Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.partus tempore hinauff zu Ihr kommen, bey Anfühlung Ihres Leibes in geringsten nicht mercken können, daß sich in ihrem Leibe etwas gereget. Welches denn für ein Zeichen der allbereit verstorbenen Frucht wohl anzunehmen. Worzu kommet (3) daß die Geburt schwer und muhsam gewesen, weßhalben der schwache foetus, wo er nicht allbereit durch oberwehnten Fall und Schreck gar getödtet gewesen, darinnen wohl hat bleiben können. Et reliqua. §. XXXV. Bey Ubergebung der defension und des Anhanges bate ich den Herrn Commissarium, weil der Wille der Herren Scabinorum nun erfüllet wäre, und ich den Inhalt meiner defension selbst an eine Medicinische Facultät geschickt hätte; auch keine Medicinische Facultät in vorigen Urtheil eben in specie benennet wäre, er möchte nunmehro die acta denen Herren Scabinis wieder überschicken. Dieses konte er mir mit Fug nicht abschlagen, und erfolgte hierauff mense Martio 1684. Actorum fol. 155. seq. die sententia sequentis tenoris. Daß vor allen Dingen gedachten H. H. dessen Eheweibs und Tochter, zu den Acten gebrachte Defension nochmahln einer Medicinischen Facultät zu förderst zuschicken, und dero Gutachten, insonderheit auch hierüber, ob, wenn ein Stücke von der Lunge eines todten Kindes, zumahln etliche Tage nach der Geburt, in Wasser untersincket, daraus abzunehmen, daß das Kind bereits in Mutter-Leibe, und noch vor der Geburt todt gewesen, oder ob solches auch aus andern Ursachen, ungeacht das Kind lebendig zur Welt kommen, sich mit der Lunge gleichfalls zutragen könne, einzuholen, des Stadt-Physici George Wilhelm W. eydl. Zeugniß, ob der Vogtin Kindes Lunge bey der section ins Wasser geworffen worden und untergesuncken, anzuschaffen, dann Catharina R. und Dorothea K. über die Vol. 2. fol. 124. & seqq. befindliche Articul, und wie viel Tage ohngefehr Anna Vogtin vor der Geburt den Fall gethan, Gerichtl. und vermittelst Eydes abzuhören. Ergehet darauff in der Sache allenthalben ferner was Recht ist. Supplicatio nach Dreßden, die acta ad JCtos Wittebergenses zu schicken.§. XXXVI. Nun muste der Herr Commissarius, wie bekant, das Urtheil ante publicationem erst versiegelt nacher Dreßden schicken. Wie es aber gemeiniglich in Collegiis zu geschehen pfleget, daß einige darunter seyn, die nicht schweigen können; also erfuhr ich bey guter Gelegenheit, daß in einer Compagnie ware geredet worden: Thomasius solte doch seinen Willen nicht haben, sondern die acta müsten doch noch an die Medicinische Facultät zu Leipzig geschickt werden, und da würde es sich schon weisen, daß Anna zum wenigsten der Tortur müste unterworffen werden, wenn die von der Medicinischen Facultät zu Franckfurth angeführten rationes in Responso Facultatis Medicae Lipsiensis gar nachdrücklich würden beantwortet werden etc. Was solte ich nun hierbey wohl thun? Ich muste wohl partus tempore hinauff zu Ihr kommen, bey Anfühlung Ihres Leibes in geringsten nicht mercken können, daß sich in ihrem Leibe etwas gereget. Welches denn für ein Zeichen der allbereit verstorbenen Frucht wohl anzunehmen. Worzu kommet (3) daß die Geburt schwer und muhsam gewesen, weßhalben der schwache foetus, wo er nicht allbereit durch oberwehnten Fall und Schreck gar getödtet gewesen, darinnen wohl hat bleiben können. Et reliqua. §. XXXV. Bey Ubergebung der defension und des Anhanges bate ich den Herrn Commissarium, weil der Wille der Herren Scabinorum nun erfüllet wäre, und ich den Inhalt meiner defension selbst an eine Medicinische Facultät geschickt hätte; auch keine Medicinische Facultät in vorigen Urtheil eben in specie benennet wäre, er möchte nunmehro die acta denen Herren Scabinis wieder überschicken. Dieses konte er mir mit Fug nicht abschlagen, und erfolgte hierauff mense Martio 1684. Actorum fol. 155. seq. die sententia sequentis tenoris. Daß vor allen Dingen gedachten H. H. dessen Eheweibs und Tochter, zu den Acten gebrachte Defension nochmahln einer Medicinischen Facultät zu förderst zuschicken, und dero Gutachten, insonderheit auch hierüber, ob, wenn ein Stücke von der Lunge eines todten Kindes, zumahln etliche Tage nach der Geburt, in Wasser untersincket, daraus abzunehmen, daß das Kind bereits in Mutter-Leibe, und noch vor der Geburt todt gewesen, oder ob solches auch aus andern Ursachen, ungeacht das Kind lebendig zur Welt kommen, sich mit der Lunge gleichfalls zutragen könne, einzuholen, des Stadt-Physici George Wilhelm W. eydl. Zeugniß, ob der Vogtin Kindes Lunge bey der section ins Wasser geworffen worden und untergesuncken, anzuschaffen, dann Catharina R. und Dorothea K. über die Vol. 2. fol. 124. & seqq. befindliche Articul, und wie viel Tage ohngefehr Anna Vogtin vor der Geburt den Fall gethan, Gerichtl. und vermittelst Eydes abzuhören. Ergehet darauff in der Sache allenthalben ferner was Recht ist. Supplicatio nach Dreßden, die acta ad JCtos Wittebergenses zu schicken.§. XXXVI. Nun muste der Herr Commissarius, wie bekant, das Urtheil ante publicationem erst versiegelt nacher Dreßden schicken. Wie es aber gemeiniglich in Collegiis zu geschehen pfleget, daß einige darunter seyn, die nicht schweigen können; also erfuhr ich bey guter Gelegenheit, daß in einer Compagnie ware geredet worden: Thomasius solte doch seinen Willen nicht haben, sondern die acta müsten doch noch an die Medicinische Facultät zu Leipzig geschickt werden, und da würde es sich schon weisen, daß Anna zum wenigsten der Tortur müste unterworffen werden, wenn die von der Medicinischen Facultät zu Franckfurth angeführten rationes in Responso Facultatis Medicae Lipsiensis gar nachdrücklich würden beantwortet werden etc. Was solte ich nun hierbey wohl thun? 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partus tempore hinauff zu Ihr kommen, bey Anfühlung Ihres Leibes in geringsten nicht mercken können, daß sich in ihrem Leibe etwas gereget. Welches denn für ein Zeichen der allbereit verstorbenen Frucht wohl anzunehmen. Worzu kommet (3) daß die Geburt schwer und muhsam gewesen, weßhalben der schwache foetus, wo er nicht allbereit durch oberwehnten Fall und Schreck gar getödtet gewesen, darinnen wohl hat bleiben können. Et reliqua.
§. XXXV. Bey Ubergebung der defension und des Anhanges bate ich den Herrn Commissarium, weil der Wille der Herren Scabinorum nun erfüllet wäre, und ich den Inhalt meiner defension selbst an eine Medicinische Facultät geschickt hätte; auch keine Medicinische Facultät in vorigen Urtheil eben in specie benennet wäre, er möchte nunmehro die acta denen Herren Scabinis wieder überschicken. Dieses konte er mir mit Fug nicht abschlagen, und erfolgte hierauff mense Martio 1684. Actorum fol. 155. seq. die sententia sequentis tenoris.
Daß vor allen Dingen gedachten H. H. dessen Eheweibs und Tochter, zu den Acten gebrachte Defension nochmahln einer Medicinischen Facultät zu förderst zuschicken, und dero Gutachten, insonderheit auch hierüber, ob, wenn ein Stücke von der Lunge eines todten Kindes, zumahln etliche Tage nach der Geburt, in Wasser untersincket, daraus abzunehmen, daß das Kind bereits in Mutter-Leibe, und noch vor der Geburt todt gewesen, oder ob solches auch aus andern Ursachen, ungeacht das Kind lebendig zur Welt kommen, sich mit der Lunge gleichfalls zutragen könne, einzuholen, des Stadt-Physici George Wilhelm W. eydl. Zeugniß, ob der Vogtin Kindes Lunge bey der section ins Wasser geworffen worden und untergesuncken, anzuschaffen, dann Catharina R. und Dorothea K. über die Vol. 2. fol. 124. & seqq. befindliche Articul, und wie viel Tage ohngefehr Anna Vogtin vor der Geburt den Fall gethan, Gerichtl. und vermittelst Eydes abzuhören. Ergehet darauff in der Sache allenthalben ferner was Recht ist.
§. XXXVI. Nun muste der Herr Commissarius, wie bekant, das Urtheil ante publicationem erst versiegelt nacher Dreßden schicken. Wie es aber gemeiniglich in Collegiis zu geschehen pfleget, daß einige darunter seyn, die nicht schweigen können; also erfuhr ich bey guter Gelegenheit, daß in einer Compagnie ware geredet worden: Thomasius solte doch seinen Willen nicht haben, sondern die acta müsten doch noch an die Medicinische Facultät zu Leipzig geschickt werden, und da würde es sich schon weisen, daß Anna zum wenigsten der Tortur müste unterworffen werden, wenn die von der Medicinischen Facultät zu Franckfurth angeführten rationes in Responso Facultatis Medicae Lipsiensis gar nachdrücklich würden beantwortet werden etc. Was solte ich nun hierbey wohl thun? Ich muste wohl
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