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Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

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er habe seine Lehrjahre redlich ausgehalten, das
Handwerk wohl begriffen und sich dabei verhal-
ten, wie es einem ehrlichen Jungen wohl anstehe
.
Darauf sprach ihn der Obermeister im Namen des Gewerks von
dem Stande eines Jungen und seinen Verpflichtungen gegen
den Lehrmeister los und erklärte ihn, nach der Observanz des
Gewerks, zum Jünger oder Gesellen, jedoch mit dem stillen
Vorbehalt etwaiger Erinnerungen der Gesellen-Brüderschaft. Er
ermahnte ihn zur Tugend, zum Fleiß und zur Treue gegen seine
künftigen Brodherrn, zugleich wies er ihn an, sich den Statuten
gemäß in Bezug auf die Handwerksgewohnheit zu betragen;
welches der Ausgelernte mittelst Handschlags zu thun versprach.
Hin und wieder kommen auch Probearbeiten der Lehrlinge vor,
auch Bestimmungen, welches Product ihres Fachs die Ausge-
lernten anzufertigen verstehen sollten, wenn sie auf Gesellenlohn
Anspruch machen wollten, jedoch nicht allgemein, was den Ge-
werken zum Vorwurf gereicht. Da der Handwerksgewohnheiten
so viele waren, so unterrichtete in alter Zeit der Lehrmeister den
abgehenden Lehrling über die, die zu den äußern Gebräuchen
gehörten, z. B. über den ersten Eintritt bei versammelter Innung,
bei den geschwornen Gewerken über den Gruß, den er als tiefes Ge-
heimniß bewahren mußte, *) alle übrigen lehrte ihn der Altgesell
oder irgend ein gereister Gesell aus der Brüderschaft. Die In-
nung fertigte ihm darauf eine Urkunde über seine abgehaltenen
Lehrjahre aus, die unter dem Namen Lehrbrief bekannt ist;
dafür und für das Lossprechen hatte er einige Gebühren an die
Innung, an manchen Orten auch an öffentliche Institute zu
entrichten.


*) In dem Statut der Maurer im Fürstenthum Halberstadt von 1695
heißt es deshalb: Es soll ein Meister, wenn er einen Diener Hand-
werksgewohnheit nach ausgewiesen, so hoch vermahnen, daß derselbe,
was ihn an Worten anvertraut ist, bei seiner Seelen Seligkeit im
Herzen zu behalten und keinem Menschen außer redlichen Maurern zu
offenbaren bei Verlust seines Handwerks. (Prov.-Archiv Halberst.
Innungs-S. Nr. 12, Vol. V.)

er habe ſeine Lehrjahre redlich ausgehalten, das
Handwerk wohl begriffen und ſich dabei verhal-
ten, wie es einem ehrlichen Jungen wohl anſtehe
.
Darauf ſprach ihn der Obermeiſter im Namen des Gewerks von
dem Stande eines Jungen und ſeinen Verpflichtungen gegen
den Lehrmeiſter los und erklärte ihn, nach der Obſervanz des
Gewerks, zum Jünger oder Geſellen, jedoch mit dem ſtillen
Vorbehalt etwaiger Erinnerungen der Geſellen-Brüderſchaft. Er
ermahnte ihn zur Tugend, zum Fleiß und zur Treue gegen ſeine
künftigen Brodherrn, zugleich wies er ihn an, ſich den Statuten
gemäß in Bezug auf die Handwerksgewohnheit zu betragen;
welches der Ausgelernte mittelſt Handſchlags zu thun verſprach.
Hin und wieder kommen auch Probearbeiten der Lehrlinge vor,
auch Beſtimmungen, welches Product ihres Fachs die Ausge-
lernten anzufertigen verſtehen ſollten, wenn ſie auf Geſellenlohn
Anſpruch machen wollten, jedoch nicht allgemein, was den Ge-
werken zum Vorwurf gereicht. Da der Handwerksgewohnheiten
ſo viele waren, ſo unterrichtete in alter Zeit der Lehrmeiſter den
abgehenden Lehrling über die, die zu den äußern Gebräuchen
gehörten, z. B. über den erſten Eintritt bei verſammelter Innung,
bei den geſchwornen Gewerken über den Gruß, den er als tiefes Ge-
heimniß bewahren mußte, *) alle übrigen lehrte ihn der Altgeſell
oder irgend ein gereiſter Geſell aus der Brüderſchaft. Die In-
nung fertigte ihm darauf eine Urkunde über ſeine abgehaltenen
Lehrjahre aus, die unter dem Namen Lehrbrief bekannt iſt;
dafür und für das Losſprechen hatte er einige Gebühren an die
Innung, an manchen Orten auch an öffentliche Inſtitute zu
entrichten.


*) In dem Statut der Maurer im Fürſtenthum Halberſtadt von 1695
heißt es deshalb: Es ſoll ein Meiſter, wenn er einen Diener Hand-
werksgewohnheit nach ausgewieſen, ſo hoch vermahnen, daß derſelbe,
was ihn an Worten anvertraut iſt, bei ſeiner Seelen Seligkeit im
Herzen zu behalten und keinem Menſchen außer redlichen Maurern zu
offenbaren bei Verluſt ſeines Handwerks. (Prov.-Archiv Halberſt.
Innungs-S. Nr. 12, Vol. V.)
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[20/0030] er habe ſeine Lehrjahre redlich ausgehalten, das Handwerk wohl begriffen und ſich dabei verhal- ten, wie es einem ehrlichen Jungen wohl anſtehe. Darauf ſprach ihn der Obermeiſter im Namen des Gewerks von dem Stande eines Jungen und ſeinen Verpflichtungen gegen den Lehrmeiſter los und erklärte ihn, nach der Obſervanz des Gewerks, zum Jünger oder Geſellen, jedoch mit dem ſtillen Vorbehalt etwaiger Erinnerungen der Geſellen-Brüderſchaft. Er ermahnte ihn zur Tugend, zum Fleiß und zur Treue gegen ſeine künftigen Brodherrn, zugleich wies er ihn an, ſich den Statuten gemäß in Bezug auf die Handwerksgewohnheit zu betragen; welches der Ausgelernte mittelſt Handſchlags zu thun verſprach. Hin und wieder kommen auch Probearbeiten der Lehrlinge vor, auch Beſtimmungen, welches Product ihres Fachs die Ausge- lernten anzufertigen verſtehen ſollten, wenn ſie auf Geſellenlohn Anſpruch machen wollten, jedoch nicht allgemein, was den Ge- werken zum Vorwurf gereicht. Da der Handwerksgewohnheiten ſo viele waren, ſo unterrichtete in alter Zeit der Lehrmeiſter den abgehenden Lehrling über die, die zu den äußern Gebräuchen gehörten, z. B. über den erſten Eintritt bei verſammelter Innung, bei den geſchwornen Gewerken über den Gruß, den er als tiefes Ge- heimniß bewahren mußte, *) alle übrigen lehrte ihn der Altgeſell oder irgend ein gereiſter Geſell aus der Brüderſchaft. Die In- nung fertigte ihm darauf eine Urkunde über ſeine abgehaltenen Lehrjahre aus, die unter dem Namen Lehrbrief bekannt iſt; dafür und für das Losſprechen hatte er einige Gebühren an die Innung, an manchen Orten auch an öffentliche Inſtitute zu entrichten. *) In dem Statut der Maurer im Fürſtenthum Halberſtadt von 1695 heißt es deshalb: Es ſoll ein Meiſter, wenn er einen Diener Hand- werksgewohnheit nach ausgewieſen, ſo hoch vermahnen, daß derſelbe, was ihn an Worten anvertraut iſt, bei ſeiner Seelen Seligkeit im Herzen zu behalten und keinem Menſchen außer redlichen Maurern zu offenbaren bei Verluſt ſeines Handwerks. (Prov.-Archiv Halberſt. Innungs-S. Nr. 12, Vol. V.)

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Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/30>, abgerufen am 23.11.2024.