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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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doch beyde Zeugen art. prob. 36. eydlich erhärten. Quoad indicium (7.) wird abermahls inquisita durch test. 9. & 10. Aussage ad art. 38. biß 43. wenig gravirt, wie denn diese Zeugen art. 41. ad int. 1. selbst gestehen, daß Ihre Tochter vorhero kranck gewesen, und nicht wohl gehöret: ingleichen können Sie artic. 40. nicht sagen, daß es Inquisitin verdrossen, daß Ihre Tochter so wenig vor die Wache bekommen. Wegen das (8) indicii deponiren testis 11. und 12. ad artic. probat. 45. & 46. und deren beygefügte interrogatoria, daß Sie mit der inquisitin in Streit gerathen, weil testis 12. zu der inquisitin jüngsten Tochter gesagt gehabt, es sey auff die Inquisitin bekant worden, und sey einige Zeit hernach dieser Zeuginnen Tochter und Schwester bey gesunden Leibe in Fuß kommen, davon Sie lahm worden, es habe sich auch der Apothecker und Barbirer nicht darein schicken können, man habe auch unter der Schwelle ein Papier gefunden, darinnen mancherley Sachen von Eyern und Saamen gewesen. Wegen des (9) indicii ist ad art. probat. 47. und 48. die hiervon handeln, keine Zeugen-Aussage vorhanden.

Exceptiones des Defensoris wieder diese indicia.

§. IV. Wieder diese indicia führet der Inquisitin defensor folgende exceptiones an: Ad (1) daß der Inquisitin Mann wegen Armuth den Proceß liegen lassen müssen. Ad (2) daß solchen Hexen nicht zu glauben sey. Ad (3) Es folge nicht, daß Sie diese Läuse gemacht hätte; Zudem müste testis 1. ad interr. 3. art. prob. 6. selbst gestehen, daß Sie keine Droh-Worte von der Inquisitin gehöret. Ad (4) Sey die 4. Zeugin testis in propria causa, unica, deponire de auditu alieno, wisse auch ad art. 19. nicht einmahl, ob Inquisitin oder Ihre Schwester die Drohworte geredet. Ad (5) Es stünden ja test. 5. & 6. selbst in den Gedancken, daß die Geschwüre aus bösen Geblüte entsprungen, in resp. ad int. 3. art. probat. 27. Ad (6) Gestünden gleichfalls test. 1. & 2. ad interr. 1. art. prob. 37. Sie hätten keine Drohworte von der Inquisitin gehöret, und sey der Armbruch erst drey viertheil Jahr hernach erfolget, welches juxta art. 44. der Peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung keinen Verdacht mache. Ad (7) Gestunden test. 9. & 10. ad art. 40. selbst, es habe Inquisitin nichts verdrossen, ingleichen ad inter 1. art. 41. daß die Tochter schon vor zwey Jahren taub gewesen. Ad (8) Inquisita habe zwar Streit mit der Zeugin gehabt, könte aber niemand sagen, daß Sie gedrohet, auch testis 11. & 12. ad interr. 1. art. 46. nicht sagen, wie lange hernach die Lähmung erfolget.

Darauff erfolgtes Urtheil.

§. V. Nachdem ich den bißher erzehlten extract ex Actis ad referendum verfertiget, bemühete ich mich zu Uberlegung und Abfassung meines voti des Carpzovii Criminalia, ingleichen den Malleum malefica-

doch beyde Zeugen art. prob. 36. eydlich erhärten. Quoad indicium (7.) wird abermahls inquisita durch test. 9. & 10. Aussage ad art. 38. biß 43. wenig gravirt, wie denn diese Zeugen art. 41. ad int. 1. selbst gestehen, daß Ihre Tochter vorhero kranck gewesen, und nicht wohl gehöret: ingleichen können Sie artic. 40. nicht sagen, daß es Inquisitin verdrossen, daß Ihre Tochter so wenig vor die Wache bekommen. Wegen das (8) indicii deponiren testis 11. und 12. ad artic. probat. 45. & 46. und deren beygefügte interrogatoria, daß Sie mit der inquisitin in Streit gerathen, weil testis 12. zu der inquisitin jüngsten Tochter gesagt gehabt, es sey auff die Inquisitin bekant worden, und sey einige Zeit hernach dieser Zeuginnen Tochter und Schwester bey gesunden Leibe in Fuß kommen, davon Sie lahm worden, es habe sich auch der Apothecker und Barbirer nicht darein schicken können, man habe auch unter der Schwelle ein Papier gefunden, darinnen mancherley Sachen von Eyern und Saamen gewesen. Wegen des (9) indicii ist ad art. probat. 47. und 48. die hiervon handeln, keine Zeugen-Aussage vorhanden.

Exceptiones des Defensoris wieder diese indicia.

§. IV. Wieder diese indicia führet der Inquisitin defensor folgende exceptiones an: Ad (1) daß der Inquisitin Mann wegen Armuth den Proceß liegen lassen müssen. Ad (2) daß solchen Hexen nicht zu glauben sey. Ad (3) Es folge nicht, daß Sie diese Läuse gemacht hätte; Zudem müste testis 1. ad interr. 3. art. prob. 6. selbst gestehen, daß Sie keine Droh-Worte von der Inquisitin gehöret. Ad (4) Sey die 4. Zeugin testis in propria causa, unica, deponire de auditu alieno, wisse auch ad art. 19. nicht einmahl, ob Inquisitin oder Ihre Schwester die Drohworte geredet. Ad (5) Es stünden ja test. 5. & 6. selbst in den Gedancken, daß die Geschwüre aus bösen Geblüte entsprungen, in resp. ad int. 3. art. probat. 27. Ad (6) Gestünden gleichfalls test. 1. & 2. ad interr. 1. art. prob. 37. Sie hätten keine Drohworte von der Inquisitin gehöret, und sey der Armbruch erst drey viertheil Jahr hernach erfolget, welches juxta art. 44. der Peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung keinen Verdacht mache. Ad (7) Gestunden test. 9. & 10. ad art. 40. selbst, es habe Inquisitin nichts verdrossen, ingleichen ad inter 1. art. 41. daß die Tochter schon vor zwey Jahren taub gewesen. Ad (8) Inquisita habe zwar Streit mit der Zeugin gehabt, könte aber niemand sagen, daß Sie gedrohet, auch testis 11. & 12. ad interr. 1. art. 46. nicht sagen, wie lange hernach die Lähmung erfolget.

Darauff erfolgtes Urtheil.

§. V. Nachdem ich den bißher erzehlten extract ex Actis ad referendum verfertiget, bemühete ich mich zu Uberlegung und Abfassung meines voti des Carpzovii Criminalia, ingleichen den Malleum malefica-

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[200/0216] doch beyde Zeugen art. prob. 36. eydlich erhärten. Quoad indicium (7.) wird abermahls inquisita durch test. 9. & 10. Aussage ad art. 38. biß 43. wenig gravirt, wie denn diese Zeugen art. 41. ad int. 1. selbst gestehen, daß Ihre Tochter vorhero kranck gewesen, und nicht wohl gehöret: ingleichen können Sie artic. 40. nicht sagen, daß es Inquisitin verdrossen, daß Ihre Tochter so wenig vor die Wache bekommen. Wegen das (8) indicii deponiren testis 11. und 12. ad artic. probat. 45. & 46. und deren beygefügte interrogatoria, daß Sie mit der inquisitin in Streit gerathen, weil testis 12. zu der inquisitin jüngsten Tochter gesagt gehabt, es sey auff die Inquisitin bekant worden, und sey einige Zeit hernach dieser Zeuginnen Tochter und Schwester bey gesunden Leibe in Fuß kommen, davon Sie lahm worden, es habe sich auch der Apothecker und Barbirer nicht darein schicken können, man habe auch unter der Schwelle ein Papier gefunden, darinnen mancherley Sachen von Eyern und Saamen gewesen. Wegen des (9) indicii ist ad art. probat. 47. und 48. die hiervon handeln, keine Zeugen-Aussage vorhanden. §. IV. Wieder diese indicia führet der Inquisitin defensor folgende exceptiones an: Ad (1) daß der Inquisitin Mann wegen Armuth den Proceß liegen lassen müssen. Ad (2) daß solchen Hexen nicht zu glauben sey. Ad (3) Es folge nicht, daß Sie diese Läuse gemacht hätte; Zudem müste testis 1. ad interr. 3. art. prob. 6. selbst gestehen, daß Sie keine Droh-Worte von der Inquisitin gehöret. Ad (4) Sey die 4. Zeugin testis in propria causa, unica, deponire de auditu alieno, wisse auch ad art. 19. nicht einmahl, ob Inquisitin oder Ihre Schwester die Drohworte geredet. Ad (5) Es stünden ja test. 5. & 6. selbst in den Gedancken, daß die Geschwüre aus bösen Geblüte entsprungen, in resp. ad int. 3. art. probat. 27. Ad (6) Gestünden gleichfalls test. 1. & 2. ad interr. 1. art. prob. 37. Sie hätten keine Drohworte von der Inquisitin gehöret, und sey der Armbruch erst drey viertheil Jahr hernach erfolget, welches juxta art. 44. der Peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung keinen Verdacht mache. Ad (7) Gestunden test. 9. & 10. ad art. 40. selbst, es habe Inquisitin nichts verdrossen, ingleichen ad inter 1. art. 41. daß die Tochter schon vor zwey Jahren taub gewesen. Ad (8) Inquisita habe zwar Streit mit der Zeugin gehabt, könte aber niemand sagen, daß Sie gedrohet, auch testis 11. & 12. ad interr. 1. art. 46. nicht sagen, wie lange hernach die Lähmung erfolget. §. V. Nachdem ich den bißher erzehlten extract ex Actis ad referendum verfertiget, bemühete ich mich zu Uberlegung und Abfassung meines voti des Carpzovii Criminalia, ingleichen den Malleum malefica-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/216>, abgerufen am 23.11.2024.