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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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nicht mehr solten verstattet, und den statibus Imperii ihre Unterthanen dadurch entzogen werden. Was die cassation der sub-& obreptitie erschlichenen Privilegiorum anlangete, solches wäre zu verstehen von denen, die paulo ante, vel durante bello tricennali ertheilet worden, nicht aber von denen, welche vor 4. 5. 6. 7. und mehr hundert Jahren ad splendorem Imperii gewissen Communen gegeben. Die Verweisung a limine Judicii zielete unter andern mit dahin, wenn sich jemand des allgemeinen Beytrags der Reichs-Anlagen entschütten wolte, welches Wir aber niemahlen praetendiret, sondern Unsere quotam gerne und willig contribuiren wollen. Wann Wir nun hier, unter der Rechte gerne möchten versichert seyn, ob Senatus Goslariensis wieder Uns, oder Wir contra Senatum Goslariensem in vorangezogenen vier puncten fundatam intentionem haben; Als ersuchen Wir Eure Hoch-Edle Herrl. und Hochgelahrte Gunsten, Sie wollen geruhen, vorangeführte Facti relationem, nebst denen hinc inde beygebrachten argumentis Collegialiter mit gebührenden Fleiß zu erwegen, und Dero rechtliches Gutachten cum rationibus dubitandi & decidendi darob zu ertheilen. Was pro studio & labore gefordert wird, soll mit allem Danck bezahlet werden, und Wir beharren etc.

§. II. Ob nun wohl das darauff verfertigte responsum grösten theilsDas darauf erfolgte Responsum. die allbereit in der specie facti vorgebrachte momenta wiederholet; so wird doch die species facti deßhalb für überflüßig nicht gehalten werden weil eines theils die momenta daselbst ausführlicher sind beschrieben, und in dem Responso kürtzlich zusammen gezogen worden; theils weil einer von denen Haupt-Umständen, auff welchem in dem responso hauptsächlich mit reflectiret worden, in der an uns gethanen Frage nicht enthalten, nemlich daß das Stifft quaestionis ein Evangelisches Stifft sey, und wie wir uns damahls gewundert haben, daß die Herren quaerentes diesen Umstand nicht mit erwehnet; also entsinne ich mich, daß einer von meinen damahligen Herren Collegis, der den Zustand der Stadt Goßlar wohl innen hatte, denselben suppeditirte. Das Responsum von mense Augusto lautet also:

P. P. Ist das Stifft S. S. Simonis & Judae zu Goßlar von langen Zeiten her, absonderlich aber von Käyser Friderico Anno 1188. und Heinrico Anno 1234. nebst Ertheilung anderer privilegien, auch mit dem privilegio exemtionis versehen, und zu einen freyem Käyserl. exemt Stifft gemacht worden, auch bißhero in ruhiger possess immedietatis & exemtionis blieben; Hat vor wenig Jahren der Magistrat der Reichs-Stadt Goßlar über besagtes Stifft eine jurisdiction sich angemasset, und als man dieserwegen bey dem supremo judicio aulico zu Wien klagbahr worden, auch allergnädigste Rescripta pro manutenenda possessione erhalten, hat denenselben doch auff Seiten des Raths nicht nachgelebet werden wollen; Hat sich endlich ei-

nicht mehr solten verstattet, und den statibus Imperii ihre Unterthanen dadurch entzogen werden. Was die cassation der sub-& obreptitie erschlichenen Privilegiorum anlangete, solches wäre zu verstehen von denen, die paulo ante, vel durante bello tricennali ertheilet worden, nicht aber von denen, welche vor 4. 5. 6. 7. und mehr hundert Jahren ad splendorem Imperii gewissen Communen gegeben. Die Verweisung a limine Judicii zielete unter andern mit dahin, wenn sich jemand des allgemeinen Beytrags der Reichs-Anlagen entschütten wolte, welches Wir aber niemahlen praetendiret, sondern Unsere quotam gerne und willig contribuiren wollen. Wann Wir nun hier, unter der Rechte gerne möchten versichert seyn, ob Senatus Goslariensis wieder Uns, oder Wir contra Senatum Goslariensem in vorangezogenen vier puncten fundatam intentionem haben; Als ersuchen Wir Eure Hoch-Edle Herrl. und Hochgelahrte Gunsten, Sie wollen geruhen, vorangeführte Facti relationem, nebst denen hinc inde beygebrachten argumentis Collegialiter mit gebührenden Fleiß zu erwegen, und Dero rechtliches Gutachten cum rationibus dubitandi & decidendi darob zu ertheilen. Was pro studio & labore gefordert wird, soll mit allem Danck bezahlet werden, und Wir beharren etc.

§. II. Ob nun wohl das darauff verfertigte responsum grösten theilsDas darauf erfolgte Responsum. die allbereit in der specie facti vorgebrachte momenta wiederholet; so wird doch die species facti deßhalb für überflüßig nicht gehalten werden weil eines theils die momenta daselbst ausführlicher sind beschrieben, und in dem Responso kürtzlich zusammen gezogen worden; theils weil einer von denen Haupt-Umständen, auff welchem in dem responso hauptsächlich mit reflectiret worden, in der an uns gethanen Frage nicht enthalten, nemlich daß das Stifft quaestionis ein Evangelisches Stifft sey, und wie wir uns damahls gewundert haben, daß die Herren quaerentes diesen Umstand nicht mit erwehnet; also entsinne ich mich, daß einer von meinen damahligen Herren Collegis, der den Zustand der Stadt Goßlar wohl innen hatte, denselben suppeditirte. Das Responsum von mense Augusto lautet also:

P. P. Ist das Stifft S. S. Simonis & Judae zu Goßlar von langen Zeiten her, absonderlich aber von Käyser Friderico Anno 1188. und Heinrico Anno 1234. nebst Ertheilung anderer privilegien, auch mit dem privilegio exemtionis versehen, und zu einen freyem Käyserl. exemt Stifft gemacht worden, auch bißhero in ruhiger possess immedietatis & exemtionis blieben; Hat vor wenig Jahren der Magistrat der Reichs-Stadt Goßlar über besagtes Stifft eine jurisdiction sich angemasset, und als man dieserwegen bey dem supremo judicio aulico zu Wien klagbahr worden, auch allergnädigste Rescripta pro manutenenda possessione erhalten, hat denenselben doch auff Seiten des Raths nicht nachgelebet werden wollen; Hat sich endlich ei-

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[195/0211] nicht mehr solten verstattet, und den statibus Imperii ihre Unterthanen dadurch entzogen werden. Was die cassation der sub-& obreptitie erschlichenen Privilegiorum anlangete, solches wäre zu verstehen von denen, die paulo ante, vel durante bello tricennali ertheilet worden, nicht aber von denen, welche vor 4. 5. 6. 7. und mehr hundert Jahren ad splendorem Imperii gewissen Communen gegeben. Die Verweisung a limine Judicii zielete unter andern mit dahin, wenn sich jemand des allgemeinen Beytrags der Reichs-Anlagen entschütten wolte, welches Wir aber niemahlen praetendiret, sondern Unsere quotam gerne und willig contribuiren wollen. Wann Wir nun hier, unter der Rechte gerne möchten versichert seyn, ob Senatus Goslariensis wieder Uns, oder Wir contra Senatum Goslariensem in vorangezogenen vier puncten fundatam intentionem haben; Als ersuchen Wir Eure Hoch-Edle Herrl. und Hochgelahrte Gunsten, Sie wollen geruhen, vorangeführte Facti relationem, nebst denen hinc inde beygebrachten argumentis Collegialiter mit gebührenden Fleiß zu erwegen, und Dero rechtliches Gutachten cum rationibus dubitandi & decidendi darob zu ertheilen. Was pro studio & labore gefordert wird, soll mit allem Danck bezahlet werden, und Wir beharren etc. §. II. Ob nun wohl das darauff verfertigte responsum grösten theils die allbereit in der specie facti vorgebrachte momenta wiederholet; so wird doch die species facti deßhalb für überflüßig nicht gehalten werden weil eines theils die momenta daselbst ausführlicher sind beschrieben, und in dem Responso kürtzlich zusammen gezogen worden; theils weil einer von denen Haupt-Umständen, auff welchem in dem responso hauptsächlich mit reflectiret worden, in der an uns gethanen Frage nicht enthalten, nemlich daß das Stifft quaestionis ein Evangelisches Stifft sey, und wie wir uns damahls gewundert haben, daß die Herren quaerentes diesen Umstand nicht mit erwehnet; also entsinne ich mich, daß einer von meinen damahligen Herren Collegis, der den Zustand der Stadt Goßlar wohl innen hatte, denselben suppeditirte. Das Responsum von mense Augusto lautet also: Das darauf erfolgte Responsum. P. P. Ist das Stifft S. S. Simonis & Judae zu Goßlar von langen Zeiten her, absonderlich aber von Käyser Friderico Anno 1188. und Heinrico Anno 1234. nebst Ertheilung anderer privilegien, auch mit dem privilegio exemtionis versehen, und zu einen freyem Käyserl. exemt Stifft gemacht worden, auch bißhero in ruhiger possess immedietatis & exemtionis blieben; Hat vor wenig Jahren der Magistrat der Reichs-Stadt Goßlar über besagtes Stifft eine jurisdiction sich angemasset, und als man dieserwegen bey dem supremo judicio aulico zu Wien klagbahr worden, auch allergnädigste Rescripta pro manutenenda possessione erhalten, hat denenselben doch auff Seiten des Raths nicht nachgelebet werden wollen; Hat sich endlich ei-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/211>, abgerufen am 27.11.2024.