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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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nige vor oder bey währendem Krieg dawieder ertheilet worden wären, dieselbe gäntzlich zu cassiren und zu annulliren, dawieder niemand leicht zu hören, sondern a limine judicii ab- und zu schuldiger parition an seinem Herren zu verweisen, auch die darauf an Käyserl. Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht ausgebrachte Processus, Mandata & Decreta, praevia summaria causae cognitione vor null und nichtig zu erklären, dieselbe zu cassiren und auffzuheben.

Ex parte nostra wird nachfolgender gestalt geantwortet, und zwar

ad primum.

1. Das das jus superioritatis territorialis über diejenige, welche zwar in territorio wohnen, aber nicht de territorio sind, und welche ab initio per Privilegia Caesarea srey und exemt gewesen, sich nicht erstrecke.

ad secundum.

2. Daß per Transactionem Passaviensem & subsecutam pacem Religionis diejenigen Stiffter, welche niemahlen Episcopo vel Archiepiscopo subject, sondern a primis incunabulis exemt, und immediate sub Caesare & Imperio gewesen, ihrer exemtion dadurch nicht verlustig worden.

ad tertium.

3. Daß die possessio primo Januarii 1624. in facto nicht erweißlich sey; sondern Wir können darthun, daß Wir damahls so wohl, als nach der Zeit actus possessorios jurisdictionis exemtae verrichtet, Bürgermeister und Rath haben Uns auch noch Anno 1655. in subsidium juris requiriret, coram Capitulo Zeugen zu verhören; item, daß sie in ihrem, zwey Jahr ante motam hanc litem ad Aulam Caesaream abgeschickten Vorbericht praemeditato für Unterthanen, so Ihrer Käyserl. Majest. und dem H. R. Reich immediate unterworffen, Uns erkläret, desgleichen, daß sie ante motam litem das praedicat eines Käyserl. freyen Exemt-Stiffts Uns ohnstreitig beygeleget. Daß Wir auch per Inhibitionem in aula Caesarea in possessione geschützet worden, & quod, qui hodie possidet, etiam olim possedisse praesumatur.

ad quartum.

4. Daß die Käyserl. Wahl Capitulation am angezogenen Ort Uns nicht nachtheilig sey. Denn Käyserl. Majest. hätte sich zwar pacts-Weise verbindlich gemacht, Fürsten und Stände des Reichs bey ihrer Hoheit, Recht und Gerechtigkeit zu lassen. Es hätte aber solches nicht den Verstand, als wenn Käyserl. Majest. sich verobligiret, alle andere immediat Reichs-Unterthanen ihrer von uhralters her gehabten Privilegiorum und Exemtionum zu berauben, und daß kein eintziger Ort im Römischen Reich ab ordinaria jurisdictione Magistratus mehr exemt, und immediate Caesari und Imperio unterworffen seyn solte, sondern daß hinkünfftig dergleichen Exemtiones

nige vor oder bey währendem Krieg dawieder ertheilet worden wären, dieselbe gäntzlich zu cassiren und zu annulliren, dawieder niemand leicht zu hören, sondern a limine judicii ab- und zu schuldiger parition an seinem Herren zu verweisen, auch die darauf an Käyserl. Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht ausgebrachte Processus, Mandata & Decreta, praevia summaria causae cognitione vor null und nichtig zu erklären, dieselbe zu cassiren und auffzuheben.

Ex parte nostra wird nachfolgender gestalt geantwortet, und zwar

ad primum.

1. Das das jus superioritatis territorialis über diejenige, welche zwar in territorio wohnen, aber nicht de territorio sind, und welche ab initio per Privilegia Caesarea srey und exemt gewesen, sich nicht erstrecke.

ad secundum.

2. Daß per Transactionem Passaviensem & subsecutam pacem Religionis diejenigen Stiffter, welche niemahlen Episcopo vel Archiepiscopo subject, sondern a primis incunabulis exemt, und immediate sub Caesare & Imperio gewesen, ihrer exemtion dadurch nicht verlustig worden.

ad tertium.

3. Daß die possessio primo Januarii 1624. in facto nicht erweißlich sey; sondern Wir können darthun, daß Wir damahls so wohl, als nach der Zeit actus possessorios jurisdictionis exemtae verrichtet, Bürgermeister und Rath haben Uns auch noch Anno 1655. in subsidium juris requiriret, coram Capitulo Zeugen zu verhören; item, daß sie in ihrem, zwey Jahr ante motam hanc litem ad Aulam Caesaream abgeschickten Vorbericht praemeditato für Unterthanen, so Ihrer Käyserl. Majest. und dem H. R. Reich immediate unterworffen, Uns erkläret, desgleichen, daß sie ante motam litem das praedicat eines Käyserl. freyen Exemt-Stiffts Uns ohnstreitig beygeleget. Daß Wir auch per Inhibitionem in aula Caesarea in possessione geschützet worden, & quod, qui hodie possidet, etiam olim possedisse praesumatur.

ad quartum.

4. Daß die Käyserl. Wahl Capitulation am angezogenen Ort Uns nicht nachtheilig sey. Denn Käyserl. Majest. hätte sich zwar pacts-Weise verbindlich gemacht, Fürsten und Stände des Reichs bey ihrer Hoheit, Recht und Gerechtigkeit zu lassen. Es hätte aber solches nicht den Verstand, als wenn Käyserl. Majest. sich verobligiret, alle andere immediat Reichs-Unterthanen ihrer von uhralters her gehabten Privilegiorum und Exemtionum zu berauben, und daß kein eintziger Ort im Römischen Reich ab ordinaria jurisdictione Magistratus mehr exemt, und immediate Caesari und Imperio unterworffen seyn solte, sondern daß hinkünfftig dergleichen Exemtiones

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[194/0210] nige vor oder bey währendem Krieg dawieder ertheilet worden wären, dieselbe gäntzlich zu cassiren und zu annulliren, dawieder niemand leicht zu hören, sondern a limine judicii ab- und zu schuldiger parition an seinem Herren zu verweisen, auch die darauf an Käyserl. Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht ausgebrachte Processus, Mandata & Decreta, praevia summaria causae cognitione vor null und nichtig zu erklären, dieselbe zu cassiren und auffzuheben. Ex parte nostra wird nachfolgender gestalt geantwortet, und zwar ad primum. 1. Das das jus superioritatis territorialis über diejenige, welche zwar in territorio wohnen, aber nicht de territorio sind, und welche ab initio per Privilegia Caesarea srey und exemt gewesen, sich nicht erstrecke. ad secundum. 2. Daß per Transactionem Passaviensem & subsecutam pacem Religionis diejenigen Stiffter, welche niemahlen Episcopo vel Archiepiscopo subject, sondern a primis incunabulis exemt, und immediate sub Caesare & Imperio gewesen, ihrer exemtion dadurch nicht verlustig worden. ad tertium. 3. Daß die possessio primo Januarii 1624. in facto nicht erweißlich sey; sondern Wir können darthun, daß Wir damahls so wohl, als nach der Zeit actus possessorios jurisdictionis exemtae verrichtet, Bürgermeister und Rath haben Uns auch noch Anno 1655. in subsidium juris requiriret, coram Capitulo Zeugen zu verhören; item, daß sie in ihrem, zwey Jahr ante motam hanc litem ad Aulam Caesaream abgeschickten Vorbericht praemeditato für Unterthanen, so Ihrer Käyserl. Majest. und dem H. R. Reich immediate unterworffen, Uns erkläret, desgleichen, daß sie ante motam litem das praedicat eines Käyserl. freyen Exemt-Stiffts Uns ohnstreitig beygeleget. Daß Wir auch per Inhibitionem in aula Caesarea in possessione geschützet worden, & quod, qui hodie possidet, etiam olim possedisse praesumatur. ad quartum. 4. Daß die Käyserl. Wahl Capitulation am angezogenen Ort Uns nicht nachtheilig sey. Denn Käyserl. Majest. hätte sich zwar pacts-Weise verbindlich gemacht, Fürsten und Stände des Reichs bey ihrer Hoheit, Recht und Gerechtigkeit zu lassen. Es hätte aber solches nicht den Verstand, als wenn Käyserl. Majest. sich verobligiret, alle andere immediat Reichs-Unterthanen ihrer von uhralters her gehabten Privilegiorum und Exemtionum zu berauben, und daß kein eintziger Ort im Römischen Reich ab ordinaria jurisdictione Magistratus mehr exemt, und immediate Caesari und Imperio unterworffen seyn solte, sondern daß hinkünfftig dergleichen Exemtiones

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/210>, abgerufen am 18.04.2024.