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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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responsa insonderheit betrifft, so thut wohl auch viel zu deren geringen Hochschätzung, daß mehrentheils in vier oder fünff Bogen dasjenige, was vernünfftig, weise, und raisonable ist, kaum ein Blat, oder eine Seite austräget, das übrige aber aus impertinenten Latein und allegatis legum & Doctorum bestehet, welche zu nichts als Verwirrung der Juristischen Händel und offenbahren Auffenthalt der Justiz, dienlich sind. Daferne aber etwa jemanden diese Meinungen zu harte und ungezogen scheinen solten, der beliebe nur zu derselben Beweiß das jenige zu lesen und zu erwegen, was ich in der in vorigem Jahre gehaltenen Disputation von der praesumtion der Raserey und Wahnsinnigkeit und in den Noten über das Oßische Testament nota 210. p. 451. nota 214. p. 458. nota 231. p. 474. s. n. 236. in fine p. 483 nota 239. p. 485. nota 250. p. 495. dieserwegen mit mehrern angeführet habe. Diesen Ubel nun abzukommen werde ich zwar nicht gäntzlich unterlassen, Responsa und Rationes, die mit allegatis ausgespickt seyn, mit beyzusetzen, (zumahlen wenn selbige von uns ausdrücklich begehret worden, damit man uns oder mir nicht vorwerffen können: Ars non habet osorem nisi ignorantem;) aber ich werde mich doch befleißigen, mehrentheils die Unnützlichkeit dieser Art mit beyzufügen, und sonsten mehr deutliche, und wo möglich, handgreifliche kurtze raisons, als solche impertinente Dinge, dem Leser vor Augen zu legen.

Hiernächst so gehet bey denen gemeinen edirungen derer Responsorum guten Theils diese Unannehmlichkeit mit vor, daß man eines Theils keinen sonderlichen selectum bey denenselben gebrauchet, sondern alle decisiones oder Responsa, wie sie nach der Reihe vorkommen, so nach einander hin drucken läßt, und also viel verdrießliche Dinge oder an denen kein Zweiffel ist, mit einrückt, andern Theils aber, daß man bey jedem Handel nicht bemühet ist, bey dem Leser eine Begierde zu Lesung derselben zu erwecken, entweder durch etwas deutlichere Vorstellung der Umstände, als insgemein in denen den Responsis praemittirten speciebus facti zu geschehen pflegt, oder durch andere nützliche Neben-Gedancken, die da eine Anleitung geben, weiter nach zudencken, worzu dieses oder jenes Responsum sonst genutzet werden könte. Auch diese inconvenientz zu meiden, habe ich mich beflissen eines Theils die Händel, worüber die Responsa oder Urtheile ertheilet worden, etwas umständlicher entweder durch

responsa insonderheit betrifft, so thut wohl auch viel zu deren geringen Hochschätzung, daß mehrentheils in vier oder fünff Bogen dasjenige, was vernünfftig, weise, und raisonable ist, kaum ein Blat, oder eine Seite austräget, das übrige aber aus impertinenten Latein und allegatis legum & Doctorum bestehet, welche zu nichts als Verwirrung der Juristischen Händel und offenbahren Auffenthalt der Justiz, dienlich sind. Daferne aber etwa jemanden diese Meinungen zu harte und ungezogen scheinen solten, der beliebe nur zu derselben Beweiß das jenige zu lesen und zu erwegen, was ich in der in vorigem Jahre gehaltenen Disputation von der praesumtion der Raserey und Wahnsinnigkeit und in den Noten über das Oßische Testament nota 210. p. 451. nota 214. p. 458. nota 231. p. 474. s. n. 236. in fine p. 483 nota 239. p. 485. nota 250. p. 495. dieserwegen mit mehrern angeführet habe. Diesen Ubel nun abzukommen werde ich zwar nicht gäntzlich unterlassen, Responsa und Rationes, die mit allegatis ausgespickt seyn, mit beyzusetzen, (zumahlen wenn selbige von uns ausdrücklich begehret worden, damit man uns oder mir nicht vorwerffen können: Ars non habet osorem nisi ignorantem;) aber ich werde mich doch befleißigen, mehrentheils die Unnützlichkeit dieser Art mit beyzufügen, und sonsten mehr deutliche, und wo möglich, handgreifliche kurtze raisons, als solche impertinente Dinge, dem Leser vor Augen zu legen.

Hiernächst so gehet bey denen gemeinen edirungen derer Responsorum guten Theils diese Unannehmlichkeit mit vor, daß man eines Theils keinen sonderlichen selectum bey denenselben gebrauchet, sondern alle decisiones oder Responsa, wie sie nach der Reihe vorkommen, so nach einander hin drucken läßt, und also viel verdrießliche Dinge oder an denen kein Zweiffel ist, mit einrückt, andern Theils aber, daß man bey jedem Handel nicht bemühet ist, bey dem Leser eine Begierde zu Lesung derselben zu erwecken, entweder durch etwas deutlichere Vorstellung der Umstände, als insgemein in denen den Responsis praemittirten speciebus facti zu geschehen pflegt, oder durch andere nützliche Neben-Gedancken, die da eine Anleitung geben, weiter nach zudencken, worzu dieses oder jenes Responsum sonst genutzet werden könte. Auch diese inconvenientz zu meiden, habe ich mich beflissen eines Theils die Händel, worüber die Responsa oder Urtheile ertheilet worden, etwas umständlicher entweder durch

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[0014] responsa insonderheit betrifft, so thut wohl auch viel zu deren geringen Hochschätzung, daß mehrentheils in vier oder fünff Bogen dasjenige, was vernünfftig, weise, und raisonable ist, kaum ein Blat, oder eine Seite austräget, das übrige aber aus impertinenten Latein und allegatis legum & Doctorum bestehet, welche zu nichts als Verwirrung der Juristischen Händel und offenbahren Auffenthalt der Justiz, dienlich sind. Daferne aber etwa jemanden diese Meinungen zu harte und ungezogen scheinen solten, der beliebe nur zu derselben Beweiß das jenige zu lesen und zu erwegen, was ich in der in vorigem Jahre gehaltenen Disputation von der praesumtion der Raserey und Wahnsinnigkeit und in den Noten über das Oßische Testament nota 210. p. 451. nota 214. p. 458. nota 231. p. 474. s. n. 236. in fine p. 483 nota 239. p. 485. nota 250. p. 495. dieserwegen mit mehrern angeführet habe. Diesen Ubel nun abzukommen werde ich zwar nicht gäntzlich unterlassen, Responsa und Rationes, die mit allegatis ausgespickt seyn, mit beyzusetzen, (zumahlen wenn selbige von uns ausdrücklich begehret worden, damit man uns oder mir nicht vorwerffen können: Ars non habet osorem nisi ignorantem;) aber ich werde mich doch befleißigen, mehrentheils die Unnützlichkeit dieser Art mit beyzufügen, und sonsten mehr deutliche, und wo möglich, handgreifliche kurtze raisons, als solche impertinente Dinge, dem Leser vor Augen zu legen. Hiernächst so gehet bey denen gemeinen edirungen derer Responsorum guten Theils diese Unannehmlichkeit mit vor, daß man eines Theils keinen sonderlichen selectum bey denenselben gebrauchet, sondern alle decisiones oder Responsa, wie sie nach der Reihe vorkommen, so nach einander hin drucken läßt, und also viel verdrießliche Dinge oder an denen kein Zweiffel ist, mit einrückt, andern Theils aber, daß man bey jedem Handel nicht bemühet ist, bey dem Leser eine Begierde zu Lesung derselben zu erwecken, entweder durch etwas deutlichere Vorstellung der Umstände, als insgemein in denen den Responsis praemittirten speciebus facti zu geschehen pflegt, oder durch andere nützliche Neben-Gedancken, die da eine Anleitung geben, weiter nach zudencken, worzu dieses oder jenes Responsum sonst genutzet werden könte. Auch diese inconvenientz zu meiden, habe ich mich beflissen eines Theils die Händel, worüber die Responsa oder Urtheile ertheilet worden, etwas umständlicher entweder durch

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/14>, abgerufen am 23.11.2024.