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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Ihm aber abgeschlagen wurde. Nach diesen kame die Universität zu Jena ein, und denuncirte wider Z. Er habe sich verlauten lassen, daß das von besagter Universität seinetwegen angeschlagene Relegations-Patent zu G. öffentlich durch den Scharff-Richter unter den Galgen verbrannt worden, und wurde auch dieses dem Amtmann zu Z. zu untersuchen, inquiriret. Indessen war der M. Z. verreiset, und wurde dem Amtmann befohlen, er solle den Caventen anstrengen, selbigen zu stellen, weßhalb er auch an den Caventen Aufflage ergehen liesse, und verbliebe es bey dieser Verordnung, ob sich gleich der Cavent schrifftlich entschuldigte. Ob nun wohl a Collegio Juridico zu J. rechtlich erkant worden, daß M. Z. ad articulos sub poena confessi & convicti zu antworten schuldig wäre, erhielt er doch einen Befehl, daß man Ihn mit seiner defension pro avertenda hören solte, und wurden hierauff die Acta seinem Advocato vorgeleget. Nachdem aber Z. mit seiner defension nicht eingekommen, wurde er nochmahls sub poena confessi & convicti citirt, und die Citation seinem Caventen zur Bestellung insinuiret, er erschiene aber nicht. Immittelst hielte der Cavent um abolition der Inquisition an, erhielte auch resolution, daß solches gegen Abstattung 200. Thlr. und Erlegung der Unkosten geschehen solte, bey welcher resolution es auch verbliebe, ob schon der Cavente sich zu 100. Thalern erbote. Der Cavent stellete hierauf in etlichen Schriften seine Nothdurft von neuen für, und erklärte sich in der einem, dasjenige zu bezahlen, was nach Erkäntniß auf Z. defension, auch allenfalls NB. praemissis citationibus edictalibus in contumaciam erkant werden dürffte; in der andern protestirte er, daß seine Caution nicht extendirt werden möchte, und bath, die puncta, weßwegen er cavirt, zu separiren, und darüber erkennen zu lassen; item, man möchte Ihn gar liberiren, nachdem Z. sub jurisdictione Principis mit immobilibus angesessen, und NB. nach der von ihm bestellten Caution wieder in seinem Hause mit Arrest beleget worden. Der Inquisit Z. aber kame indessen mit keiner defension ein, sondern protestirte nur schrifftlich wieder fernere inquisition. Drauff wurde zu J. erkannt,

daß Z. wegen seines beharrlichen Ungehorsams nunmehro in die Ihm vormahls eventualiter zu erkante Straffe der Zeitlichen Landes-Verweisung, oder an deren statt in 200. Thlr Geld Busse verfallen, auch daneben sämtliche auffgewendete Inquisitions-Kosten zu erstatten schuldig sey; jedoch stünde der Fürstl. Landes-Herschafft frey, entweder die verwürckte Landes-Verweisung an Ihn zu vollstrecken, oder von dessen Caventen obgemeldete Geld-Straffe, samt denen verursachten Unkosten einzubringen, jedoch daß dieser seinen regress an Z. haben solte.

Ihm aber abgeschlagen wurde. Nach diesen kame die Universität zu Jena ein, und denuncirte wider Z. Er habe sich verlauten lassen, daß das von besagter Universität seinetwegen angeschlagene Relegations-Patent zu G. öffentlich durch den Scharff-Richter unter den Galgen verbrannt worden, und wurde auch dieses dem Amtmann zu Z. zu untersuchen, inquiriret. Indessen war der M. Z. verreiset, und wurde dem Amtmann befohlen, er solle den Caventen anstrengen, selbigen zu stellen, weßhalb er auch an den Caventen Aufflage ergehen liesse, und verbliebe es bey dieser Verordnung, ob sich gleich der Cavent schrifftlich entschuldigte. Ob nun wohl a Collegio Juridico zu J. rechtlich erkant worden, daß M. Z. ad articulos sub poena confessi & convicti zu antworten schuldig wäre, erhielt er doch einen Befehl, daß man Ihn mit seiner defension pro avertenda hören solte, und wurden hierauff die Acta seinem Advocato vorgeleget. Nachdem aber Z. mit seiner defension nicht eingekommen, wurde er nochmahls sub poena confessi & convicti citirt, und die Citation seinem Caventen zur Bestellung insinuiret, er erschiene aber nicht. Immittelst hielte der Cavent um abolition der Inquisition an, erhielte auch resolution, daß solches gegen Abstattung 200. Thlr. und Erlegung der Unkosten geschehen solte, bey welcher resolution es auch verbliebe, ob schon der Cavente sich zu 100. Thalern erbote. Der Cavent stellete hierauf in etlichen Schriften seine Nothdurft von neuen für, und erklärte sich in der einem, dasjenige zu bezahlen, was nach Erkäntniß auf Z. defension, auch allenfalls NB. praemissis citationibus edictalibus in contumaciam erkant werden dürffte; in der andern protestirte er, daß seine Caution nicht extendirt werden möchte, und bath, die puncta, weßwegen er cavirt, zu separiren, und darüber erkennen zu lassen; item, man möchte Ihn gar liberiren, nachdem Z. sub jurisdictione Principis mit immobilibus angesessen, und NB. nach der von ihm bestellten Caution wieder in seinem Hause mit Arrest beleget worden. Der Inquisit Z. aber kame indessen mit keiner defension ein, sondern protestirte nur schrifftlich wieder fernere inquisition. Drauff wurde zu J. erkannt,

daß Z. wegen seines beharrlichen Ungehorsams nunmehro in die Ihm vormahls eventualiter zu erkante Straffe der Zeitlichen Landes-Verweisung, oder an deren statt in 200. Thlr Geld Busse verfallen, auch daneben sämtliche auffgewendete Inquisitions-Kosten zu erstatten schuldig sey; jedoch stünde der Fürstl. Landes-Herschafft frey, entweder die verwürckte Landes-Verweisung an Ihn zu vollstrecken, oder von dessen Caventen obgemeldete Geld-Straffe, samt denen verursachten Unkosten einzubringen, jedoch daß dieser seinen regress an Z. haben solte.
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[229/0245] Ihm aber abgeschlagen wurde. Nach diesen kame die Universität zu Jena ein, und denuncirte wider Z. Er habe sich verlauten lassen, daß das von besagter Universität seinetwegen angeschlagene Relegations-Patent zu G. öffentlich durch den Scharff-Richter unter den Galgen verbrannt worden, und wurde auch dieses dem Amtmann zu Z. zu untersuchen, inquiriret. Indessen war der M. Z. verreiset, und wurde dem Amtmann befohlen, er solle den Caventen anstrengen, selbigen zu stellen, weßhalb er auch an den Caventen Aufflage ergehen liesse, und verbliebe es bey dieser Verordnung, ob sich gleich der Cavent schrifftlich entschuldigte. Ob nun wohl a Collegio Juridico zu J. rechtlich erkant worden, daß M. Z. ad articulos sub poena confessi & convicti zu antworten schuldig wäre, erhielt er doch einen Befehl, daß man Ihn mit seiner defension pro avertenda hören solte, und wurden hierauff die Acta seinem Advocato vorgeleget. Nachdem aber Z. mit seiner defension nicht eingekommen, wurde er nochmahls sub poena confessi & convicti citirt, und die Citation seinem Caventen zur Bestellung insinuiret, er erschiene aber nicht. Immittelst hielte der Cavent um abolition der Inquisition an, erhielte auch resolution, daß solches gegen Abstattung 200. Thlr. und Erlegung der Unkosten geschehen solte, bey welcher resolution es auch verbliebe, ob schon der Cavente sich zu 100. Thalern erbote. Der Cavent stellete hierauf in etlichen Schriften seine Nothdurft von neuen für, und erklärte sich in der einem, dasjenige zu bezahlen, was nach Erkäntniß auf Z. defension, auch allenfalls NB. praemissis citationibus edictalibus in contumaciam erkant werden dürffte; in der andern protestirte er, daß seine Caution nicht extendirt werden möchte, und bath, die puncta, weßwegen er cavirt, zu separiren, und darüber erkennen zu lassen; item, man möchte Ihn gar liberiren, nachdem Z. sub jurisdictione Principis mit immobilibus angesessen, und NB. nach der von ihm bestellten Caution wieder in seinem Hause mit Arrest beleget worden. Der Inquisit Z. aber kame indessen mit keiner defension ein, sondern protestirte nur schrifftlich wieder fernere inquisition. Drauff wurde zu J. erkannt, daß Z. wegen seines beharrlichen Ungehorsams nunmehro in die Ihm vormahls eventualiter zu erkante Straffe der Zeitlichen Landes-Verweisung, oder an deren statt in 200. Thlr Geld Busse verfallen, auch daneben sämtliche auffgewendete Inquisitions-Kosten zu erstatten schuldig sey; jedoch stünde der Fürstl. Landes-Herschafft frey, entweder die verwürckte Landes-Verweisung an Ihn zu vollstrecken, oder von dessen Caventen obgemeldete Geld-Straffe, samt denen verursachten Unkosten einzubringen, jedoch daß dieser seinen regress an Z. haben solte.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/245>, abgerufen am 21.11.2024.