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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Zeiten gemachter Ehestifftung, sondern von Zeiten, da keine Hoffnung mehr gewesen, daß seine Vertrauete Ihm was zuwenden wolle, anzurechnen ist, auch allenfalls exceptio doli perpetuo opponiret werden kan; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß derselbige die Ehestifftung quaestionis auch wieder seiner Vertrauten Willen per actionem doli, vel remedium nullitatis umzustossen, oder per ultimam voluntatem zu ändern, auch nach seinem Tode dessen Erben sich wieder seine Vertraute, da Sie aus der Ehestifftung klagen solte, mit der Exceptione nullitatis & doli mali sich zu schützen wohl befugt seyn, V. R. W.

Ein andres für derselben Gültigkeit.

§. IV. Jedoch war die Sache wegen unterschiedener Umstände freylich so klar nicht, und war dannenhero nicht zu verwundern, daß dem betrogenen Ehemanne von andern gerathen wurde, daß er sicherer gehen würde, wenn er noch bey einem andern Collegio sich informiren liesse. Als er nun dieses thate, bekam er von der Juristen-Facultät zu N. ein gantz wiedriges responsum folgenden Inhalts.

Als Derselbe uns das Concept einer Ehestifftung sub B. und C. wie er solches bey vorhabender Verehelichung mit seiner jetzigen Ehefrauen extendiren und vollziehen lassen wollen, zugeschicket, und darneben berichtet, welcher gestalt nur etwa 2. Tage vor dessen Hochzeit Ihme eine andere Ehestifftung sub A. von seinem Weibe zur Unterschrifft vorgeleget worden, er auch solche auf dieser seiner Frauen Worte: Mein Schatz, unterschreibe es nur, ich wills schon machen etc. verleitet, unterschrieben, in Hoffnung, es werde dieselbe ehrlich und redlich mit Ihme umgehen, und nachdem Er sich auf ein Grosses gegen Sie heraus gelassen, Ihn anderweit vergnügen. Es sey aber geschehen, daß, da Er solches jetzo von Ihr verlanget, Sie sich mit der Ehestifftung A. entschuldiget, als Krafft welcher Sie zu nichts verbunden, zumahl sie eine sententiam favorabilem aus dem Schöppen-Stuhle zu Leipzig enthalten. Deswegen Er gemüssiget worden, die speciem facti zum Rechtlichen Ausspruch in die Juristen-Facultät nacher Halle zu schicken, von dannen Er dieses Responsum erhalten, daß Er die Ehestifftung quaestionis wieder seines Weibes Willen per actionem doli vel remedium nullitatis umzustossen, oder per ultimam voluntatem zu ändern, auch nach seinem Tode dessen Erben wieder seine Wittwe, da Sie auf die Ehestifftung klagen solte, mit der Exceptione nullitatis & doli mali sich zu schützen befugt seyn. Hingegen hat die Juristen-Facultät zu Wittenberg in voriger facti specie gantz anders gesprochen, nemlich, daß die zwischen Ihm und seinem Weibe aufgerichtete Ehestifftung in vim contractus beständig fest bleibe, Ihm aber, wenn seine wieder das project derselben übergebene Erinnerungen nicht attendiret werden wolten, seine Ehefrau auch der bey der Unterschrifft gethanen Vertröstung nicht nach kommen, und gleichwohl er dadurch zur subscription induciret worden, bemeldte seine Ehefrau actione doli, oder daferne das biennium darunter verflossen, in factum rechtlich zu belangen, und

Zeiten gemachter Ehestifftung, sondern von Zeiten, da keine Hoffnung mehr gewesen, daß seine Vertrauete Ihm was zuwenden wolle, anzurechnen ist, auch allenfalls exceptio doli perpetuo opponiret werden kan; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß derselbige die Ehestifftung quaestionis auch wieder seiner Vertrauten Willen per actionem doli, vel remedium nullitatis umzustossen, oder per ultimam voluntatem zu ändern, auch nach seinem Tode dessen Erben sich wieder seine Vertraute, da Sie aus der Ehestifftung klagen solte, mit der Exceptione nullitatis & doli mali sich zu schützen wohl befugt seyn, V. R. W.

Ein andres für derselben Gültigkeit.

§. IV. Jedoch war die Sache wegen unterschiedener Umstände freylich so klar nicht, und war dannenhero nicht zu verwundern, daß dem betrogenen Ehemanne von andern gerathen wurde, daß er sicherer gehen würde, wenn er noch bey einem andern Collegio sich informiren liesse. Als er nun dieses thate, bekam er von der Juristen-Facultät zu N. ein gantz wiedriges responsum folgenden Inhalts.

Als Derselbe uns das Concept einer Ehestifftung sub B. und C. wie er solches bey vorhabender Verehelichung mit seiner jetzigen Ehefrauen extendiren und vollziehen lassen wollen, zugeschicket, und darneben berichtet, welcher gestalt nur etwa 2. Tage vor dessen Hochzeit Ihme eine andere Ehestifftung sub A. von seinem Weibe zur Unterschrifft vorgeleget worden, er auch solche auf dieser seiner Frauen Worte: Mein Schatz, unterschreibe es nur, ich wills schon machen etc. verleitet, unterschrieben, in Hoffnung, es werde dieselbe ehrlich und redlich mit Ihme umgehen, und nachdem Er sich auf ein Grosses gegen Sie heraus gelassen, Ihn anderweit vergnügen. Es sey aber geschehen, daß, da Er solches jetzo von Ihr verlanget, Sie sich mit der Ehestifftung A. entschuldiget, als Krafft welcher Sie zu nichts verbunden, zumahl sie eine sententiam favorabilem aus dem Schöppen-Stuhle zu Leipzig enthalten. Deswegen Er gemüssiget worden, die speciem facti zum Rechtlichen Ausspruch in die Juristen-Facultät nacher Halle zu schicken, von dannen Er dieses Responsum erhalten, daß Er die Ehestifftung quaestionis wieder seines Weibes Willen per actionem doli vel remedium nullitatis umzustossen, oder per ultimam voluntatem zu ändern, auch nach seinem Tode dessen Erben wieder seine Wittwe, da Sie auf die Ehestifftung klagen solte, mit der Exceptione nullitatis & doli mali sich zu schützen befugt seyn. Hingegen hat die Juristen-Facultät zu Wittenberg in voriger facti specie gantz anders gesprochen, nemlich, daß die zwischen Ihm und seinem Weibe aufgerichtete Ehestifftung in vim contractus beständig fest bleibe, Ihm aber, wenn seine wieder das project derselben übergebene Erinnerungen nicht attendiret werden wolten, seine Ehefrau auch der bey der Unterschrifft gethanen Vertröstung nicht nach kommen, und gleichwohl er dadurch zur subscription induciret worden, bemeldte seine Ehefrau actione doli, oder daferne das biennium darunter verflossen, in factum rechtlich zu belangen, und

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[146/0162] Zeiten gemachter Ehestifftung, sondern von Zeiten, da keine Hoffnung mehr gewesen, daß seine Vertrauete Ihm was zuwenden wolle, anzurechnen ist, auch allenfalls exceptio doli perpetuo opponiret werden kan; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß derselbige die Ehestifftung quaestionis auch wieder seiner Vertrauten Willen per actionem doli, vel remedium nullitatis umzustossen, oder per ultimam voluntatem zu ändern, auch nach seinem Tode dessen Erben sich wieder seine Vertraute, da Sie aus der Ehestifftung klagen solte, mit der Exceptione nullitatis & doli mali sich zu schützen wohl befugt seyn, V. R. W. §. IV. Jedoch war die Sache wegen unterschiedener Umstände freylich so klar nicht, und war dannenhero nicht zu verwundern, daß dem betrogenen Ehemanne von andern gerathen wurde, daß er sicherer gehen würde, wenn er noch bey einem andern Collegio sich informiren liesse. Als er nun dieses thate, bekam er von der Juristen-Facultät zu N. ein gantz wiedriges responsum folgenden Inhalts. Als Derselbe uns das Concept einer Ehestifftung sub B. und C. wie er solches bey vorhabender Verehelichung mit seiner jetzigen Ehefrauen extendiren und vollziehen lassen wollen, zugeschicket, und darneben berichtet, welcher gestalt nur etwa 2. Tage vor dessen Hochzeit Ihme eine andere Ehestifftung sub A. von seinem Weibe zur Unterschrifft vorgeleget worden, er auch solche auf dieser seiner Frauen Worte: Mein Schatz, unterschreibe es nur, ich wills schon machen etc. verleitet, unterschrieben, in Hoffnung, es werde dieselbe ehrlich und redlich mit Ihme umgehen, und nachdem Er sich auf ein Grosses gegen Sie heraus gelassen, Ihn anderweit vergnügen. Es sey aber geschehen, daß, da Er solches jetzo von Ihr verlanget, Sie sich mit der Ehestifftung A. entschuldiget, als Krafft welcher Sie zu nichts verbunden, zumahl sie eine sententiam favorabilem aus dem Schöppen-Stuhle zu Leipzig enthalten. Deswegen Er gemüssiget worden, die speciem facti zum Rechtlichen Ausspruch in die Juristen-Facultät nacher Halle zu schicken, von dannen Er dieses Responsum erhalten, daß Er die Ehestifftung quaestionis wieder seines Weibes Willen per actionem doli vel remedium nullitatis umzustossen, oder per ultimam voluntatem zu ändern, auch nach seinem Tode dessen Erben wieder seine Wittwe, da Sie auf die Ehestifftung klagen solte, mit der Exceptione nullitatis & doli mali sich zu schützen befugt seyn. Hingegen hat die Juristen-Facultät zu Wittenberg in voriger facti specie gantz anders gesprochen, nemlich, daß die zwischen Ihm und seinem Weibe aufgerichtete Ehestifftung in vim contractus beständig fest bleibe, Ihm aber, wenn seine wieder das project derselben übergebene Erinnerungen nicht attendiret werden wolten, seine Ehefrau auch der bey der Unterschrifft gethanen Vertröstung nicht nach kommen, und gleichwohl er dadurch zur subscription induciret worden, bemeldte seine Ehefrau actione doli, oder daferne das biennium darunter verflossen, in factum rechtlich zu belangen, und

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/162>, abgerufen am 25.11.2024.