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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Dieweil aber dennoch das jus Aggratiandi ein unstreitiges regale majestatis ist, welches denen Fürsten und andern Ständen des Reichs wegen der Hohen Landes-Obrigkeit zwar zustehet, aber von keiner Unter-Obrigkeit mit Bestande Rechtens angemasset werden mag, und dahin von bewehrten Rechts-Lehrern die Veränderung der Straffe, auch des Staupen-Schlages oder Landes-Verweisung gerechnet wird,

Zieglerus de Juribus Majestatis lib. 1. cap. 8. §. 12. & 13. Clasen. de jure aggratiandi cap. 9. Carpz. d. quaest. 150. n. 14. 19. 49.

weßhalb auch die Schöppen zu Leipzig, die zwar zum öfftern darwieder gesprochen, hierinnen nicht allemahl einig gewesen

Carpz. d. l. n. 58.

biß in der Chur-Sächsischen Landes-Ordnung die Sache dahin gediehen, daß darinnen denen Ober-Gerichten frey gelassen worden, die Straffe des Staupen-Schlages und der Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln,

Carp. d. l. n. 63.

welches Gesetze aber, zumahl da solches ohnedem nach denen neuen Erledigungen wieder zimlich restringiret worden,

Ziegl. d. l. §. 15.

ausser das Chur-Sächsische territorium nicht zu extendiren, ferner durch die Beylagen sub A. B. C. und D. nur so viel beybracht worden, daß dieselben in der Landes-Verweisung, nicht aber in Straffe des Staupenschlages, davon itzo die Frage ist, die mitigation exerciret, und an etlichen benachbarten Orten gebräuchlich ist, daß wann gleich denen Unter-Obrigkeiten, die merum imperium haben, die mitigation bey Landes-Verweisungen nachgelassen wird, doch auff Leibes-Straffen und Staupenschläge solches mit nichten extendiret werden kan; bey dieser Bewandniß aber das Hällische Schöppen-Urtheil, nach welchen Ihnen gar das jus aggratiandi zugesprochen werden wollen, Ihnen nicht zu statten kommen mag, und wie bey demselben kein Jahr beygeschrieben gewesen, also aus der ungewöhnlichen Unterschrifft zu vermuthen, daß solches vor undencklichen Jahren, da die JCti die principia juris publici nicht so accurat als itzo, untersucht gehabt, gesprochen worden seyn müsse; auch endlich Besage der Inquisitions Acten fol. 52. seqq. von Inquisiten allbereit die mitigatio poenae bey der Hochfürstlichen Anhältischen Regierung gesucht und daselbst anhängig gemacht worden;

Als ist obbesagter massen zu erkennen gewesen,

Erklärung und Ausnahme zweyer

§. IV. Jedoch sind dieser decision etliche Erklährungen mit anzuhängen, sonderlich in dem casu, wann nur Landes-Verweisung zuerkennet worden. Denn entweder ist in dem Urtheil allbereit alternative Landes-Verweisung oder Geldes Straffe zuerkant worden, so hat die Obrig-

Dieweil aber dennoch das jus Aggratiandi ein unstreitiges regale majestatis ist, welches denen Fürsten und andern Ständen des Reichs wegen der Hohen Landes-Obrigkeit zwar zustehet, aber von keiner Unter-Obrigkeit mit Bestande Rechtens angemasset werden mag, und dahin von bewehrten Rechts-Lehrern die Veränderung der Straffe, auch des Staupen-Schlages oder Landes-Verweisung gerechnet wird,

Zieglerus de Juribus Majestatis lib. 1. cap. 8. §. 12. & 13. Clasen. de jure aggratiandi cap. 9. Carpz. d. quaest. 150. n. 14. 19. 49.

weßhalb auch die Schöppen zu Leipzig, die zwar zum öfftern darwieder gesprochen, hierinnen nicht allemahl einig gewesen

Carpz. d. l. n. 58.

biß in der Chur-Sächsischen Landes-Ordnung die Sache dahin gediehen, daß darinnen denen Ober-Gerichten frey gelassen worden, die Straffe des Staupen-Schlages und der Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln,

Carp. d. l. n. 63.

welches Gesetze aber, zumahl da solches ohnedem nach denen neuen Erledigungen wieder zimlich restringiret worden,

Ziegl. d. l. §. 15.

ausser das Chur-Sächsische territorium nicht zu extendiren, ferner durch die Beylagen sub A. B. C. und D. nur so viel beybracht worden, daß dieselben in der Landes-Verweisung, nicht aber in Straffe des Staupenschlages, davon itzo die Frage ist, die mitigation exerciret, und an etlichen benachbarten Orten gebräuchlich ist, daß wann gleich denen Unter-Obrigkeiten, die merum imperium haben, die mitigation bey Landes-Verweisungen nachgelassen wird, doch auff Leibes-Straffen und Staupenschläge solches mit nichten extendiret werden kan; bey dieser Bewandniß aber das Hällische Schöppen-Urtheil, nach welchen Ihnen gar das jus aggratiandi zugesprochen werden wollen, Ihnen nicht zu statten kommen mag, und wie bey demselben kein Jahr beygeschrieben gewesen, also aus der ungewöhnlichen Unterschrifft zu vermuthen, daß solches vor undencklichen Jahren, da die JCti die principia juris publici nicht so accurat als itzo, untersucht gehabt, gesprochen worden seyn müsse; auch endlich Besage der Inquisitions Acten fol. 52. seqq. von Inquisiten allbereit die mitigatio poenae bey der Hochfürstlichen Anhältischen Regierung gesucht und daselbst anhängig gemacht worden;

Als ist obbesagter massen zu erkennen gewesen,

Erklärung und Ausnahme zweyer

§. IV. Jedoch sind dieser decision etliche Erklährungen mit anzuhängen, sonderlich in dem casu, wann nur Landes-Verweisung zuerkennet worden. Denn entweder ist in dem Urtheil allbereit alternative Landes-Verweisung oder Geldes Straffe zuerkant worden, so hat die Obrig-

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        <p>welches Gesetze aber, zumahl da solches ohnedem nach denen neuen Erledigungen                      wieder zimlich restringiret worden,</p>
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        <p>ausser das Chur-Sächsische territorium nicht zu extendiren, ferner durch die                      Beylagen sub A. B. C. und D. nur so viel beybracht worden, daß dieselben in der                      Landes-Verweisung, nicht aber in Straffe des Staupenschlages, davon itzo die                      Frage ist, die mitigation exerciret, und an etlichen benachbarten Orten                      gebräuchlich ist, daß wann gleich denen Unter-Obrigkeiten, die merum imperium                      haben, die mitigation bey Landes-Verweisungen nachgelassen wird, doch auff                      Leibes-Straffen und Staupenschläge solches mit nichten extendiret werden kan;                      bey dieser Bewandniß aber das Hällische Schöppen-Urtheil, nach welchen Ihnen gar                      das jus aggratiandi zugesprochen werden wollen, Ihnen nicht zu statten kommen                      mag, und wie bey demselben kein Jahr beygeschrieben gewesen, also aus der                      ungewöhnlichen Unterschrifft zu vermuthen, daß solches vor undencklichen Jahren,                      da die JCti die principia juris publici nicht so accurat als itzo, untersucht                      gehabt, gesprochen worden seyn müsse; auch endlich Besage der Inquisitions Acten                      fol. 52. seqq. von Inquisiten allbereit die mitigatio poenae bey der                      Hochfürstlichen Anhältischen Regierung gesucht und daselbst anhängig gemacht                      worden;</p>
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[128/0144] Dieweil aber dennoch das jus Aggratiandi ein unstreitiges regale majestatis ist, welches denen Fürsten und andern Ständen des Reichs wegen der Hohen Landes-Obrigkeit zwar zustehet, aber von keiner Unter-Obrigkeit mit Bestande Rechtens angemasset werden mag, und dahin von bewehrten Rechts-Lehrern die Veränderung der Straffe, auch des Staupen-Schlages oder Landes-Verweisung gerechnet wird, Zieglerus de Juribus Majestatis lib. 1. cap. 8. §. 12. & 13. Clasen. de jure aggratiandi cap. 9. Carpz. d. quaest. 150. n. 14. 19. 49. weßhalb auch die Schöppen zu Leipzig, die zwar zum öfftern darwieder gesprochen, hierinnen nicht allemahl einig gewesen Carpz. d. l. n. 58. biß in der Chur-Sächsischen Landes-Ordnung die Sache dahin gediehen, daß darinnen denen Ober-Gerichten frey gelassen worden, die Straffe des Staupen-Schlages und der Landes-Verweisung in eine geringere Straffe zu verwandeln, Carp. d. l. n. 63. welches Gesetze aber, zumahl da solches ohnedem nach denen neuen Erledigungen wieder zimlich restringiret worden, Ziegl. d. l. §. 15. ausser das Chur-Sächsische territorium nicht zu extendiren, ferner durch die Beylagen sub A. B. C. und D. nur so viel beybracht worden, daß dieselben in der Landes-Verweisung, nicht aber in Straffe des Staupenschlages, davon itzo die Frage ist, die mitigation exerciret, und an etlichen benachbarten Orten gebräuchlich ist, daß wann gleich denen Unter-Obrigkeiten, die merum imperium haben, die mitigation bey Landes-Verweisungen nachgelassen wird, doch auff Leibes-Straffen und Staupenschläge solches mit nichten extendiret werden kan; bey dieser Bewandniß aber das Hällische Schöppen-Urtheil, nach welchen Ihnen gar das jus aggratiandi zugesprochen werden wollen, Ihnen nicht zu statten kommen mag, und wie bey demselben kein Jahr beygeschrieben gewesen, also aus der ungewöhnlichen Unterschrifft zu vermuthen, daß solches vor undencklichen Jahren, da die JCti die principia juris publici nicht so accurat als itzo, untersucht gehabt, gesprochen worden seyn müsse; auch endlich Besage der Inquisitions Acten fol. 52. seqq. von Inquisiten allbereit die mitigatio poenae bey der Hochfürstlichen Anhältischen Regierung gesucht und daselbst anhängig gemacht worden; Als ist obbesagter massen zu erkennen gewesen, §. IV. Jedoch sind dieser decision etliche Erklährungen mit anzuhängen, sonderlich in dem casu, wann nur Landes-Verweisung zuerkennet worden. Denn entweder ist in dem Urtheil allbereit alternative Landes-Verweisung oder Geldes Straffe zuerkant worden, so hat die Obrig-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/144>, abgerufen am 03.12.2024.