denen es an Gesinde fehlt. Der Mäkler ist gehalten, den Namen, die Zeit und die For- derungen oder Anträge eines jeden der sich bey ihm meldet, in sein Mäklerbuch einzutragen, in welchem auch die Dienstkontrakte aufgezeich- net werden und welches bey vorfallenden Strei- tigkeiten zum Beweise dient. Um das Publi- kum zur Benutzung dieser gemeinnützigen An- stalt aufzumuntern; ist zugleich verordnet, daß das mündliche Gericht und das Polizeyamt keine Klage zwischen Diensthalter und Gesinde annehmen sollen, wenn der Kontrakt nicht durch durch das Mäklerbuch bescheinigt werden kann; Dienst- und Arbeitsleute aber, welche sich beym Mäkler zu melden unterlassen, wer- den aus der Stadt und dem Kreise verwiesen.
Das Arbeitshaus der Residenz nimmt nicht nur solche Leute auf, welche gerne arbei- ten wollen, aber keine Beschäftigung finden, sondern ist zum größten Theil mit aufgegriffe- nen Müßiggängern, Unfugmachern, gesunden Bettlern und Dieben angefüllt, welche nicht über den Werth von zwanzig Rubeln gestohlen haben. Da eine solche Vereinigung der Ver-
denen es an Geſinde fehlt. Der Maͤkler iſt gehalten, den Namen, die Zeit und die For- derungen oder Antraͤge eines jeden der ſich bey ihm meldet, in ſein Maͤklerbuch einzutragen, in welchem auch die Dienſtkontrakte aufgezeich- net werden und welches bey vorfallenden Strei- tigkeiten zum Beweiſe dient. Um das Publi- kum zur Benutzung dieſer gemeinnuͤtzigen An- ſtalt aufzumuntern; iſt zugleich verordnet, daß das muͤndliche Gericht und das Polizeyamt keine Klage zwiſchen Dienſthalter und Geſinde annehmen ſollen, wenn der Kontrakt nicht durch durch das Maͤklerbuch beſcheinigt werden kann; Dienſt- und Arbeitsleute aber, welche ſich beym Maͤkler zu melden unterlaſſen, wer- den aus der Stadt und dem Kreiſe verwieſen.
Das Arbeitshaus der Reſidenz nimmt nicht nur ſolche Leute auf, welche gerne arbei- ten wollen, aber keine Beſchaͤftigung finden, ſondern iſt zum groͤßten Theil mit aufgegriffe- nen Muͤßiggaͤngern, Unfugmachern, geſunden Bettlern und Dieben angefuͤllt, welche nicht uͤber den Werth von zwanzig Rubeln geſtohlen haben. Da eine ſolche Vereinigung der Ver-
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denen es an Geſinde fehlt. Der Maͤkler iſt
gehalten, den Namen, die Zeit und die For-
derungen oder Antraͤge eines jeden der ſich bey
ihm meldet, in ſein Maͤklerbuch einzutragen,
in welchem auch die Dienſtkontrakte aufgezeich-
net werden und welches bey vorfallenden Strei-
tigkeiten zum Beweiſe dient. Um das Publi-
kum zur Benutzung dieſer gemeinnuͤtzigen An-
ſtalt aufzumuntern; iſt zugleich verordnet, daß
das muͤndliche Gericht und das Polizeyamt
keine Klage zwiſchen Dienſthalter und Geſinde
annehmen ſollen, wenn der Kontrakt nicht
durch durch das Maͤklerbuch beſcheinigt werden
kann; Dienſt- und Arbeitsleute aber, welche
ſich beym Maͤkler zu melden unterlaſſen, wer-
den aus der Stadt und dem Kreiſe verwieſen.
Das Arbeitshaus der Reſidenz nimmt
nicht nur ſolche Leute auf, welche gerne arbei-
ten wollen, aber keine Beſchaͤftigung finden,
ſondern iſt zum groͤßten Theil mit aufgegriffe-
nen Muͤßiggaͤngern, Unfugmachern, geſunden
Bettlern und Dieben angefuͤllt, welche nicht
uͤber den Werth von zwanzig Rubeln geſtohlen
haben. Da eine ſolche Vereinigung der Ver-
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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/222>, abgerufen am 25.11.2024.
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