Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite
sten etc. etc. ohne dergleichen Facta & Crimina (si Meditationes Ingenii & Intellectus Crimina dici possunt) mir zur Zeit erwiesen zu haben; mit bittern und ungeziemenden Worten, debitiret und ausgeschrien; Auch endlich 3) durch ihr vehementes predigen den Magistrat genothsachet, wieder mich ein ungerechtes Consilium abeundi emaniren zu lassen; Nicht dadurch die Lehre der heil. Schrifft und das reine Christenthum übertreten; auch durch diese zornige Aufführung, mehr ihre geistliche Herrschafft & Tyrannidem Ecclesiasticam, als einen gelinden und sanfftmüthigen Eyfer vor die Ehre und Lehre GOttes, zuerkennen gegeben haben.

3. Ob und wie wieder diese ihre, gegen mich und meine Philosophische Gedancken, bezeigte unchristliche Conduite, ich meinen Regress nehmen könne: und was für eine actionem zu dem Ende anstrengen solle. Ob nicht

4. der Stadt-Magistrat, gleichmäßig, in dem gantz illegalem modo procedendi ungemein gestrauchelt: und insonderheit durch das ertheilte Consilium abeundi, die jura naturae & hospitalitatis: die dictamina justitiae, aequitatis & decori: ja selbst die officia humanitatis in meiner Person violiret und gebrochen; da sie einen längern und freyen Auffenthalt, bloß und allein wegen eines Philosophischen Tractätchens: welches aus einer redlichen und unschuldigen Absicht, orthodoxae veritatis inquirendae causa meistentheils geschrieben worden; abgeschlagen und mir aus ihrer Stadt, innerhalb dreyen Tagen wegzubegeben, sub dura clausula injungiret; in welcher dennoch die, unsern Heyland lästernde Juden mit ihren gottlosen und blasphemen Schrifften und Büchern in einer güldnen Freyheit gelitten werden. Und weilen also durch diese ungebührliche Proceß-Form und das Sultanische Consilium abeundi, dergestalt mich beleidiget befinde: daß man solches, ohne Ressentiment secundum praescripta juris & legum verschmertzen solte, mir es mit der Zeit zu einem schädlichen Vorwurff ausschlagen dörffte: Als gehet meine

5. und letzte Anfrage dahin: was für ein Rechts-Mittel wieder den Magistrat dieser freyen Reichs-Stadt N. N. in hoc passu mir competire: Selbigen nachdrücklich, seiner grossen Injustiz tam ratione processus, quam Consilii abeundi, vor der gantzen Welt zu überweisen und schamroth zu machen; Als insonderheit, qua via juris brevissima & actione, ihn dabey obligiren könne, vor die mir zugefügte unverdiente Drangsalen und Verfolgungen, eine suffilante, eclatante und notorische Satissaction, auff eine publique Weise und dergestalt zu geben; damit er gehalten sey, zum wenigsten durch ein öffentliches Cassatorium, den gantzen Process-Modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren, zu wiederruffen und vor illegitim zu erklähren. Datum N. N. den 5ten Julii 1717.

sten etc. etc. ohne dergleichen Facta & Crimina (si Meditationes Ingenii & Intellectus Crimina dici possunt) mir zur Zeit erwiesen zu haben; mit bittern und ungeziemenden Worten, debitiret und ausgeschrien; Auch endlich 3) durch ihr vehementes predigen den Magistrat genothsachet, wieder mich ein ungerechtes Consilium abeundi emaniren zu lassen; Nicht dadurch die Lehre der heil. Schrifft und das reine Christenthum übertreten; auch durch diese zornige Aufführung, mehr ihre geistliche Herrschafft & Tyrannidem Ecclesiasticam, als einen gelinden und sanfftmüthigen Eyfer vor die Ehre und Lehre GOttes, zuerkennen gegeben haben.

3. Ob und wie wieder diese ihre, gegen mich und meine Philosophische Gedancken, bezeigte unchristliche Conduite, ich meinen Regress nehmen könne: und was für eine actionem zu dem Ende anstrengen solle. Ob nicht

4. der Stadt-Magistrat, gleichmäßig, in dem gantz illegalem modo procedendi ungemein gestrauchelt: und insonderheit durch das ertheilte Consilium abeundi, die jura naturae & hospitalitatis: die dictamina justitiae, aequitatis & decori: ja selbst die officia humanitatis in meiner Person violiret und gebrochen; da sie einen längern und freyen Auffenthalt, bloß und allein wegen eines Philosophischen Tractätchens: welches aus einer redlichen und unschuldigen Absicht, orthodoxae veritatis inquirendae causa meistentheils geschrieben worden; abgeschlagen und mir aus ihrer Stadt, innerhalb dreyen Tagen wegzubegeben, sub dura clausula injungiret; in welcher dennoch die, unsern Heyland lästernde Juden mit ihren gottlosen und blasphemen Schrifften und Büchern in einer güldnen Freyheit gelitten werden. Und weilen also durch diese ungebührliche Proceß-Form und das Sultanische Consilium abeundi, dergestalt mich beleidiget befinde: daß man solches, ohne Ressentiment secundum praescripta juris & legum verschmertzen solte, mir es mit der Zeit zu einem schädlichen Vorwurff ausschlagen dörffte: Als gehet meine

5. und letzte Anfrage dahin: was für ein Rechts-Mittel wieder den Magistrat dieser freyen Reichs-Stadt N. N. in hoc passu mir competire: Selbigen nachdrücklich, seiner grossen Injustiz tam ratione processus, quam Consilii abeundi, vor der gantzen Welt zu überweisen und schamroth zu machen; Als insonderheit, qua via juris brevissima & actione, ihn dabey obligiren könne, vor die mir zugefügte unverdiente Drangsalen und Verfolgungen, eine suffilante, eclatante und notorische Satissaction, auff eine publique Weise und dergestalt zu geben; damit er gehalten sey, zum wenigsten durch ein öffentliches Cassatorium, den gantzen Process-Modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren, zu wiederruffen und vor illegitim zu erklähren. Datum N. N. den 5ten Julii 1717.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <l><pb facs="#f0255" n="239"/>
sten etc. etc. ohne dergleichen Facta                      &amp; Crimina (si Meditationes Ingenii &amp; Intellectus Crimina dici                      possunt) mir zur Zeit erwiesen zu haben; mit bittern und ungeziemenden Worten,                      debitiret und ausgeschrien; Auch endlich</l>
        <l>3) durch ihr vehementes predigen den Magistrat genothsachet, wieder mich ein                      ungerechtes Consilium abeundi emaniren zu lassen; Nicht dadurch die Lehre der                      heil. Schrifft und das reine Christenthum übertreten; auch durch diese zornige                      Aufführung, mehr ihre geistliche Herrschafft &amp; Tyrannidem                      Ecclesiasticam, als einen gelinden und sanfftmüthigen Eyfer vor die Ehre und                      Lehre GOttes, zuerkennen gegeben haben.</l>
        <p>3. Ob und wie wieder diese ihre, gegen mich und meine Philosophische Gedancken,                      bezeigte unchristliche Conduite, ich meinen Regress nehmen könne: und was für                      eine actionem zu dem Ende anstrengen solle. Ob nicht</p>
        <p>4. der Stadt-Magistrat, gleichmäßig, in dem gantz illegalem modo procedendi                      ungemein gestrauchelt: und insonderheit durch das ertheilte Consilium abeundi,                      die jura naturae &amp; hospitalitatis: die dictamina justitiae, aequitatis                      &amp; decori: ja selbst die officia humanitatis in meiner Person violiret                      und gebrochen; da sie einen längern und freyen Auffenthalt, bloß und allein                      wegen eines Philosophischen Tractätchens: welches aus einer redlichen und                      unschuldigen Absicht, orthodoxae veritatis inquirendae causa meistentheils                      geschrieben worden; abgeschlagen und mir aus ihrer Stadt, innerhalb dreyen Tagen                      wegzubegeben, sub dura clausula injungiret; in welcher dennoch die, unsern                      Heyland lästernde Juden mit ihren gottlosen und blasphemen Schrifften und                      Büchern in einer güldnen Freyheit gelitten werden. Und weilen also durch diese                      ungebührliche Proceß-Form und das Sultanische Consilium abeundi, dergestalt mich                      beleidiget befinde: daß man solches, ohne Ressentiment secundum praescripta                      juris &amp; legum verschmertzen solte, mir es mit der Zeit zu einem                      schädlichen Vorwurff ausschlagen dörffte: Als gehet meine</p>
        <p>5. und letzte Anfrage dahin: was für ein Rechts-Mittel wieder den Magistrat                      dieser freyen Reichs-Stadt N. N. in hoc passu mir competire: Selbigen                      nachdrücklich, seiner grossen Injustiz tam ratione processus, quam Consilii                      abeundi, vor der gantzen Welt zu überweisen und schamroth zu machen; Als                      insonderheit, qua via juris brevissima &amp; actione, ihn dabey obligiren                      könne, vor die mir zugefügte unverdiente Drangsalen und Verfolgungen, eine                      suffilante, eclatante und notorische Satissaction, auff eine publique Weise und                      dergestalt zu geben; damit er gehalten sey, zum wenigsten durch ein öffentliches                      Cassatorium, den gantzen Process-Modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren,                      zu wiederruffen und vor illegitim zu erklähren. Datum N. N. den 5ten Julii 1717.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[239/0255] sten etc. etc. ohne dergleichen Facta & Crimina (si Meditationes Ingenii & Intellectus Crimina dici possunt) mir zur Zeit erwiesen zu haben; mit bittern und ungeziemenden Worten, debitiret und ausgeschrien; Auch endlich 3) durch ihr vehementes predigen den Magistrat genothsachet, wieder mich ein ungerechtes Consilium abeundi emaniren zu lassen; Nicht dadurch die Lehre der heil. Schrifft und das reine Christenthum übertreten; auch durch diese zornige Aufführung, mehr ihre geistliche Herrschafft & Tyrannidem Ecclesiasticam, als einen gelinden und sanfftmüthigen Eyfer vor die Ehre und Lehre GOttes, zuerkennen gegeben haben. 3. Ob und wie wieder diese ihre, gegen mich und meine Philosophische Gedancken, bezeigte unchristliche Conduite, ich meinen Regress nehmen könne: und was für eine actionem zu dem Ende anstrengen solle. Ob nicht 4. der Stadt-Magistrat, gleichmäßig, in dem gantz illegalem modo procedendi ungemein gestrauchelt: und insonderheit durch das ertheilte Consilium abeundi, die jura naturae & hospitalitatis: die dictamina justitiae, aequitatis & decori: ja selbst die officia humanitatis in meiner Person violiret und gebrochen; da sie einen längern und freyen Auffenthalt, bloß und allein wegen eines Philosophischen Tractätchens: welches aus einer redlichen und unschuldigen Absicht, orthodoxae veritatis inquirendae causa meistentheils geschrieben worden; abgeschlagen und mir aus ihrer Stadt, innerhalb dreyen Tagen wegzubegeben, sub dura clausula injungiret; in welcher dennoch die, unsern Heyland lästernde Juden mit ihren gottlosen und blasphemen Schrifften und Büchern in einer güldnen Freyheit gelitten werden. Und weilen also durch diese ungebührliche Proceß-Form und das Sultanische Consilium abeundi, dergestalt mich beleidiget befinde: daß man solches, ohne Ressentiment secundum praescripta juris & legum verschmertzen solte, mir es mit der Zeit zu einem schädlichen Vorwurff ausschlagen dörffte: Als gehet meine 5. und letzte Anfrage dahin: was für ein Rechts-Mittel wieder den Magistrat dieser freyen Reichs-Stadt N. N. in hoc passu mir competire: Selbigen nachdrücklich, seiner grossen Injustiz tam ratione processus, quam Consilii abeundi, vor der gantzen Welt zu überweisen und schamroth zu machen; Als insonderheit, qua via juris brevissima & actione, ihn dabey obligiren könne, vor die mir zugefügte unverdiente Drangsalen und Verfolgungen, eine suffilante, eclatante und notorische Satissaction, auff eine publique Weise und dergestalt zu geben; damit er gehalten sey, zum wenigsten durch ein öffentliches Cassatorium, den gantzen Process-Modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren, zu wiederruffen und vor illegitim zu erklähren. Datum N. N. den 5ten Julii 1717.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/255
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/255>, abgerufen am 05.05.2024.