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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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5. Hierzu kömmet, daß die Pulmones untergesuncken,

Als erachten wir sehr probabel zu seyn, daß das Kind entweder vor oder in der harten Geburt verstorben sey, sonderlich wenn auff Rechtl. Ausspruch derer JCtorum die Mutter Maria mit einem Cörperl. Eyde erhalten solte, daß, wie Sie ad Art. 24. & 25. fol. 64. Act. fac. b. ausgesaget, das Kind gantz grünlicht, wie verweset ausgesehen, und kein bißgen Blut bey der Nabel-Schnur zu sehen gewesen,

Zu Uhrkund etc.

§. XXXIX. Da ich nun gewahr wurde, daß das responsum FacultatisNeues Urtheil derer Herren Schöppen zu Leipzig. Medicae Wittebergensis zwar bey der ersteu Frage von denen bißherigen Responsis Medicorum in etwas abgegangen, (und ich Ihre defendirte limitationes zum wenigsten nicht irraisonable zu seyn gar wohl begriffe) jedoch bey der andern Frage sehr favorable für meine Clienten gesprochen ware, und der Annen Vater gewiß sehr würde erfreuet worden seyn, wenn die Collegia Juridica den zu Ende des Responsi gethanenen Vorschlag wegen eydlicher Abhörung der Mutter, per sententiam hätten approbiren wollen; Als hielte ich auch damahls noch nicht für nöthig, mit einer anderwärtigen defension mich auffzuhalten; sondern wolte zuvorher erwarten, was die Herren Scabini Lipsienses nunmehro sprechen würden, da die Acta in einer Chur-Sächsischen Medicinischen Facultät gewesen waren. Das Urtheil wurde in December 1684. verfertiget, und ist in Actis fol. 186. zu befinden.

P. P. Hat Anna eine ledige Dirne, als Sie Artickuls-Weise vernommen worden, in Guten bekandt und gestanden, daß Sie auff des Vaters Guthe von Christoph R. sich in Unehren schwängern lassen, und davon Ao. 1681, den Tag vor Michaelis eines Kindes genesen, welches aber hernach todt in den Krätz-Garten ausgegraben, und viel Stiche an demselben befunden worden. Und es wird Ihr, daß sie an das Kind, nachdem Sie es lebendig zur Welt gebohren, Hand angeleget, es umbracht, und es vorsetzl. ermordet, ihrer Mutter aber, daß sie der Tochter hierzu den Anschlag gegeben und behülfl. gewesen, dem Vater auch, daß er hiervon gute Wissenschafft gehabt, beygemessen. Ob nun wohl allerseits Inquisiten, als Sie hierüber Articuls-Weise vernommen worden, dessen nicht geständig seyn wollen, so viel auch die Stiche an dem Kinde betrifft, aus dem Acten erscheinet, daß solche ihm in Ausgraben, und nachdem es todt gewesen, zugefüget worden, und etliche der Medicorum aus etlichen Umständen, daß das Kind von Annen Vogtin, müsse todt auff die Welt kommen seyn, geschlossen, wie denn auch dieselbe, daß sie kurtz vor der Geburt über eine Schwelle auff den Leib gefallen, vorgiebet, und die Käse-Mutter, daß, als Inquisitin zur Geburt gearbeitet, Sie bey ihr in der Cammer gewesen, ihr auff den Leib gefühlet, da sich denn das Kind nicht gereget, eydl. ausgesaget; dieweil aber dennoch Anna die Schwängerung, ungeachtet

5. Hierzu kömmet, daß die Pulmones untergesuncken,

Als erachten wir sehr probabel zu seyn, daß das Kind entweder vor oder in der harten Geburt verstorben sey, sonderlich wenn auff Rechtl. Ausspruch derer JCtorum die Mutter Maria mit einem Cörperl. Eyde erhalten solte, daß, wie Sie ad Art. 24. & 25. fol. 64. Act. fac. b. ausgesaget, das Kind gantz grünlicht, wie verweset ausgesehen, und kein bißgen Blut bey der Nabel-Schnur zu sehen gewesen,

Zu Uhrkund etc.

§. XXXIX. Da ich nun gewahr wurde, daß das responsum FacultatisNeues Urtheil derer Herren Schöppen zu Leipzig. Medicae Wittebergensis zwar bey der ersteu Frage von denen bißherigen Responsis Medicorum in etwas abgegangen, (und ich Ihre defendirte limitationes zum wenigsten nicht irraisonable zu seyn gar wohl begriffe) jedoch bey der andern Frage sehr favorable für meine Clienten gesprochen ware, und der Annen Vater gewiß sehr würde erfreuet worden seyn, wenn die Collegia Juridica den zu Ende des Responsi gethanenen Vorschlag wegen eydlicher Abhörung der Mutter, per sententiam hätten approbiren wollen; Als hielte ich auch damahls noch nicht für nöthig, mit einer anderwärtigen defension mich auffzuhalten; sondern wolte zuvorher erwarten, was die Herren Scabini Lipsienses nunmehro sprechen würden, da die Acta in einer Chur-Sächsischen Medicinischen Facultät gewesen waren. Das Urtheil wurde in December 1684. verfertiget, und ist in Actis fol. 186. zu befinden.

P. P. Hat Anna eine ledige Dirne, als Sie Artickuls-Weise vernommen worden, in Guten bekandt und gestanden, daß Sie auff des Vaters Guthe von Christoph R. sich in Unehren schwängern lassen, und davon Ao. 1681, den Tag vor Michaelis eines Kindes genesen, welches aber hernach todt in den Krätz-Garten ausgegraben, und viel Stiche an demselben befunden worden. Und es wird Ihr, daß sie an das Kind, nachdem Sie es lebendig zur Welt gebohren, Hand angeleget, es umbracht, und es vorsetzl. ermordet, ihrer Mutter aber, daß sie der Tochter hierzu den Anschlag gegeben und behülfl. gewesen, dem Vater auch, daß er hiervon gute Wissenschafft gehabt, beygemessen. Ob nun wohl allerseits Inquisiten, als Sie hierüber Articuls-Weise vernommen worden, dessen nicht geständig seyn wollen, so viel auch die Stiche an dem Kinde betrifft, aus dem Acten erscheinet, daß solche ihm in Ausgraben, und nachdem es todt gewesen, zugefüget worden, und etliche der Medicorum aus etlichen Umständen, daß das Kind von Annen Vogtin, müsse todt auff die Welt kommen seyn, geschlossen, wie denn auch dieselbe, daß sie kurtz vor der Geburt über eine Schwelle auff den Leib gefallen, vorgiebet, und die Käse-Mutter, daß, als Inquisitin zur Geburt gearbeitet, Sie bey ihr in der Cammer gewesen, ihr auff den Leib gefühlet, da sich denn das Kind nicht gereget, eydl. ausgesaget; dieweil aber dennoch Anna die Schwängerung, ungeachtet

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[93/0109] 5. Hierzu kömmet, daß die Pulmones untergesuncken, Als erachten wir sehr probabel zu seyn, daß das Kind entweder vor oder in der harten Geburt verstorben sey, sonderlich wenn auff Rechtl. Ausspruch derer JCtorum die Mutter Maria mit einem Cörperl. Eyde erhalten solte, daß, wie Sie ad Art. 24. & 25. fol. 64. Act. fac. b. ausgesaget, das Kind gantz grünlicht, wie verweset ausgesehen, und kein bißgen Blut bey der Nabel-Schnur zu sehen gewesen, Zu Uhrkund etc. §. XXXIX. Da ich nun gewahr wurde, daß das responsum Facultatis Medicae Wittebergensis zwar bey der ersteu Frage von denen bißherigen Responsis Medicorum in etwas abgegangen, (und ich Ihre defendirte limitationes zum wenigsten nicht irraisonable zu seyn gar wohl begriffe) jedoch bey der andern Frage sehr favorable für meine Clienten gesprochen ware, und der Annen Vater gewiß sehr würde erfreuet worden seyn, wenn die Collegia Juridica den zu Ende des Responsi gethanenen Vorschlag wegen eydlicher Abhörung der Mutter, per sententiam hätten approbiren wollen; Als hielte ich auch damahls noch nicht für nöthig, mit einer anderwärtigen defension mich auffzuhalten; sondern wolte zuvorher erwarten, was die Herren Scabini Lipsienses nunmehro sprechen würden, da die Acta in einer Chur-Sächsischen Medicinischen Facultät gewesen waren. Das Urtheil wurde in December 1684. verfertiget, und ist in Actis fol. 186. zu befinden. Neues Urtheil derer Herren Schöppen zu Leipzig. P. P. Hat Anna eine ledige Dirne, als Sie Artickuls-Weise vernommen worden, in Guten bekandt und gestanden, daß Sie auff des Vaters Guthe von Christoph R. sich in Unehren schwängern lassen, und davon Ao. 1681, den Tag vor Michaelis eines Kindes genesen, welches aber hernach todt in den Krätz-Garten ausgegraben, und viel Stiche an demselben befunden worden. Und es wird Ihr, daß sie an das Kind, nachdem Sie es lebendig zur Welt gebohren, Hand angeleget, es umbracht, und es vorsetzl. ermordet, ihrer Mutter aber, daß sie der Tochter hierzu den Anschlag gegeben und behülfl. gewesen, dem Vater auch, daß er hiervon gute Wissenschafft gehabt, beygemessen. Ob nun wohl allerseits Inquisiten, als Sie hierüber Articuls-Weise vernommen worden, dessen nicht geständig seyn wollen, so viel auch die Stiche an dem Kinde betrifft, aus dem Acten erscheinet, daß solche ihm in Ausgraben, und nachdem es todt gewesen, zugefüget worden, und etliche der Medicorum aus etlichen Umständen, daß das Kind von Annen Vogtin, müsse todt auff die Welt kommen seyn, geschlossen, wie denn auch dieselbe, daß sie kurtz vor der Geburt über eine Schwelle auff den Leib gefallen, vorgiebet, und die Käse-Mutter, daß, als Inquisitin zur Geburt gearbeitet, Sie bey ihr in der Cammer gewesen, ihr auff den Leib gefühlet, da sich denn das Kind nicht gereget, eydl. ausgesaget; dieweil aber dennoch Anna die Schwängerung, ungeachtet

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/109>, abgerufen am 23.11.2024.