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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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in fide & maxime in vitae genere probetur; Wannenhero das Verfahren des Magistrats und der Priesterschafft mit Titio, da sie ihm die Frequentirung ihrer Stadt unter scharffer Beahndung verbieten wollen 10. für ungemein harte, übereilt, passionirt, ja gantz illegitim zuDECIMA. halten wäre, indem selbiges mit denen dictaminibus rationis & scripturae, mit denen regulis justi, aequi & decori stritte, auch in selbigen 11. weder auff seine, Titii Person und den wegen vormahliger FürstlichenUNDECIMA. Dienste führenden Character, noch 12. auff die vernünfftige oben bereitsDUODECIMA. angeführte declaration reflectiret worden, da doch von ihnen dieselbige durch keine Gegengründe zur Zeit wiederleget, vielweniger moralitermathematice behauptet worden, quasi haec Ethniei Philosophi principia, propria Titii dogmata essent, quibus prae Christianismo, cujus tamen strenuus dictator sit, symbolum suum ipse daret; hiernechst in specie quoad quaestionem secundam Titius insonderheit urgiret, daß 13. die Geistlichkeit sein Büchlein, wenn es gleich schädlich und ärgerlichDECIMA TERTIA. wäre, dennoch solches mit dem übrigen in grosser abundantz sich befindenden geistlichen Unkraut der Christlichen Kirche biß zur Zeit der Erndte lieber hätten dulden sollen, und zweiffels ohne hiermit auff die Lehre unsers Heylandes

Matth. XIII. v. 30.

reflectiret hat; ingleichen daß 14. Meditationes ingenii & intellectusDECIMA QUARTA. pro criminibus nicht zu halten wären; Endlich quoad quaestionem quartam Titius das gegebene Consilium abeundi sich um deßwegen unter andern noch mehr zu gemüthe ziehet, weil 15. in besagter StadtDECIMA QUINTA. dennoch die unsern Heyland lästernde Jüden mit ihren gottlosen und blasphemen Schrifften und Büchern in einer güldenen Freyheit gelitten würden; Uber dieses ohne die von Titio selbst suppeditirte und bißher fideliter und fast von Wort zu Wort angeführte rationes dubitandi, ihm auch dieses zustatten zu kommen scheinet, daß 16. für allen Dingen auffDECIMA SEXTA. das in controversiam gezogene Tractätgen selbst, als das von dem Magistrat und der Priesterschafft des Orts angegebene corpus delicti reflectiret werden müste, in selbigen aber durchgehends erhellete, daß Titius nicht nur obenhin bekennet, daß ein GOtt sey, sondern diese Bekäntniß in dem ersten und andern Capitel, ja durch das gantze Tractätgen vielfältig wiederholet, und solchergestalt er mit Fug für einen Atheisten nicht ausgegeben werden könne; indem er die existentz GOttes c. I. §. 4. so offenbahr zu seyn behauptet, daß sie auch mit den fünff Sinnen begriffen werden könne, ferner §. 6. deutlich erwehnet, daß er von der existentz GOttes durch die Schöpffung, Regierung und Er-

in fide & maxime in vitae genere probetur; Wannenhero das Verfahren des Magistrats und der Priesterschafft mit Titio, da sie ihm die Frequentirung ihrer Stadt unter scharffer Beahndung verbieten wollen 10. für ungemein harte, übereilt, passionirt, ja gantz illegitim zuDECIMA. halten wäre, indem selbiges mit denen dictaminibus rationis & scripturae, mit denen regulis justi, aequi & decori stritte, auch in selbigen 11. weder auff seine, Titii Person und den wegen vormahliger FürstlichenUNDECIMA. Dienste führenden Character, noch 12. auff die vernünfftige oben bereitsDUODECIMA. angeführte declaration reflectiret worden, da doch von ihnen dieselbige durch keine Gegengründe zur Zeit wiederleget, vielweniger moralitermathematice behauptet worden, quasi haec Ethniei Philosophi principia, propria Titii dogmata essent, quibus prae Christianismo, cujus tamen strenuus dictator sit, symbolum suum ipse daret; hiernechst in specie quoad quaestionem secundam Titius insonderheit urgiret, daß 13. die Geistlichkeit sein Büchlein, wenn es gleich schädlich und ärgerlichDECIMA TERTIA. wäre, dennoch solches mit dem übrigen in grosser abundantz sich befindenden geistlichen Unkraut der Christlichen Kirche biß zur Zeit der Erndte lieber hätten dulden sollen, und zweiffels ohne hiermit auff die Lehre unsers Heylandes

Matth. XIII. v. 30.

reflectiret hat; ingleichen daß 14. Meditationes ingenii & intellectusDECIMA QUARTA. pro criminibus nicht zu halten wären; Endlich quoad quaestionem quartam Titius das gegebene Consilium abeundi sich um deßwegen unter andern noch mehr zu gemüthe ziehet, weil 15. in besagter StadtDECIMA QUINTA. dennoch die unsern Heyland lästernde Jüden mit ihren gottlosen und blasphemen Schrifften und Büchern in einer güldenen Freyheit gelitten würden; Uber dieses ohne die von Titio selbst suppeditirte und bißher fideliter und fast von Wort zu Wort angeführte rationes dubitandi, ihm auch dieses zustatten zu kommen scheinet, daß 16. für allen Dingen auffDECIMA SEXTA. das in controversiam gezogene Tractätgen selbst, als das von dem Magistrat und der Priesterschafft des Orts angegebene corpus delicti reflectiret werden müste, in selbigen aber durchgehends erhellete, daß Titius nicht nur obenhin bekennet, daß ein GOtt sey, sondern diese Bekäntniß in dem ersten und andern Capitel, ja durch das gantze Tractätgen vielfältig wiederholet, und solchergestalt er mit Fug für einen Atheisten nicht ausgegeben werden könne; indem er die existentz GOttes c. I. §. 4. so offenbahr zu seyn behauptet, daß sie auch mit den fünff Sinnen begriffen werden könne, ferner §. 6. deutlich erwehnet, daß er von der existentz GOttes durch die Schöpffung, Regierung und Er-

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[251/0267] in fide & maxime in vitae genere probetur; Wannenhero das Verfahren des Magistrats und der Priesterschafft mit Titio, da sie ihm die Frequentirung ihrer Stadt unter scharffer Beahndung verbieten wollen 10. für ungemein harte, übereilt, passionirt, ja gantz illegitim zu halten wäre, indem selbiges mit denen dictaminibus rationis & scripturae, mit denen regulis justi, aequi & decori stritte, auch in selbigen 11. weder auff seine, Titii Person und den wegen vormahliger Fürstlichen Dienste führenden Character, noch 12. auff die vernünfftige oben bereits angeführte declaration reflectiret worden, da doch von ihnen dieselbige durch keine Gegengründe zur Zeit wiederleget, vielweniger moralitermathematice behauptet worden, quasi haec Ethniei Philosophi principia, propria Titii dogmata essent, quibus prae Christianismo, cujus tamen strenuus dictator sit, symbolum suum ipse daret; hiernechst in specie quoad quaestionem secundam Titius insonderheit urgiret, daß 13. die Geistlichkeit sein Büchlein, wenn es gleich schädlich und ärgerlich wäre, dennoch solches mit dem übrigen in grosser abundantz sich befindenden geistlichen Unkraut der Christlichen Kirche biß zur Zeit der Erndte lieber hätten dulden sollen, und zweiffels ohne hiermit auff die Lehre unsers Heylandes DECIMA. UNDECIMA. DUODECIMA. DECIMA TERTIA. Matth. XIII. v. 30. reflectiret hat; ingleichen daß 14. Meditationes ingenii & intellectus pro criminibus nicht zu halten wären; Endlich quoad quaestionem quartam Titius das gegebene Consilium abeundi sich um deßwegen unter andern noch mehr zu gemüthe ziehet, weil 15. in besagter Stadt dennoch die unsern Heyland lästernde Jüden mit ihren gottlosen und blasphemen Schrifften und Büchern in einer güldenen Freyheit gelitten würden; Uber dieses ohne die von Titio selbst suppeditirte und bißher fideliter und fast von Wort zu Wort angeführte rationes dubitandi, ihm auch dieses zustatten zu kommen scheinet, daß 16. für allen Dingen auff das in controversiam gezogene Tractätgen selbst, als das von dem Magistrat und der Priesterschafft des Orts angegebene corpus delicti reflectiret werden müste, in selbigen aber durchgehends erhellete, daß Titius nicht nur obenhin bekennet, daß ein GOtt sey, sondern diese Bekäntniß in dem ersten und andern Capitel, ja durch das gantze Tractätgen vielfältig wiederholet, und solchergestalt er mit Fug für einen Atheisten nicht ausgegeben werden könne; indem er die existentz GOttes c. I. §. 4. so offenbahr zu seyn behauptet, daß sie auch mit den fünff Sinnen begriffen werden könne, ferner §. 6. deutlich erwehnet, daß er von der existentz GOttes durch die Schöpffung, Regierung und Er- DECIMA QUARTA. DECIMA QUINTA. DECIMA SEXTA.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/267>, abgerufen am 23.11.2024.