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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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mero imperio begabet, die erkante Landes-Verweisung in eine andere und gelindere Straffe zu verwandeln befugt, hiernechst die Geld-Bussen unter die fructus Jurisdictionis zurechnen und ihnen dahero nicht entzogen werden möchten, gestalt ihnen dann der Carpzov. in denen von ihnen angezogenen Oertern hierunter Veyfall giebet.

Dieweil aber dennoch unter dem Verbrechen, weßhalben die Landes-Verweisung pfleget zuerkant zu werden, billig ein Unterschied zu machen, und deren etliche so beschaffen, daß bey deren Bestraffung die Landes-Verweisung und Geld-Busse einander fast gleich geachtet werden, und um deßwillen auf beydes alternative erkandt wird. In etlichen delictis aber hauptsächlich auf die Lands-Verweisung, als eine schwerere Straffe, damit andere dadurch mögen abgeschrecket werden, gesehen, und nicht leicht die Verwandelung in eine Geld-Busse oder andere Straffe, es seyn dann sonderbare motiven verhanden, zugelassen wird, in solchem Fall aber dergleichen Verwandlung ad jus aggratiandi und unter die hohen Regalia gehöret, so der niederen Obrigkeit keines weges zustehet, und dann in gegenwärtigen casu des Feldscherers excess von der Beschaffenheit, daß billig vornemlich auff die Landes-Verweisung andern zum Abscheu gesehen werden müsse, gestalt dann, wann derselbe der Inquisitin Schwängerung, und habenden bösen Vorsatz die Frucht abzutreiben, gehöriges Orts entdecket hätte, dieser Kinder-Mord leicht verhütet werden können, in jüngsten Urtheil auch auf einige Geld-Busse anderer gestalt nicht, als auf den Fall der Begnadigung erkandt, und umb deßwillen keine gewisse Summa determiniret worden, welche Begnadigung der hohen Obrigkeit alleine zukommt: so erscheinet daraus so viel, daß das vorgemeldete Urtheil hierunter noch zur Zeit nicht zu reformiren sey; Es könte und wolte dann der Feldscherer durch anderwertige Defension so viel aussühren, daß nach Versendung der Acten eine determinirte Geld-Busse pure oder mit der Landes-Verweisung alternative erkennet würde, damit wäre er billig zuzulassen, und möchten so dann dieselbigen in dem letzten Fall ohne Zuthuung der hohen Obrigkeit die Geldes-Straffe an statt der Landes-Verweisung exigiren. V. R. W

V. Handel. Von einem ungelehrten Beamten, der eine Ihm angethanene Beschimpffung ungeschickt rächen wollen.
§. I.
Unterscheid unter der Formul:

ICh habe bey dem 3. Handel §. 4. angemerckt, daß ein grosser Unterscheid unter derjenigen Formul, befugt zu seyn, jemand zu belangen, und unter der andern sey; daß ihm solches zu thun unbenom-

mero imperio begabet, die erkante Landes-Verweisung in eine andere und gelindere Straffe zu verwandeln befugt, hiernechst die Geld-Bussen unter die fructus Jurisdictionis zurechnen und ihnen dahero nicht entzogen werden möchten, gestalt ihnen dann der Carpzov. in denen von ihnen angezogenen Oertern hierunter Veyfall giebet.

Dieweil aber dennoch unter dem Verbrechen, weßhalben die Landes-Verweisung pfleget zuerkant zu werden, billig ein Unterschied zu machen, und deren etliche so beschaffen, daß bey deren Bestraffung die Landes-Verweisung und Geld-Busse einander fast gleich geachtet werden, und um deßwillen auf beydes alternative erkandt wird. In etlichen delictis aber hauptsächlich auf die Lands-Verweisung, als eine schwerere Straffe, damit andere dadurch mögen abgeschrecket werden, gesehen, und nicht leicht die Verwandelung in eine Geld-Busse oder andere Straffe, es seyn dann sonderbare motiven verhanden, zugelassen wird, in solchem Fall aber dergleichen Verwandlung ad jus aggratiandi und unter die hohen Regalia gehöret, so der niederen Obrigkeit keines weges zustehet, und dann in gegenwärtigen casu des Feldscherers excess von der Beschaffenheit, daß billig vornemlich auff die Landes-Verweisung andern zum Abscheu gesehen werden müsse, gestalt dann, wann derselbe der Inquisitin Schwängerung, und habenden bösen Vorsatz die Frucht abzutreiben, gehöriges Orts entdecket hätte, dieser Kinder-Mord leicht verhütet werden können, in jüngsten Urtheil auch auf einige Geld-Busse anderer gestalt nicht, als auf den Fall der Begnadigung erkandt, und umb deßwillen keine gewisse Summa determiniret worden, welche Begnadigung der hohen Obrigkeit alleine zukommt: so erscheinet daraus so viel, daß das vorgemeldete Urtheil hierunter noch zur Zeit nicht zu reformiren sey; Es könte und wolte dann der Feldscherer durch anderwertige Defension so viel aussühren, daß nach Versendung der Acten eine determinirte Geld-Busse pure oder mit der Landes-Verweisung alternative erkennet würde, damit wäre er billig zuzulassen, und möchten so dann dieselbigen in dem letzten Fall ohne Zuthuung der hohen Obrigkeit die Geldes-Straffe an statt der Landes-Verweisung exigiren. V. R. W

V. Handel. Von einem ungelehrten Beamten, der eine Ihm angethanene Beschimpffung ungeschickt rächen wollen.
§. I.
Unterscheid unter der Formul:

ICh habe bey dem 3. Handel §. 4. angemerckt, daß ein grosser Unterscheid unter derjenigen Formul, befugt zu seyn, jemand zu belangen, und unter der andern sey; daß ihm solches zu thun unbenom-

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[130/0146] mero imperio begabet, die erkante Landes-Verweisung in eine andere und gelindere Straffe zu verwandeln befugt, hiernechst die Geld-Bussen unter die fructus Jurisdictionis zurechnen und ihnen dahero nicht entzogen werden möchten, gestalt ihnen dann der Carpzov. in denen von ihnen angezogenen Oertern hierunter Veyfall giebet. Dieweil aber dennoch unter dem Verbrechen, weßhalben die Landes-Verweisung pfleget zuerkant zu werden, billig ein Unterschied zu machen, und deren etliche so beschaffen, daß bey deren Bestraffung die Landes-Verweisung und Geld-Busse einander fast gleich geachtet werden, und um deßwillen auf beydes alternative erkandt wird. In etlichen delictis aber hauptsächlich auf die Lands-Verweisung, als eine schwerere Straffe, damit andere dadurch mögen abgeschrecket werden, gesehen, und nicht leicht die Verwandelung in eine Geld-Busse oder andere Straffe, es seyn dann sonderbare motiven verhanden, zugelassen wird, in solchem Fall aber dergleichen Verwandlung ad jus aggratiandi und unter die hohen Regalia gehöret, so der niederen Obrigkeit keines weges zustehet, und dann in gegenwärtigen casu des Feldscherers excess von der Beschaffenheit, daß billig vornemlich auff die Landes-Verweisung andern zum Abscheu gesehen werden müsse, gestalt dann, wann derselbe der Inquisitin Schwängerung, und habenden bösen Vorsatz die Frucht abzutreiben, gehöriges Orts entdecket hätte, dieser Kinder-Mord leicht verhütet werden können, in jüngsten Urtheil auch auf einige Geld-Busse anderer gestalt nicht, als auf den Fall der Begnadigung erkandt, und umb deßwillen keine gewisse Summa determiniret worden, welche Begnadigung der hohen Obrigkeit alleine zukommt: so erscheinet daraus so viel, daß das vorgemeldete Urtheil hierunter noch zur Zeit nicht zu reformiren sey; Es könte und wolte dann der Feldscherer durch anderwertige Defension so viel aussühren, daß nach Versendung der Acten eine determinirte Geld-Busse pure oder mit der Landes-Verweisung alternative erkennet würde, damit wäre er billig zuzulassen, und möchten so dann dieselbigen in dem letzten Fall ohne Zuthuung der hohen Obrigkeit die Geldes-Straffe an statt der Landes-Verweisung exigiren. V. R. W V. Handel. Von einem ungelehrten Beamten, der eine Ihm angethanene Beschimpffung ungeschickt rächen wollen. §. I. ICh habe bey dem 3. Handel §. 4. angemerckt, daß ein grosser Unterscheid unter derjenigen Formul, befugt zu seyn, jemand zu belangen, und unter der andern sey; daß ihm solches zu thun unbenom-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/146>, abgerufen am 23.11.2024.