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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Direktion der Wirthschaft.
Direktion der Wirthschaft.
§. 201.

Die Direktion der Wirthschaft steht in so naher Verbindung mit der Arbeit,
daß wir sie unmittelbar nach derselben erwägen.

Dirigiren heißt, jedes Maaß und jede Art von Kräften in die ihnen mög-
lichste, zweckmäßigste und nachhaltigste Thätigkeit bringen.

Wir haben hierüber bereits in den §. §. 151 bis 159. im Allgemeinen, bei
der Berechnung der landwirthschaftlichen Arbeiten, geredet, und werden das
Speziellere bei der Lehre von der Bearbeitung des Bodens betrachten. Es bleibt
also hier nur übrig, von denjenigen Personen zu reden, welchen die Leitung der
Arbeiten in verschiedenen Abstufungen übertragen wird, und von den Rücksichten
und Maximen, welche dabei zu beobachten sind.

§. 202.

Die erste Person, von der alles abhängig ist oder seyn soll, auf welche dannDer Wirth-
schaftsdirektor
sey unbe-
schränkt.

aber auch die ganze Verantwortlichkeit fällt, nennen wir den Wirthschafts-
direktor
. Er kann selbst Eigenthümer der Wirthschaft oder ein anderer seyn,
der dann aber, in sofern es auf die Direktion der Wirthschaft ankommt, ganz in
dessen Stelle treten, von allen ihm Untergebenen so betrachtet werden, und sich
selbst
so betrachten muß.

Im letztern Falle ist sein Geschäft immer weit schwieriger, als im erstern.
Dort ist er nur sich selbst und seinem Verstande für seine Unternehmungen verant-
wortlich; hier aber auch dem Eigenthümer oder dem, der ihn an seine Stelle ge-
setzt hat. Im zweiten Falle ist er verpflichtet, nicht nur nach dem mit dem Eigen-
thümer verabredeten Plane zu verfahren, sondern diesem auch mehrentheils ein
sicheres, bestimmtes, disponibles Einkommen aus dem Gute jährlich zu bewir-
ken; wogegen es ihm als Eigenthümer frei stehet, dieses auf ein Jahr oder länger
ganz oder zum Theil aufzuopfern oder vielmehr im Gute zu belegen.

Weiter aber darf die Beschränkung seiner freien Thätigkeit nicht gehen,
wenn er nicht aufhören soll, Direktor der Wirthschaft zu seyn, und mithin von
der Verantwortlichkeit für den Erfolg freigesprochen zu werden.


Direktion der Wirthſchaft.
Direktion der Wirthſchaft.
§. 201.

Die Direktion der Wirthſchaft ſteht in ſo naher Verbindung mit der Arbeit,
daß wir ſie unmittelbar nach derſelben erwaͤgen.

Dirigiren heißt, jedes Maaß und jede Art von Kraͤften in die ihnen moͤg-
lichſte, zweckmaͤßigſte und nachhaltigſte Thaͤtigkeit bringen.

Wir haben hieruͤber bereits in den §. §. 151 bis 159. im Allgemeinen, bei
der Berechnung der landwirthſchaftlichen Arbeiten, geredet, und werden das
Speziellere bei der Lehre von der Bearbeitung des Bodens betrachten. Es bleibt
alſo hier nur uͤbrig, von denjenigen Perſonen zu reden, welchen die Leitung der
Arbeiten in verſchiedenen Abſtufungen uͤbertragen wird, und von den Ruͤckſichten
und Maximen, welche dabei zu beobachten ſind.

§. 202.

Die erſte Perſon, von der alles abhaͤngig iſt oder ſeyn ſoll, auf welche dannDer Wirth-
ſchaftsdirektor
ſey unbe-
ſchraͤnkt.

aber auch die ganze Verantwortlichkeit faͤllt, nennen wir den Wirthſchafts-
direktor
. Er kann ſelbſt Eigenthuͤmer der Wirthſchaft oder ein anderer ſeyn,
der dann aber, in ſofern es auf die Direktion der Wirthſchaft ankommt, ganz in
deſſen Stelle treten, von allen ihm Untergebenen ſo betrachtet werden, und ſich
ſelbſt
ſo betrachten muß.

Im letztern Falle iſt ſein Geſchaͤft immer weit ſchwieriger, als im erſtern.
Dort iſt er nur ſich ſelbſt und ſeinem Verſtande fuͤr ſeine Unternehmungen verant-
wortlich; hier aber auch dem Eigenthuͤmer oder dem, der ihn an ſeine Stelle ge-
ſetzt hat. Im zweiten Falle iſt er verpflichtet, nicht nur nach dem mit dem Eigen-
thuͤmer verabredeten Plane zu verfahren, ſondern dieſem auch mehrentheils ein
ſicheres, beſtimmtes, disponibles Einkommen aus dem Gute jaͤhrlich zu bewir-
ken; wogegen es ihm als Eigenthuͤmer frei ſtehet, dieſes auf ein Jahr oder laͤnger
ganz oder zum Theil aufzuopfern oder vielmehr im Gute zu belegen.

Weiter aber darf die Beſchraͤnkung ſeiner freien Thaͤtigkeit nicht gehen,
wenn er nicht aufhoͤren ſoll, Direktor der Wirthſchaft zu ſeyn, und mithin von
der Verantwortlichkeit fuͤr den Erfolg freigeſprochen zu werden.


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[181/0211] Direktion der Wirthſchaft. Direktion der Wirthſchaft. §. 201. Die Direktion der Wirthſchaft ſteht in ſo naher Verbindung mit der Arbeit, daß wir ſie unmittelbar nach derſelben erwaͤgen. Dirigiren heißt, jedes Maaß und jede Art von Kraͤften in die ihnen moͤg- lichſte, zweckmaͤßigſte und nachhaltigſte Thaͤtigkeit bringen. Wir haben hieruͤber bereits in den §. §. 151 bis 159. im Allgemeinen, bei der Berechnung der landwirthſchaftlichen Arbeiten, geredet, und werden das Speziellere bei der Lehre von der Bearbeitung des Bodens betrachten. Es bleibt alſo hier nur uͤbrig, von denjenigen Perſonen zu reden, welchen die Leitung der Arbeiten in verſchiedenen Abſtufungen uͤbertragen wird, und von den Ruͤckſichten und Maximen, welche dabei zu beobachten ſind. §. 202. Die erſte Perſon, von der alles abhaͤngig iſt oder ſeyn ſoll, auf welche dann aber auch die ganze Verantwortlichkeit faͤllt, nennen wir den Wirthſchafts- direktor. Er kann ſelbſt Eigenthuͤmer der Wirthſchaft oder ein anderer ſeyn, der dann aber, in ſofern es auf die Direktion der Wirthſchaft ankommt, ganz in deſſen Stelle treten, von allen ihm Untergebenen ſo betrachtet werden, und ſich ſelbſt ſo betrachten muß. Der Wirth- ſchaftsdirektor ſey unbe- ſchraͤnkt. Im letztern Falle iſt ſein Geſchaͤft immer weit ſchwieriger, als im erſtern. Dort iſt er nur ſich ſelbſt und ſeinem Verſtande fuͤr ſeine Unternehmungen verant- wortlich; hier aber auch dem Eigenthuͤmer oder dem, der ihn an ſeine Stelle ge- ſetzt hat. Im zweiten Falle iſt er verpflichtet, nicht nur nach dem mit dem Eigen- thuͤmer verabredeten Plane zu verfahren, ſondern dieſem auch mehrentheils ein ſicheres, beſtimmtes, disponibles Einkommen aus dem Gute jaͤhrlich zu bewir- ken; wogegen es ihm als Eigenthuͤmer frei ſtehet, dieſes auf ein Jahr oder laͤnger ganz oder zum Theil aufzuopfern oder vielmehr im Gute zu belegen. Weiter aber darf die Beſchraͤnkung ſeiner freien Thaͤtigkeit nicht gehen, wenn er nicht aufhoͤren ſoll, Direktor der Wirthſchaft zu ſeyn, und mithin von der Verantwortlichkeit fuͤr den Erfolg freigeſprochen zu werden.

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/211>, abgerufen am 29.03.2024.