Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.Maß voll zu machen, more communi des gemeinen Inquisition-Processes die Zeugen eydlich abgehöret. Bey dem (1.) und (2.) indicio brauchte es keiner Zeugen-Verhör, denn die Registraturen ex Actis bewiesen dieselben genungsam. Das indicium (3.) bestärckte testis 1. & 2. (der in der summarischen Aussage testis 7. gewesen war) dadurch: Daß etwa eine Stunde hernach, als Köpens Frau Inquisitin zur Rede gesetzt, die Köppin gantz voller Läuse worden, als wann Sie besäet gewesen, und wären diese Läuse durch das offene Fenster, als ein Nebel wie Kleyen augenscheinlich eingezogen, und ob schon andere Leute mehr zugegen gewesen, dennoch auff niemand als die Köppin gefallen. Die Köppin sey so bald in der Inquisitin Hauß gegangen, und nachdem Sie solche nicht angetroffen, habe Sie die Läuse der Inquisitin Manne und andern gewiesen, die selbst dafür gehalten, daß dieses nicht mit rechten Dingen zugehe. Hierauff habe Sie die Läuse in der Inquisitin Hofe abgekehret, und wären selbe auch hernach wegblieben, und nicht wiederkommen. (in respons. ad artic. probator. 6. btß 15.) Ja es schiene hiernechst Inquisitin sich noch mehr verdächtig zu machen, daß Sie ad artic. inquisit. 46. gar nicht gestehen wollen, daß Sie die Köppin wegen des Kinder-Zancks zur Rede gesetzt hätte; ja daß Sie ad artic. inquis. 56. gestanden, wie Sie darüber hefftig erschrocken, und nichts antworten können, als Ihr wegen der Läuse extra protocollum Vorhaltung geschehen. Was das (4) indicium betrifft, deponiret testis 4. ad art. probat. 17. biß 21. item ad interrogatoria ad artic. 19. und 20. daß Ihr Mann Christian Mend mit der Inquisitae Manne auff dem Felde sich gerungen gehabt, darüber dieser letzte einen üblen Fall gethan. Als nun der Zeugin Mann der Inquisitin es nicht nach Ihren Willen machen und Artztlohn geben wollen, so hätte diese oder dero Schwester (welches Zeugin vergessen) gesagt: Er der Zeugin Mann solte betrübet werden, und habe das Kind also fort zu stöhnen angefangen, sey Ihm auch drey Tage drauf der Arm und die Hand verlahmet, ingleichen sey Ihrem Manne in der Nacht nach beschehenen Ringen so angst gewesen, daß Er nicht bleiben können, habe es auch so fort der Inquisitin zugedacht. Bey dem (5) indicio deponiren zwar testis 5. & 6. ad art. prob. 22. biß 27. nichts sonderliches, daß Inquisitin graviren könte; Aber was das (6) indicium belanget, bestärcken testis 1. & 2. (in summar. depos. 7.) Ihre vorhero gethane summarischen Aussagen eydlich ad art. probat. 3. biß 37. und scheinet Inquisita graviret zu werden, daß Sie art. inquis. 94. & 95. nicht gestehen will, mit dem Zeugen, wie er angegeben, geredet zu haben, ingleichen daß Sie ad artie. inquis. 96. läugnet, daß Sie damahls sehr ängstlich gethan, welches Maß voll zu machen, more communi des gemeinen Inquisition-Processes die Zeugen eydlich abgehöret. Bey dem (1.) und (2.) indicio brauchte es keiner Zeugen-Verhör, denn die Registraturen ex Actis bewiesen dieselben genungsam. Das indicium (3.) bestärckte testis 1. & 2. (der in der summarischen Aussage testis 7. gewesen war) dadurch: Daß etwa eine Stunde hernach, als Köpens Frau Inquisitin zur Rede gesetzt, die Köppin gantz voller Läuse worden, als wann Sie besäet gewesen, und wären diese Läuse durch das offene Fenster, als ein Nebel wie Kleyen augenscheinlich eingezogen, und ob schon andere Leute mehr zugegen gewesen, dennoch auff niemand als die Köppin gefallen. Die Köppin sey so bald in der Inquisitin Hauß gegangen, und nachdem Sie solche nicht angetroffen, habe Sie die Läuse der Inquisitin Manne und andern gewiesen, die selbst dafür gehalten, daß dieses nicht mit rechten Dingen zugehe. Hierauff habe Sie die Läuse in der Inquisitin Hofe abgekehret, und wären selbe auch hernach wegblieben, und nicht wiederkommen. (in respons. ad artic. probator. 6. btß 15.) Ja es schiene hiernechst Inquisitin sich noch mehr verdächtig zu machen, daß Sie ad artic. inquisit. 46. gar nicht gestehen wollen, daß Sie die Köppin wegen des Kinder-Zancks zur Rede gesetzt hätte; ja daß Sie ad artic. inquis. 56. gestanden, wie Sie darüber hefftig erschrocken, und nichts antworten können, als Ihr wegen der Läuse extra protocollum Vorhaltung geschehen. Was das (4) indicium betrifft, deponiret testis 4. ad art. probat. 17. biß 21. item ad interrogatoria ad artic. 19. und 20. daß Ihr Mann Christian Mend mit der Inquisitae Manne auff dem Felde sich gerungen gehabt, darüber dieser letzte einen üblen Fall gethan. Als nun der Zeugin Mann der Inquisitin es nicht nach Ihren Willen machen und Artztlohn geben wollen, so hätte diese oder dero Schwester (welches Zeugin vergessen) gesagt: Er der Zeugin Mann solte betrübet werden, und habe das Kind also fort zu stöhnen angefangen, sey Ihm auch drey Tage drauf der Arm und die Hand verlahmet, ingleichen sey Ihrem Manne in der Nacht nach beschehenen Ringen so angst gewesen, daß Er nicht bleiben können, habe es auch so fort der Inquisitin zugedacht. Bey dem (5) indicio deponiren zwar testis 5. & 6. ad art. prob. 22. biß 27. nichts sonderliches, daß Inquisitin graviren könte; Aber was das (6) indicium belanget, bestärcken testis 1. & 2. (in summar. depos. 7.) Ihre vorhero gethane summarischen Aussagen eydlich ad art. probat. 3. biß 37. und scheinet Inquisita graviret zu werden, daß Sie art. inquis. 94. & 95. nicht gestehen will, mit dem Zeugen, wie er angegeben, geredet zu haben, ingleichen daß Sie ad artie. inquis. 96. läugnet, daß Sie damahls sehr ängstlich gethan, welches <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0215" n="199"/> Maß voll zu machen, more communi des gemeinen Inquisition-Processes die Zeugen eydlich abgehöret. Bey dem (1.) und (2.) indicio brauchte es keiner Zeugen-Verhör, denn die Registraturen ex Actis bewiesen dieselben genungsam. Das indicium (3.) bestärckte testis 1. & 2. (der in der summarischen Aussage testis 7. gewesen war) dadurch: Daß etwa eine Stunde hernach, als Köpens Frau Inquisitin zur Rede gesetzt, die Köppin gantz voller Läuse worden, als wann Sie besäet gewesen, und wären diese Läuse durch das offene Fenster, als ein Nebel wie Kleyen augenscheinlich eingezogen, und ob schon andere Leute mehr zugegen gewesen, dennoch auff niemand als die Köppin gefallen. Die Köppin sey so bald in der Inquisitin Hauß gegangen, und nachdem Sie solche nicht angetroffen, habe Sie die Läuse der Inquisitin Manne und andern gewiesen, die selbst dafür gehalten, daß dieses nicht mit rechten Dingen zugehe. Hierauff habe Sie die Läuse in der Inquisitin Hofe abgekehret, und wären selbe auch hernach wegblieben, und nicht wiederkommen. (in respons. ad artic. probator. 6. btß 15.) Ja es schiene hiernechst Inquisitin sich noch mehr verdächtig zu machen, daß Sie ad artic. inquisit. 46. gar nicht gestehen wollen, daß Sie die Köppin wegen des Kinder-Zancks zur Rede gesetzt hätte; ja daß Sie ad artic. inquis. 56. gestanden, wie Sie darüber hefftig erschrocken, und nichts antworten können, als Ihr wegen der Läuse extra protocollum Vorhaltung geschehen. Was das (4) indicium betrifft, deponiret testis 4. ad art. probat. 17. biß 21. item ad interrogatoria ad artic. 19. und 20. daß Ihr Mann Christian Mend mit der Inquisitae Manne auff dem Felde sich gerungen gehabt, darüber dieser letzte einen üblen Fall gethan. Als nun der Zeugin Mann der Inquisitin es nicht nach Ihren Willen machen und Artztlohn geben wollen, so hätte diese oder dero Schwester (welches Zeugin vergessen) gesagt: Er der Zeugin Mann solte betrübet werden, und habe das Kind also fort zu stöhnen angefangen, sey Ihm auch drey Tage drauf der Arm und die Hand verlahmet, ingleichen sey Ihrem Manne in der Nacht nach beschehenen Ringen so angst gewesen, daß Er nicht bleiben können, habe es auch so fort der Inquisitin zugedacht. Bey dem (5) indicio deponiren zwar testis 5. & 6. ad art. prob. 22. biß 27. nichts sonderliches, daß Inquisitin graviren könte; Aber was das (6) indicium belanget, bestärcken testis 1. & 2. (in summar. depos. 7.) Ihre vorhero gethane summarischen Aussagen eydlich ad art. probat. 3. biß 37. und scheinet Inquisita graviret zu werden, daß Sie art. inquis. 94. & 95. nicht gestehen will, mit dem Zeugen, wie er angegeben, geredet zu haben, ingleichen daß Sie ad artie. inquis. 96. läugnet, daß Sie damahls sehr ängstlich gethan, welches </p> </div> </body> </text> </TEI> [199/0215]
Maß voll zu machen, more communi des gemeinen Inquisition-Processes die Zeugen eydlich abgehöret. Bey dem (1.) und (2.) indicio brauchte es keiner Zeugen-Verhör, denn die Registraturen ex Actis bewiesen dieselben genungsam. Das indicium (3.) bestärckte testis 1. & 2. (der in der summarischen Aussage testis 7. gewesen war) dadurch: Daß etwa eine Stunde hernach, als Köpens Frau Inquisitin zur Rede gesetzt, die Köppin gantz voller Läuse worden, als wann Sie besäet gewesen, und wären diese Läuse durch das offene Fenster, als ein Nebel wie Kleyen augenscheinlich eingezogen, und ob schon andere Leute mehr zugegen gewesen, dennoch auff niemand als die Köppin gefallen. Die Köppin sey so bald in der Inquisitin Hauß gegangen, und nachdem Sie solche nicht angetroffen, habe Sie die Läuse der Inquisitin Manne und andern gewiesen, die selbst dafür gehalten, daß dieses nicht mit rechten Dingen zugehe. Hierauff habe Sie die Läuse in der Inquisitin Hofe abgekehret, und wären selbe auch hernach wegblieben, und nicht wiederkommen. (in respons. ad artic. probator. 6. btß 15.) Ja es schiene hiernechst Inquisitin sich noch mehr verdächtig zu machen, daß Sie ad artic. inquisit. 46. gar nicht gestehen wollen, daß Sie die Köppin wegen des Kinder-Zancks zur Rede gesetzt hätte; ja daß Sie ad artic. inquis. 56. gestanden, wie Sie darüber hefftig erschrocken, und nichts antworten können, als Ihr wegen der Läuse extra protocollum Vorhaltung geschehen. Was das (4) indicium betrifft, deponiret testis 4. ad art. probat. 17. biß 21. item ad interrogatoria ad artic. 19. und 20. daß Ihr Mann Christian Mend mit der Inquisitae Manne auff dem Felde sich gerungen gehabt, darüber dieser letzte einen üblen Fall gethan. Als nun der Zeugin Mann der Inquisitin es nicht nach Ihren Willen machen und Artztlohn geben wollen, so hätte diese oder dero Schwester (welches Zeugin vergessen) gesagt: Er der Zeugin Mann solte betrübet werden, und habe das Kind also fort zu stöhnen angefangen, sey Ihm auch drey Tage drauf der Arm und die Hand verlahmet, ingleichen sey Ihrem Manne in der Nacht nach beschehenen Ringen so angst gewesen, daß Er nicht bleiben können, habe es auch so fort der Inquisitin zugedacht. Bey dem (5) indicio deponiren zwar testis 5. & 6. ad art. prob. 22. biß 27. nichts sonderliches, daß Inquisitin graviren könte; Aber was das (6) indicium belanget, bestärcken testis 1. & 2. (in summar. depos. 7.) Ihre vorhero gethane summarischen Aussagen eydlich ad art. probat. 3. biß 37. und scheinet Inquisita graviret zu werden, daß Sie art. inquis. 94. & 95. nicht gestehen will, mit dem Zeugen, wie er angegeben, geredet zu haben, ingleichen daß Sie ad artie. inquis. 96. läugnet, daß Sie damahls sehr ängstlich gethan, welches
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/215>, abgerufen am 24.07.2024. |