Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.Hierauff wurde dem Caventen, der sich über dieses Urtheil beschwert befunde, eine praeclusivische Frist zur Defension verstattet; ja Z. kam selbst mit einer Appellation ein, um deßwillen der Cavent fernere defension zu führen sich nicht verbunden achtete, auch selbst eventualiter appellirte. An statt der Appellation aber wurde dem Z. eine praeclusivische Monats-Frist zur defension ertheilet, und solche resolution abermahls dem Caventen zur Bestellung insinuiret: dem Caventen aber wurde aufferleget, seine Verantwortung zu thun, warum er appelliret hätte, und solle er sich auch erklären, ob er der appellation renunciren wolle: Es wurde auch hernach resolviret, rechtliches Erkäntniß einholen zu lassen. Bald darauff kam der Cavente schrifftlich ein, und stellete vor, daß zwar zu J. 200. Thlr. Straffe nebst denen Unkosten dictiret worden, es wären aber in Actis noch unterschiedliche momenta, die, wo nicht gäntzlich, doch pro parte die Straffe abwenden könten. Denn 1. fände sich defectus wegen insinuation der citationen, 2. die Urtheile wären zu J. gesprochen, da doch selbige Universität selbst wieder Z. denunciret hätte, 3. wäre das, was Z. eingegeben, von dem Secretario förmlich refutiret worden, welches ungewöhnlich und unzuläßlich; Er bate dannenhero, daß in einem andern Collegio hierüber erkannt werden, oder eine moderation der Straffe und Unkosten erfolgen möchte, und wolte er in so weit der appellation renunciren. Nach diesen erklärte er sich mündlich, wenn er seinen regress wieder Z. wegen aller Sachen nehmen könte, vor voll, sonsten aber nur pro rata die Zahlung zu thun. Das Urtheil selbst cum rationibus.§. II. In solchen Umständen nun wurden die Acten an uns geschickt, und wolte die Regierung über drey Fragen belehret seyn. Worinnen aber diese drey Fragen eigentlich bestanden, und was nomine Facultatis darauff geantwortet worden, ist aus dem folgenden Urtheil und dessen rationibus decidendi mit mehrern zu ersehen. P. P. Als dieselben Uns die wieder M. Georg Conrad Z. ergangenen Acta in 4. Voluminibus nebst 3. unterschiedenen Fragen zugeschicket etc. Daß M. Georg Conrad Z. an der fol. 118. Vol. sub erstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich gestalten Sachen nach noch nicht versäumet, sondern er ist damit noch ferner zu hören; So mag auch Gottsried Ernst B. wenn Er die in besagten Urtheil erkante Straffe, nebst denen Unkosten jetzo bezahlet, deßwegen seinen regress wieder M. Z. noch zur Zeit in keiner Sache, künfftig aber, und da der Proceß mit Z. seine Endschafft völlig erreichet, nur wegen dieser Puncte, in welche Z. consentiret, so wohl der Straffe als Unkosten halber nehmen, viel weniger ist die von ihm bestelte Caution wieder seinen Willen auff erwehnte Puncte, denen Z. wiedersprochen, Hierauff wurde dem Caventen, der sich über dieses Urtheil beschwert befunde, eine praeclusivische Frist zur Defension verstattet; ja Z. kam selbst mit einer Appellation ein, um deßwillen der Cavent fernere defension zu führen sich nicht verbunden achtete, auch selbst eventualiter appellirte. An statt der Appellation aber wurde dem Z. eine praeclusivische Monats-Frist zur defension ertheilet, und solche resolution abermahls dem Caventen zur Bestellung insinuiret: dem Caventen aber wurde aufferleget, seine Verantwortung zu thun, warum er appelliret hätte, und solle er sich auch erklären, ob er der appellation renunciren wolle: Es wurde auch hernach resolviret, rechtliches Erkäntniß einholen zu lassen. Bald darauff kam der Cavente schrifftlich ein, und stellete vor, daß zwar zu J. 200. Thlr. Straffe nebst denen Unkosten dictiret worden, es wären aber in Actis noch unterschiedliche momenta, die, wo nicht gäntzlich, doch pro parte die Straffe abwenden könten. Denn 1. fände sich defectus wegen insinuation der citationen, 2. die Urtheile wären zu J. gesprochen, da doch selbige Universität selbst wieder Z. denunciret hätte, 3. wäre das, was Z. eingegeben, von dem Secretario förmlich refutiret worden, welches ungewöhnlich und unzuläßlich; Er bate dannenhero, daß in einem andern Collegio hierüber erkannt werden, oder eine moderation der Straffe und Unkosten erfolgen möchte, und wolte er in so weit der appellation renunciren. Nach diesen erklärte er sich mündlich, wenn er seinen regress wieder Z. wegen aller Sachen nehmen könte, vor voll, sonsten aber nur pro rata die Zahlung zu thun. Das Urtheil selbst cum rationibus.§. II. In solchen Umständen nun wurden die Acten an uns geschickt, und wolte die Regierung über drey Fragen belehret seyn. Worinnen aber diese drey Fragen eigentlich bestanden, und was nomine Facultatis darauff geantwortet worden, ist aus dem folgenden Urtheil und dessen rationibus decidendi mit mehrern zu ersehen. P. P. Als dieselben Uns die wieder M. Georg Conrad Z. ergangenen Acta in 4. Voluminibus nebst 3. unterschiedenen Fragen zugeschicket etc. Daß M. Georg Conrad Z. an der fol. 118. Vol. sub erstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich gestalten Sachen nach noch nicht versäumet, sondern er ist damit noch ferner zu hören; So mag auch Gottsried Ernst B. wenn Er die in besagten Urtheil erkante Straffe, nebst denen Unkosten jetzo bezahlet, deßwegen seinen regress wieder M. Z. noch zur Zeit in keiner Sache, künfftig aber, und da der Proceß mit Z. seine Endschafft völlig erreichet, nur wegen dieser Puncte, in welche Z. consentiret, so wohl der Straffe als Unkosten halber nehmen, viel weniger ist die von ihm bestelte Caution wieder seinen Willen auff erwehnte Puncte, denen Z. wiedersprochen, <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0246" n="230"/> <p>Hierauff wurde dem Caventen, der sich über dieses Urtheil beschwert befunde, eine praeclusivische Frist zur Defension verstattet; ja Z. kam selbst mit einer Appellation ein, um deßwillen der Cavent fernere defension zu führen sich nicht verbunden achtete, auch selbst eventualiter appellirte. An statt der Appellation aber wurde dem Z. eine praeclusivische Monats-Frist zur defension ertheilet, und solche resolution abermahls dem Caventen zur Bestellung insinuiret: dem Caventen aber wurde aufferleget, seine Verantwortung zu thun, warum er appelliret hätte, und solle er sich auch erklären, ob er der appellation renunciren wolle: Es wurde auch hernach resolviret, rechtliches Erkäntniß einholen zu lassen. Bald darauff kam der Cavente schrifftlich ein, und stellete vor, daß zwar zu J. 200. Thlr. Straffe nebst denen Unkosten dictiret worden, es wären aber in Actis noch unterschiedliche momenta, die, wo nicht gäntzlich, doch pro parte die Straffe abwenden könten. Denn 1. fände sich defectus wegen insinuation der citationen, 2. die Urtheile wären zu J. gesprochen, da doch selbige Universität selbst wieder Z. denunciret hätte, 3. wäre das, was Z. eingegeben, von dem Secretario förmlich refutiret worden, welches ungewöhnlich und unzuläßlich; Er bate dannenhero, daß in einem andern Collegio hierüber erkannt werden, oder eine moderation der Straffe und Unkosten erfolgen möchte, und wolte er in so weit der appellation renunciren. Nach diesen erklärte er sich mündlich, wenn er seinen regress wieder Z. wegen aller Sachen nehmen könte, vor voll, sonsten aber nur pro rata die Zahlung zu thun.</p> <note place="left">Das Urtheil selbst <hi rendition="#i">cum rationibus.</hi></note> <p>§. II. In solchen Umständen nun wurden die Acten an uns geschickt, und wolte die Regierung über drey Fragen belehret seyn. 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Z. noch zur Zeit in keiner Sache, künfftig aber, und da der Proceß mit Z. seine Endschafft völlig erreichet, nur wegen dieser Puncte, in welche Z. consentiret, so wohl der Straffe als Unkosten halber nehmen, viel weniger ist die von ihm bestelte Caution wieder seinen Willen auff erwehnte Puncte, denen Z. wiedersprochen, </p> </div> </body> </text> </TEI> [230/0246]
Hierauff wurde dem Caventen, der sich über dieses Urtheil beschwert befunde, eine praeclusivische Frist zur Defension verstattet; ja Z. kam selbst mit einer Appellation ein, um deßwillen der Cavent fernere defension zu führen sich nicht verbunden achtete, auch selbst eventualiter appellirte. An statt der Appellation aber wurde dem Z. eine praeclusivische Monats-Frist zur defension ertheilet, und solche resolution abermahls dem Caventen zur Bestellung insinuiret: dem Caventen aber wurde aufferleget, seine Verantwortung zu thun, warum er appelliret hätte, und solle er sich auch erklären, ob er der appellation renunciren wolle: Es wurde auch hernach resolviret, rechtliches Erkäntniß einholen zu lassen. Bald darauff kam der Cavente schrifftlich ein, und stellete vor, daß zwar zu J. 200. Thlr. Straffe nebst denen Unkosten dictiret worden, es wären aber in Actis noch unterschiedliche momenta, die, wo nicht gäntzlich, doch pro parte die Straffe abwenden könten. Denn 1. fände sich defectus wegen insinuation der citationen, 2. die Urtheile wären zu J. gesprochen, da doch selbige Universität selbst wieder Z. denunciret hätte, 3. wäre das, was Z. eingegeben, von dem Secretario förmlich refutiret worden, welches ungewöhnlich und unzuläßlich; Er bate dannenhero, daß in einem andern Collegio hierüber erkannt werden, oder eine moderation der Straffe und Unkosten erfolgen möchte, und wolte er in so weit der appellation renunciren. Nach diesen erklärte er sich mündlich, wenn er seinen regress wieder Z. wegen aller Sachen nehmen könte, vor voll, sonsten aber nur pro rata die Zahlung zu thun.
§. II. In solchen Umständen nun wurden die Acten an uns geschickt, und wolte die Regierung über drey Fragen belehret seyn. Worinnen aber diese drey Fragen eigentlich bestanden, und was nomine Facultatis darauff geantwortet worden, ist aus dem folgenden Urtheil und dessen rationibus decidendi mit mehrern zu ersehen.
P. P. Als dieselben Uns die wieder M. Georg Conrad Z. ergangenen Acta in 4. Voluminibus nebst 3. unterschiedenen Fragen zugeschicket etc.
Daß M. Georg Conrad Z. an der fol. 118. Vol. sub erstatteten defension wieder das Urtheil fol. 108. sich gestalten Sachen nach noch nicht versäumet, sondern er ist damit noch ferner zu hören; So mag auch Gottsried Ernst B. wenn Er die in besagten Urtheil erkante Straffe, nebst denen Unkosten jetzo bezahlet, deßwegen seinen regress wieder M. Z. noch zur Zeit in keiner Sache, künfftig aber, und da der Proceß mit Z. seine Endschafft völlig erreichet, nur wegen dieser Puncte, in welche Z. consentiret, so wohl der Straffe als Unkosten halber nehmen, viel weniger ist die von ihm bestelte Caution wieder seinen Willen auff erwehnte Puncte, denen Z. wiedersprochen,
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