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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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jahet wird.zu verwandeln, denen Unter-Obrigkeiten zustehe, wenn sie die Ober-Gerichte, oder das stilo Legulejistico so genante merum imperium hätten, wie dieses von dem Rath zu Z. uns zugeschickte alte Schöppen-Urtheil bezeuget.

U. F. D. Z. Erbare, weise, günstige gute Freunde. Auf Eure an uns gethane Frage sambt zugeschickter Uhrgicht den gefangenen Andreas Arend belangende, derwegen ihr euch des Rechten zu berichten gebeten, sprechen wir Schöppen des Gerichts aufn Berge vor dem Rolande zu Halle vor Recht: Obwohl genanter Andreas Arend, wenn er auff solchen seinen Bekentniß vor gehegten peinlichen Gerichte verharren würde, möchte mit dem Strang vom Leben zum Tode gerichtet werden, dennoch aber weil er auch selbsten umb Gnade gebeten, so möget ihr ihn nach Gelegenheit aller Umbstände mit dem Schwerdt von Leben zum Tode bringen lassen. Ihr wollet ihme dann fernere Gnade erzeigen, auff den Fall köntet ihr ihme das Leben schencken, und der Gerichte mit öffentlichen Staupenschlägen ewig verweisen lassen. V. R. W. Uhrkundl. mit unserm Insiegel versiegelt. Schöppen des Gerichts auffn Berge vor dem Rolande zu Halle.

Neues Urtheil, darinne diese Macht dem Fürsten vorbehalten wird.

§. II. Nachdem aber das Jus publicum seit funffzig Jahren auff einen gantz anderen Fuß gesetzt worden, ist auch die gegentheilige Meinung empor kommen, zumahl da man auff Universitäten erkant, daß die Römische Differenz der Obrigkeiten, und dererselben jurisdiction, (wie ich solches in einer absonderlichen disputation augenscheinlich gewiesen,) sich auf die Teutschen Obrigkeiten wie eine Faust auff das Auge schickte. Man hat demnach gelehret, daß dergleichen Verwandelung der hohen Landes-Obrigkeit alleine zustehe, wie solches das auff Ansuchung des Raths zu Z. in Monat Junio 1693. gesprochene Urtheil exempelsweise bekräfftiget.

Haben Christian und Hans Paul in Güte gestanden, daß Sie nebst Martin, der sich mit Gewalt aus dem Gefängniß erbrochen, auch unerachtet ausgesendeten Steck-Brieffen nicht wieder zuerlangen gewesen, sich zusammen gesellet, Spitzbüberey zu treiben, und die Leute zu bestehlen, und daß Sie zu Wittenberg und Zerbst an unterschiedenen Orthen theils eingestiegen, theils eingebrochen, und daselbst Sachen von geringen Werth gestohlen, die auch meistentheils bey ihnen gefunden, und denen Eigenthums-Herren wieder ausgeantwortet, das übrige aber biß auff was weniges sonst gut gethan und ihnen erlassen worden, nach mehrern Inhalt der übersendeten Acten. So werden beyde Inquisiten der begangenen Deuben halber mit Staupen-Schlägen des Landes ewig billig verwiesen. Es wolte dann die hohe Obrigkeit Hans Paul H. in Ansehen er noch ein junger Mensch und allen Ansehen nach von denen beyden andern darzu verführet worden, auch sich Christians eigenen Geständnüß nach

jahet wird.zu verwandeln, denen Unter-Obrigkeiten zustehe, wenn sie die Ober-Gerichte, oder das stilo Legulejistico so genante merum imperium hätten, wie dieses von dem Rath zu Z. uns zugeschickte alte Schöppen-Urtheil bezeuget.

U. F. D. Z. Erbare, weise, günstige gute Freunde. Auf Eure an uns gethane Frage sambt zugeschickter Uhrgicht den gefangenen Andreas Arend belangende, derwegen ihr euch des Rechten zu berichten gebeten, sprechen wir Schöppen des Gerichts aufn Berge vor dem Rolande zu Halle vor Recht: Obwohl genanter Andreas Arend, wenn er auff solchen seinen Bekentniß vor gehegten peinlichen Gerichte verharren würde, möchte mit dem Strang vom Leben zum Tode gerichtet werden, dennoch aber weil er auch selbsten umb Gnade gebeten, so möget ihr ihn nach Gelegenheit aller Umbstände mit dem Schwerdt von Leben zum Tode bringen lassen. Ihr wollet ihme dann fernere Gnade erzeigen, auff den Fall köntet ihr ihme das Leben schencken, und der Gerichte mit öffentlichen Staupenschlägen ewig verweisen lassen. V. R. W. Uhrkundl. mit unserm Insiegel versiegelt. Schöppen des Gerichts auffn Berge vor dem Rolande zu Halle.

Neues Urtheil, darinne diese Macht dem Fürsten vorbehalten wird.

§. II. Nachdem aber das Jus publicum seit funffzig Jahren auff einen gantz anderen Fuß gesetzt worden, ist auch die gegentheilige Meinung empor kommen, zumahl da man auff Universitäten erkant, daß die Römische Differenz der Obrigkeiten, und dererselben jurisdiction, (wie ich solches in einer absonderlichen disputation augenscheinlich gewiesen,) sich auf die Teutschen Obrigkeiten wie eine Faust auff das Auge schickte. Man hat demnach gelehret, daß dergleichen Verwandelung der hohen Landes-Obrigkeit alleine zustehe, wie solches das auff Ansuchung des Raths zu Z. in Monat Junio 1693. gesprochene Urtheil exempelsweise bekräfftiget.

Haben Christian und Hans Paul in Güte gestanden, daß Sie nebst Martin, der sich mit Gewalt aus dem Gefängniß erbrochen, auch unerachtet ausgesendeten Steck-Brieffen nicht wieder zuerlangen gewesen, sich zusammen gesellet, Spitzbüberey zu treiben, und die Leute zu bestehlen, und daß Sie zu Wittenberg und Zerbst an unterschiedenen Orthen theils eingestiegen, theils eingebrochen, und daselbst Sachen von geringen Werth gestohlen, die auch meistentheils bey ihnen gefunden, und denen Eigenthums-Herren wieder ausgeantwortet, das übrige aber biß auff was weniges sonst gut gethan und ihnen erlassen worden, nach mehrern Inhalt der übersendeten Acten. So werden beyde Inquisiten der begangenen Deuben halber mit Staupen-Schlägen des Landes ewig billig verwiesen. Es wolte dann die hohe Obrigkeit Hans Paul H. in Ansehen er noch ein junger Mensch und allen Ansehen nach von denen beyden andern darzu verführet worden, auch sich Christians eigenen Geständnüß nach

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[126/0142] zu verwandeln, denen Unter-Obrigkeiten zustehe, wenn sie die Ober-Gerichte, oder das stilo Legulejistico so genante merum imperium hätten, wie dieses von dem Rath zu Z. uns zugeschickte alte Schöppen-Urtheil bezeuget. jahet wird. U. F. D. Z. Erbare, weise, günstige gute Freunde. Auf Eure an uns gethane Frage sambt zugeschickter Uhrgicht den gefangenen Andreas Arend belangende, derwegen ihr euch des Rechten zu berichten gebeten, sprechen wir Schöppen des Gerichts aufn Berge vor dem Rolande zu Halle vor Recht: Obwohl genanter Andreas Arend, wenn er auff solchen seinen Bekentniß vor gehegten peinlichen Gerichte verharren würde, möchte mit dem Strang vom Leben zum Tode gerichtet werden, dennoch aber weil er auch selbsten umb Gnade gebeten, so möget ihr ihn nach Gelegenheit aller Umbstände mit dem Schwerdt von Leben zum Tode bringen lassen. Ihr wollet ihme dann fernere Gnade erzeigen, auff den Fall köntet ihr ihme das Leben schencken, und der Gerichte mit öffentlichen Staupenschlägen ewig verweisen lassen. V. R. W. Uhrkundl. mit unserm Insiegel versiegelt. Schöppen des Gerichts auffn Berge vor dem Rolande zu Halle. §. II. Nachdem aber das Jus publicum seit funffzig Jahren auff einen gantz anderen Fuß gesetzt worden, ist auch die gegentheilige Meinung empor kommen, zumahl da man auff Universitäten erkant, daß die Römische Differenz der Obrigkeiten, und dererselben jurisdiction, (wie ich solches in einer absonderlichen disputation augenscheinlich gewiesen,) sich auf die Teutschen Obrigkeiten wie eine Faust auff das Auge schickte. Man hat demnach gelehret, daß dergleichen Verwandelung der hohen Landes-Obrigkeit alleine zustehe, wie solches das auff Ansuchung des Raths zu Z. in Monat Junio 1693. gesprochene Urtheil exempelsweise bekräfftiget. Haben Christian und Hans Paul in Güte gestanden, daß Sie nebst Martin, der sich mit Gewalt aus dem Gefängniß erbrochen, auch unerachtet ausgesendeten Steck-Brieffen nicht wieder zuerlangen gewesen, sich zusammen gesellet, Spitzbüberey zu treiben, und die Leute zu bestehlen, und daß Sie zu Wittenberg und Zerbst an unterschiedenen Orthen theils eingestiegen, theils eingebrochen, und daselbst Sachen von geringen Werth gestohlen, die auch meistentheils bey ihnen gefunden, und denen Eigenthums-Herren wieder ausgeantwortet, das übrige aber biß auff was weniges sonst gut gethan und ihnen erlassen worden, nach mehrern Inhalt der übersendeten Acten. So werden beyde Inquisiten der begangenen Deuben halber mit Staupen-Schlägen des Landes ewig billig verwiesen. Es wolte dann die hohe Obrigkeit Hans Paul H. in Ansehen er noch ein junger Mensch und allen Ansehen nach von denen beyden andern darzu verführet worden, auch sich Christians eigenen Geständnüß nach

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/142>, abgerufen am 25.04.2024.