Sulzer, Johann Georg: Tagebuch einer von Berlin nach den mittäglichen Ländern von Europa in den Jahren 1775 und 1776 gethanen Reise und Rückreise. Leipzig, 1780.Tagebuch von der Rückreise zur Erklärung des Dictirten anwenden soll. Jedermuß seinen Cursum schriftlich aufsetzen, und wenn er selbst Krankheit oder anderer Ursachen halber seine Lectionen nicht halten kann, so schickt er seine Papiere einem außerordentlichen oder andern Professor, der die Lectionen für ihn hält, und nach seinen Papieren sie den Studenten dictirt. Die Cursus sind nach der Weitläuftigkeit der Materien verschieden: z. E. der von der biblischen und dogmatischen Theologie ist von 5 Jahren, andre sind von 3, von 2 und von einem Jahre. Kein Student wird aufgenommen, wenn er nicht Jede Facultät macht einen besondern Körper der Prior
Tagebuch von der Ruͤckreiſe zur Erklaͤrung des Dictirten anwenden ſoll. Jedermuß ſeinen Curſum ſchriftlich aufſetzen, und wenn er ſelbſt Krankheit oder anderer Urſachen halber ſeine Lectionen nicht halten kann, ſo ſchickt er ſeine Papiere einem außerordentlichen oder andern Profeſſor, der die Lectionen fuͤr ihn haͤlt, und nach ſeinen Papieren ſie den Studenten dictirt. Die Curſus ſind nach der Weitlaͤuftigkeit der Materien verſchieden: z. E. der von der bibliſchen und dogmatiſchen Theologie iſt von 5 Jahren, andre ſind von 3, von 2 und von einem Jahre. Kein Student wird aufgenommen, wenn er nicht Jede Facultaͤt macht einen beſondern Koͤrper der Prior
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="diaryEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0332" n="312"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Tagebuch von der Ruͤckreiſe</hi></fw><lb/> zur Erklaͤrung des Dictirten anwenden ſoll. Jeder<lb/> muß ſeinen Curſum ſchriftlich aufſetzen, und wenn er<lb/> ſelbſt Krankheit oder anderer Urſachen halber ſeine<lb/> Lectionen nicht halten kann, ſo ſchickt er ſeine Papiere<lb/> einem außerordentlichen oder andern Profeſſor, der die<lb/> Lectionen fuͤr ihn haͤlt, und nach ſeinen Papieren ſie<lb/> den Studenten dictirt. Die Curſus ſind nach der<lb/> Weitlaͤuftigkeit der Materien verſchieden: z. E. der<lb/> von der bibliſchen und dogmatiſchen Theologie iſt von<lb/> 5 Jahren, andre ſind von 3, von 2 und von einem<lb/> Jahre.</p><lb/> <p>Kein Student wird aufgenommen, wenn er nicht<lb/> mit gehoͤrigen Zeugniſſen von den Gymnaſiis verſehen<lb/> iſt; und den Reformatoren liegt ob, zu verhindern,<lb/> daß ganz arme und ſolche, die von ganz niedriger Ge-<lb/> burt ſind, angenommen werden. Doch iſt deshalb<lb/> fuͤr vorzuͤglich gute Koͤpfe ihnen eine Ausnahme zu ma-<lb/> chen erlaubt. Jeder Student muß, um irgend ei-<lb/> nen akademiſchen Grad, als Magiſter, Licentiat,<lb/> Doctor, zu erhalten, die geſetzmaͤßige Zeit auf der<lb/> Univerſitaͤt ſtudirt haben. Denjenigen, die auf Gym-<lb/> naſiis der Provinzen ſchon einige zum Unterricht der<lb/> Univerſitaͤt gehoͤrige Theile ſtudirt haben, werden ein<lb/> paar Jahr dafuͤr erlaſſen.</p><lb/> <p>Jede Facultaͤt macht einen beſondern Koͤrper der<lb/> Univerſitaͤt aus, und aus deren Vereinigung erwaͤchſt<lb/> das Ganze. Zu einem ſolchen Koͤrper gehoͤren erſt-<lb/> lich die Profeſſoren derſelben Facultaͤt, dann noch dreyſ-<lb/> ſig Doctoren, die erſt zwey Jahre, nachdem ſie den<lb/> Gradum angenommen, ſich zur Aufnahme in die Fa-<lb/> cultaͤt melden koͤnnen, und endlich die Studenten.<lb/> Jedes dieſer vier Collegien der Facultaͤten hat ſeinen<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Prior</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [312/0332]
Tagebuch von der Ruͤckreiſe
zur Erklaͤrung des Dictirten anwenden ſoll. Jeder
muß ſeinen Curſum ſchriftlich aufſetzen, und wenn er
ſelbſt Krankheit oder anderer Urſachen halber ſeine
Lectionen nicht halten kann, ſo ſchickt er ſeine Papiere
einem außerordentlichen oder andern Profeſſor, der die
Lectionen fuͤr ihn haͤlt, und nach ſeinen Papieren ſie
den Studenten dictirt. Die Curſus ſind nach der
Weitlaͤuftigkeit der Materien verſchieden: z. E. der
von der bibliſchen und dogmatiſchen Theologie iſt von
5 Jahren, andre ſind von 3, von 2 und von einem
Jahre.
Kein Student wird aufgenommen, wenn er nicht
mit gehoͤrigen Zeugniſſen von den Gymnaſiis verſehen
iſt; und den Reformatoren liegt ob, zu verhindern,
daß ganz arme und ſolche, die von ganz niedriger Ge-
burt ſind, angenommen werden. Doch iſt deshalb
fuͤr vorzuͤglich gute Koͤpfe ihnen eine Ausnahme zu ma-
chen erlaubt. Jeder Student muß, um irgend ei-
nen akademiſchen Grad, als Magiſter, Licentiat,
Doctor, zu erhalten, die geſetzmaͤßige Zeit auf der
Univerſitaͤt ſtudirt haben. Denjenigen, die auf Gym-
naſiis der Provinzen ſchon einige zum Unterricht der
Univerſitaͤt gehoͤrige Theile ſtudirt haben, werden ein
paar Jahr dafuͤr erlaſſen.
Jede Facultaͤt macht einen beſondern Koͤrper der
Univerſitaͤt aus, und aus deren Vereinigung erwaͤchſt
das Ganze. Zu einem ſolchen Koͤrper gehoͤren erſt-
lich die Profeſſoren derſelben Facultaͤt, dann noch dreyſ-
ſig Doctoren, die erſt zwey Jahre, nachdem ſie den
Gradum angenommen, ſich zur Aufnahme in die Fa-
cultaͤt melden koͤnnen, und endlich die Studenten.
Jedes dieſer vier Collegien der Facultaͤten hat ſeinen
Prior
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |