haben, welches auch bey den folgenden Altern der bestimmte Zeitraum ist, so treten sie in das vierte, oder erste militairische Alter, in welchem sie ihre bisherige Kleidung gegen eine einfache und zweckmäßige Uniform vertauschen. In diesem und dem fünften Alter stehen sie unter der Aufsicht der Offi- ziere des Korps, welche im Rang eine Stufe vor die Feldarmee voraus haben. Der Etat derselben besteht, außer dem Obristlieutenant, in zwey Majors, sechs Kapitains, zwölf Lieutenants und sechs Fähnrichs. -- Zu dem übrigen Personale des Korps gehören: ein Polizeymeister, ein Stallmeister, (izt) fünf und sechzig Lehrer, von denen einige das Prä- dikat als Professoren haben, mehrere Zeichen- Fecht- und Tanzmeister, ein Arzt, ein Staab- und zwey Unterwundärzte, ein Apotheker, ein Ober- und zwey Unterökonomen, und, aus- ser den Kanzelleybedienten und allen zur innern Wirthschaft des Korps gehörigen Leuten, auch ein griechischer, ein lutherischer und ein katho- lischer Geistlicher.
Der allgemeine Zweck dieser Anstalt zer- fällt, seiner Natur nach, in folgende unter-
haben, welches auch bey den folgenden Altern der beſtimmte Zeitraum iſt, ſo treten ſie in das vierte, oder erſte militairiſche Alter, in welchem ſie ihre bisherige Kleidung gegen eine einfache und zweckmaͤßige Uniform vertauſchen. In dieſem und dem fuͤnften Alter ſtehen ſie unter der Aufſicht der Offi- ziere des Korps, welche im Rang eine Stufe vor die Feldarmee voraus haben. Der Etat derſelben beſteht, außer dem Obriſtlieutenant, in zwey Majors, ſechs Kapitains, zwoͤlf Lieutenants und ſechs Faͤhnrichs. — Zu dem uͤbrigen Perſonale des Korps gehoͤren: ein Polizeymeiſter, ein Stallmeiſter, (izt) fuͤnf und ſechzig Lehrer, von denen einige das Praͤ- dikat als Profeſſoren haben, mehrere Zeichen- Fecht- und Tanzmeiſter, ein Arzt, ein Staab- und zwey Unterwundaͤrzte, ein Apotheker, ein Ober- und zwey Unteroͤkonomen, und, auſ- ſer den Kanzelleybedienten und allen zur innern Wirthſchaft des Korps gehoͤrigen Leuten, auch ein griechiſcher, ein lutheriſcher und ein katho- liſcher Geiſtlicher.
Der allgemeine Zweck dieſer Anſtalt zer- faͤllt, ſeiner Natur nach, in folgende unter-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0320"n="284"/>
haben, welches auch bey den folgenden Altern<lb/>
der beſtimmte Zeitraum iſt, ſo treten ſie in<lb/>
das <hirendition="#g">vierte</hi>, oder <hirendition="#g">erſte militairiſche<lb/>
Alter</hi>, in welchem ſie ihre bisherige Kleidung<lb/>
gegen eine einfache und zweckmaͤßige Uniform<lb/>
vertauſchen. In dieſem und dem <hirendition="#g">fuͤnften<lb/>
Alter</hi>ſtehen ſie unter der Aufſicht der Offi-<lb/>
ziere des Korps, welche im Rang eine Stufe<lb/>
vor die Feldarmee voraus haben. Der Etat<lb/>
derſelben beſteht, außer dem Obriſtlieutenant,<lb/>
in zwey Majors, ſechs Kapitains, zwoͤlf<lb/>
Lieutenants und ſechs Faͤhnrichs. — Zu dem<lb/>
uͤbrigen Perſonale des Korps gehoͤren: ein<lb/>
Polizeymeiſter, ein Stallmeiſter, (izt) fuͤnf<lb/>
und ſechzig Lehrer, von denen einige das Praͤ-<lb/>
dikat als Profeſſoren haben, mehrere Zeichen-<lb/>
Fecht- und Tanzmeiſter, ein Arzt, ein Staab-<lb/>
und zwey Unterwundaͤrzte, ein Apotheker,<lb/>
ein Ober- und zwey Unteroͤkonomen, und, auſ-<lb/>ſer den Kanzelleybedienten und allen zur innern<lb/>
Wirthſchaft des Korps gehoͤrigen Leuten, auch<lb/>
ein griechiſcher, ein lutheriſcher und ein katho-<lb/>
liſcher Geiſtlicher.</p><lb/><p>Der allgemeine Zweck dieſer Anſtalt zer-<lb/>
faͤllt, ſeiner Natur nach, in folgende unter-<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[284/0320]
haben, welches auch bey den folgenden Altern
der beſtimmte Zeitraum iſt, ſo treten ſie in
das vierte, oder erſte militairiſche
Alter, in welchem ſie ihre bisherige Kleidung
gegen eine einfache und zweckmaͤßige Uniform
vertauſchen. In dieſem und dem fuͤnften
Alter ſtehen ſie unter der Aufſicht der Offi-
ziere des Korps, welche im Rang eine Stufe
vor die Feldarmee voraus haben. Der Etat
derſelben beſteht, außer dem Obriſtlieutenant,
in zwey Majors, ſechs Kapitains, zwoͤlf
Lieutenants und ſechs Faͤhnrichs. — Zu dem
uͤbrigen Perſonale des Korps gehoͤren: ein
Polizeymeiſter, ein Stallmeiſter, (izt) fuͤnf
und ſechzig Lehrer, von denen einige das Praͤ-
dikat als Profeſſoren haben, mehrere Zeichen-
Fecht- und Tanzmeiſter, ein Arzt, ein Staab-
und zwey Unterwundaͤrzte, ein Apotheker,
ein Ober- und zwey Unteroͤkonomen, und, auſ-
ſer den Kanzelleybedienten und allen zur innern
Wirthſchaft des Korps gehoͤrigen Leuten, auch
ein griechiſcher, ein lutheriſcher und ein katho-
liſcher Geiſtlicher.
Der allgemeine Zweck dieſer Anſtalt zer-
faͤllt, ſeiner Natur nach, in folgende unter-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/320>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.