nutzte Grundstücke einen unglaublich höheren Werth, es sey als privative kultivirte Weide oder zu anderer Benutzung, erlangen könne.
2) Auf der Brache und Stoppel des Ackerlandes. In sofern diese Weide auf eignen Ackern ausgeübt wird, wird sie in der Veranschlagung als Acker oder der Viehnutzung mit berechnet. Wenn sie aber vermöge einer Berechtigung auf fremden Aeckern ausgeführt wird, so muß sie besonders in Anschlag gebracht werden. Denn so nachtheilig solche im Ganzen ist, und so wenig Vortheil der berechtigte im Ver- hältniß des Schadens, den er den Triftleidenden dadurch thut, hiervon hat, so geht doch unter manchen Verhältnissen für jenen immer einige Benutzung daraus her- vor, die er ohne Ersatz aufzugeben nicht schuldig ist. Die Hauptbenutzung derselben ist ohne Zweifel für die Schäferei, so daß manche, obwohl fälschlich, geglaubt haben, daß Schäfereien ohne solchen nicht bestehen könnten. Um ihren Werth auszumitteln, muß man bestimmen, wieviel auf Boden dieser Art und bei dieser Düngung auf einen Kopf Vieh erforderlich seyn würde, wenn der Acker den ganzen Sommer hin- durch dreisch oder zur Weide läge. Sodann muß man die Dauer der Weidezeit, deren Anfang und Ende nach der Observanz und Bestellung verschieden ist, berück- sichtigen, und endlich die Vegetationsperiode, worin sie fällt; indem nämlich diese in den frühern Monaten immer stärker, wie in den spätern ist. Die Brachbehütung ist in den neuern Zeiten fast allenthalben durch die Berechtigung, einen Theil der Brache zu bestellen, eingeschränkt worden, in einigen Gegenden jedoch nicht, und es muß hier die Erlaubniß dazu von dem Triftberechtigten besonders eingeholt, und mit einem Aequivalent bezahlt werden. So ist auch der Termin, wo der zu brachende Acker zum erstenmale umgebrochen wird, bald willkührlich, bald früher oder später bestimmt; und da diese Weide mit dem ersten Umbruche ihren Werth zum größten Theile verliert, so ist hierauf bei Würdigung derselben besonders Rücksicht zu nehmen. So wie der Verstand sein Licht über die Angelegenheiten des Ackerbaues mehr verbreitet, darf man erwarten, daß diese alte, wohl mehrentheils erschlichene Berechtigung wird aufgehoben werden, jedoch, der Gerechtigkeit nach, nicht ohne billigen Ersatz für den wirklich daraus gezogenen Vortheil.
3) Auf Wiesen, im Frühjahre und nach geschehener Aberntung mit einem oder zwei Schnitten. Hier kann ebenfalls nur von der Berechtigung auf fremden Wiesen die Rede seyn, und der Werth derselben richtet sich nach der Güte des Wie-
Werthſchaͤtzung eines Landguts.
nutzte Grundſtuͤcke einen unglaublich hoͤheren Werth, es ſey als privative kultivirte Weide oder zu anderer Benutzung, erlangen koͤnne.
2) Auf der Brache und Stoppel des Ackerlandes. In ſofern dieſe Weide auf eignen Ackern ausgeuͤbt wird, wird ſie in der Veranſchlagung als Acker oder der Viehnutzung mit berechnet. Wenn ſie aber vermoͤge einer Berechtigung auf fremden Aeckern ausgefuͤhrt wird, ſo muß ſie beſonders in Anſchlag gebracht werden. Denn ſo nachtheilig ſolche im Ganzen iſt, und ſo wenig Vortheil der berechtigte im Ver- haͤltniß des Schadens, den er den Triftleidenden dadurch thut, hiervon hat, ſo geht doch unter manchen Verhaͤltniſſen fuͤr jenen immer einige Benutzung daraus her- vor, die er ohne Erſatz aufzugeben nicht ſchuldig iſt. Die Hauptbenutzung derſelben iſt ohne Zweifel fuͤr die Schaͤferei, ſo daß manche, obwohl faͤlſchlich, geglaubt haben, daß Schaͤfereien ohne ſolchen nicht beſtehen koͤnnten. Um ihren Werth auszumitteln, muß man beſtimmen, wieviel auf Boden dieſer Art und bei dieſer Duͤngung auf einen Kopf Vieh erforderlich ſeyn wuͤrde, wenn der Acker den ganzen Sommer hin- durch dreiſch oder zur Weide laͤge. Sodann muß man die Dauer der Weidezeit, deren Anfang und Ende nach der Obſervanz und Beſtellung verſchieden iſt, beruͤck- ſichtigen, und endlich die Vegetationsperiode, worin ſie faͤllt; indem naͤmlich dieſe in den fruͤhern Monaten immer ſtaͤrker, wie in den ſpaͤtern iſt. Die Brachbehuͤtung iſt in den neuern Zeiten faſt allenthalben durch die Berechtigung, einen Theil der Brache zu beſtellen, eingeſchraͤnkt worden, in einigen Gegenden jedoch nicht, und es muß hier die Erlaubniß dazu von dem Triftberechtigten beſonders eingeholt, und mit einem Aequivalent bezahlt werden. So iſt auch der Termin, wo der zu brachende Acker zum erſtenmale umgebrochen wird, bald willkuͤhrlich, bald fruͤher oder ſpaͤter beſtimmt; und da dieſe Weide mit dem erſten Umbruche ihren Werth zum groͤßten Theile verliert, ſo iſt hierauf bei Wuͤrdigung derſelben beſonders Ruͤckſicht zu nehmen. So wie der Verſtand ſein Licht uͤber die Angelegenheiten des Ackerbaues mehr verbreitet, darf man erwarten, daß dieſe alte, wohl mehrentheils erſchlichene Berechtigung wird aufgehoben werden, jedoch, der Gerechtigkeit nach, nicht ohne billigen Erſatz fuͤr den wirklich daraus gezogenen Vortheil.
3) Auf Wieſen, im Fruͤhjahre und nach geſchehener Aberntung mit einem oder zwei Schnitten. Hier kann ebenfalls nur von der Berechtigung auf fremden Wieſen die Rede ſeyn, und der Werth derſelben richtet ſich nach der Guͤte des Wie-
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Werthſchaͤtzung eines Landguts.
nutzte Grundſtuͤcke einen unglaublich hoͤheren Werth, es ſey als privative kultivirte
Weide oder zu anderer Benutzung, erlangen koͤnne.
2) Auf der Brache und Stoppel des Ackerlandes. In ſofern dieſe Weide
auf eignen Ackern ausgeuͤbt wird, wird ſie in der Veranſchlagung als Acker oder der
Viehnutzung mit berechnet. Wenn ſie aber vermoͤge einer Berechtigung auf fremden
Aeckern ausgefuͤhrt wird, ſo muß ſie beſonders in Anſchlag gebracht werden. Denn
ſo nachtheilig ſolche im Ganzen iſt, und ſo wenig Vortheil der berechtigte im Ver-
haͤltniß des Schadens, den er den Triftleidenden dadurch thut, hiervon hat, ſo geht
doch unter manchen Verhaͤltniſſen fuͤr jenen immer einige Benutzung daraus her-
vor, die er ohne Erſatz aufzugeben nicht ſchuldig iſt. Die Hauptbenutzung derſelben
iſt ohne Zweifel fuͤr die Schaͤferei, ſo daß manche, obwohl faͤlſchlich, geglaubt haben,
daß Schaͤfereien ohne ſolchen nicht beſtehen koͤnnten. Um ihren Werth auszumitteln,
muß man beſtimmen, wieviel auf Boden dieſer Art und bei dieſer Duͤngung auf
einen Kopf Vieh erforderlich ſeyn wuͤrde, wenn der Acker den ganzen Sommer hin-
durch dreiſch oder zur Weide laͤge. Sodann muß man die Dauer der Weidezeit,
deren Anfang und Ende nach der Obſervanz und Beſtellung verſchieden iſt, beruͤck-
ſichtigen, und endlich die Vegetationsperiode, worin ſie faͤllt; indem naͤmlich dieſe in
den fruͤhern Monaten immer ſtaͤrker, wie in den ſpaͤtern iſt. Die Brachbehuͤtung iſt
in den neuern Zeiten faſt allenthalben durch die Berechtigung, einen Theil der Brache
zu beſtellen, eingeſchraͤnkt worden, in einigen Gegenden jedoch nicht, und es muß
hier die Erlaubniß dazu von dem Triftberechtigten beſonders eingeholt, und mit einem
Aequivalent bezahlt werden. So iſt auch der Termin, wo der zu brachende Acker
zum erſtenmale umgebrochen wird, bald willkuͤhrlich, bald fruͤher oder ſpaͤter beſtimmt;
und da dieſe Weide mit dem erſten Umbruche ihren Werth zum groͤßten Theile verliert,
ſo iſt hierauf bei Wuͤrdigung derſelben beſonders Ruͤckſicht zu nehmen. So wie der
Verſtand ſein Licht uͤber die Angelegenheiten des Ackerbaues mehr verbreitet, darf
man erwarten, daß dieſe alte, wohl mehrentheils erſchlichene Berechtigung wird
aufgehoben werden, jedoch, der Gerechtigkeit nach, nicht ohne billigen Erſatz fuͤr den
wirklich daraus gezogenen Vortheil.
3) Auf Wieſen, im Fruͤhjahre und nach geſchehener Aberntung mit einem
oder zwei Schnitten. Hier kann ebenfalls nur von der Berechtigung auf fremden
Wieſen die Rede ſeyn, und der Werth derſelben richtet ſich nach der Guͤte des Wie-
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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/76>, abgerufen am 16.02.2025.
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