen schämen, daß er theils aus Mangel der Selbst-Erkäntniß zur Unzeit von seiner Gelassenheit geprahlet, theils aber ohne die geringste vernünfftige Ursache sich über den Magistrat und das Kirchen-Ministerium erzürnet, und da beneben reiflich und wohl überlegen, daß auch seine allerbesten Freunde, wenn sie ihn aus dem bevorstehenden und fast unvermeidlichen noch grössern Unglück heraus reissen wollen, ihm keinen vernünfftigern und treuern Rath geben können, als daß er das Elend seiner Atheisterey hertzlich erkenne, dem anklagenden Gewissen Gehör gebe, an statt des Spinosae und anderer dergleichen Autorum zuförderst die heilige Schrifft, und in derselben die Sprüche Salomonis, und den Haußlehrer Syrach, auch hernach andre vernünfftige und von der Atheisterey entfernete Christliche Philosophos, an welchen ja, sonderlich zu itzigen Zeiten, eben kein Mangel ist, mit bedacht und ohne Vorurtheil lese, und so dann durch refutation der in seiner Schrifft enthaltenen scandalösen und Atheistischer Lehr-Sätze, auch hertzlicher deprecation des aus Unverstand gegebenen grossen Aergernisses sich selbst wieder tüchtig mache, daß er unter Christen geduldet werden könne.

Solte aber durch GOttes Verhängniß Titius über Verhoffen inRESPONSIONES AD RATIONES DUBITANDI. seiner Verstockung so sehr vertiefft seyn, daß er bey seinen rachgierigen Verlangen bestehen, und auff die Beantwortung der rationum dubitandi dringen solte; so ist nichts leichters, als auch diese mit allen Glimpff ihm mitzutheilen.

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[259/0275] schrifftlichen Conclusi Senatus, welches Titio bey Andeutung des Consilii abeundi insinuiret worden, nicht die geringste schimpfliche expression wieder Titium zu finden, und die daselbst gemeldete Ursache des gegebenen Consilii abeundi (daß nemlich in dem Tractätgen sehr böse und Atheistische principia enthalten) per hactenus dicta für keine Beschimpffung zu achten, die angefügte Clausul aber, (daß Titius sich von dar wegbegeben oder sich vor Schimpff hüten möge) mehr für eine freundliche Warnung, als für eine Bedrohung, oder wenn es ja eine Bedrohung seyn solte, für eine dem richterl. Amte zustehende Bedrohung wohlverdienter Straffe zu halten. Und zweifeln wir 8. nicht, es werde Titius, wenn er dieses alles wohl überleget, und seine in ratione decidendi 6. excerpirte eigene Worte betrachtet, und sonderlich die daselbst von sich gerühmte und versprochene Philosophische Gelassenheit über selbst vorher prophezeyete Beschimpffung gegen die jetzo bezeigte eyfrige Begierde, sich gegen dem Magistrat und die Geistlichkeit, wegen der in allen Rechten zugelassenen Confiscirung ärgerlicher Schrifften, und wegen des in höflichen terminis gegebenen Consilii abeundi zu rächen halten wird; sich von Hertzen schämen, daß er theils aus Mangel der Selbst-Erkäntniß zur Unzeit von seiner Gelassenheit geprahlet, theils aber ohne die geringste vernünfftige Ursache sich über den Magistrat und das Kirchen-Ministerium erzürnet, und da beneben reiflich und wohl überlegen, daß auch seine allerbesten Freunde, wenn sie ihn aus dem bevorstehenden und fast unvermeidlichen noch grössern Unglück heraus reissen wollen, ihm keinen vernünfftigern und treuern Rath geben können, als daß er das Elend seiner Atheisterey hertzlich erkenne, dem anklagenden Gewissen Gehör gebe, an statt des Spinosae und anderer dergleichen Autorum zuförderst die heilige Schrifft, und in derselben die Sprüche Salomonis, und den Haußlehrer Syrach, auch hernach andre vernünfftige und von der Atheisterey entfernete Christliche Philosophos, an welchen ja, sonderlich zu itzigen Zeiten, eben kein Mangel ist, mit bedacht und ohne Vorurtheil lese, und so dann durch refutation der in seiner Schrifft enthaltenen scandalösen und Atheistischer Lehr-Sätze, auch hertzlicher deprecation des aus Unverstand gegebenen grossen Aergernisses sich selbst wieder tüchtig mache, daß er unter Christen geduldet werden könne. OCTAVA. Solte aber durch GOttes Verhängniß Titius über Verhoffen in seiner Verstockung so sehr vertiefft seyn, daß er bey seinen rachgierigen Verlangen bestehen, und auff die Beantwortung der rationum dubitandi dringen solte; so ist nichts leichters, als auch diese mit allen Glimpff ihm mitzutheilen. RESPONSIONES AD RATIONES DUBITANDI.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/275>, abgerufen am 23.11.2024.