Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.zu dem Reichsgesetz von 1731, wodurch sie tief erschüttert wurde, Bei Gelegenheit eines Streits der Schuhmachergesellen in *) Europäische Staats-Canzlei, Band 49, S. 554. **) Eine Deputation des Magistrats. ***) Sie theilten sich in Augsburg nach dem Glaubensbekenntniß in zwei
Brüderschaften, und hatten zwei Laden und Herbergen. zu dem Reichsgeſetz von 1731, wodurch ſie tief erſchüttert wurde, Bei Gelegenheit eines Streits der Schuhmachergeſellen in *) Europäiſche Staats-Canzlei, Band 49, S. 554. **) Eine Deputation des Magiſtrats. ***) Sie theilten ſich in Augsburg nach dem Glaubensbekenntniß in zwei
Brüderſchaften, und hatten zwei Laden und Herbergen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0117" n="107"/> zu dem Reichsgeſetz von 1731, wodurch ſie tief erſchüttert wurde,<lb/> es ſei alſo erlaubt, einige Augenblicke dabei zu verweilen.</p><lb/> <p>Bei Gelegenheit eines Streits der Schuhmachergeſellen in<lb/> Würzburg 1724 <note place="foot" n="*)">Europäiſche Staats-Canzlei, Band 49, S. 554.</note>, von dem die dortige Regierung dem Ma-<lb/> giſtrat in Augsburg Mittheilung machte, entdeckte das Hand-<lb/> werksgericht <note place="foot" n="**)">Eine Deputation des Magiſtrats.</note>, daß das Brüderſchaftsſiegel der Geſellen nicht<lb/> in ihrer Lade verſchloſſen, ſondern in den Händen der Altgeſellen<lb/> war und die Brüderſchaft ohne Vorwiſſen der vorſitzenden Mei-<lb/> ſter mit auswärtigen Geſellſchaften correſpondire. Das Gericht<lb/> fand ſich dadurch veranlaßt, den Geſellenartikeln die nöthigen<lb/> Verbote inſeriren zu laſſen, und forderte zu dem Ende dieſe Ur-<lb/> kunde von ihnen. Nach mancher Weigerung lieferten ſie die<lb/> Altgeſellen zwar aus, riſſen aber ſpäter die eingetragenen Sätze<lb/> wieder heraus, ſämmtliche Geſellen verließen ihre Werkſtätten<lb/> und lagerten ſich auf ihre Herbergen. <note place="foot" n="***)">Sie theilten ſich in Augsburg nach dem Glaubensbekenntniß in zwei<lb/> Brüderſchaften, und hatten zwei Laden und Herbergen.</note> Der Magiſtrat ließ<lb/> hierauf beide Häuſer militairiſch umſtellen, bemächtigte ſich der<lb/> Altgeſellen und hatte in der Ueberzeugung, daß man dieſe Geißeln<lb/> nicht verlaſſen werde, den Sturm auf einige Augenblicke glücklich<lb/> beſchworen; beide Brüderſchaften ſchienen zur Nachgiebigkeit<lb/> bereit und nach einigem Capituliren ließen ſie geſchehen, daß<lb/> man die Geſellenladen auf das Rathhaus ſchaffte, von den Alt-<lb/> geſellen öffnen und die neuen Verordnungen den Geſellenartikeln<lb/> beifügte. Dieſes ſcheinbare Fügen, die Klagen der Meiſter, bei<lb/> dem nahen Oſterfeſte »<hi rendition="#g">die Geſellen nicht entrathen zu<lb/> können, und die Furcht des Magiſtrats vor der Ge-<lb/> fahr, ſo ſich bei der Gefangennehmung einer ſo<lb/> großen Anzahl der Purſchen hätte begeben können</hi>«,<lb/> beſtimmte ihn, ſämmtliche Rebellen freyzugeben, nachdem ſie an<lb/> Eidesſtatt und bei Verluſt ihres ehrlichen Namens angelobt hat-<lb/> ten, zu ihren Meiſtern in Arbeit zu gehen und die weitern Be-<lb/> ſchlüſſe abzuwarten; auch ließ der Magiſtrat die Geſellenladen<lb/> und Bücher wieder auf die Herbergen ſchaffen. Die Geſellen<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [107/0117]
zu dem Reichsgeſetz von 1731, wodurch ſie tief erſchüttert wurde,
es ſei alſo erlaubt, einige Augenblicke dabei zu verweilen.
Bei Gelegenheit eines Streits der Schuhmachergeſellen in
Würzburg 1724 *), von dem die dortige Regierung dem Ma-
giſtrat in Augsburg Mittheilung machte, entdeckte das Hand-
werksgericht **), daß das Brüderſchaftsſiegel der Geſellen nicht
in ihrer Lade verſchloſſen, ſondern in den Händen der Altgeſellen
war und die Brüderſchaft ohne Vorwiſſen der vorſitzenden Mei-
ſter mit auswärtigen Geſellſchaften correſpondire. Das Gericht
fand ſich dadurch veranlaßt, den Geſellenartikeln die nöthigen
Verbote inſeriren zu laſſen, und forderte zu dem Ende dieſe Ur-
kunde von ihnen. Nach mancher Weigerung lieferten ſie die
Altgeſellen zwar aus, riſſen aber ſpäter die eingetragenen Sätze
wieder heraus, ſämmtliche Geſellen verließen ihre Werkſtätten
und lagerten ſich auf ihre Herbergen. ***) Der Magiſtrat ließ
hierauf beide Häuſer militairiſch umſtellen, bemächtigte ſich der
Altgeſellen und hatte in der Ueberzeugung, daß man dieſe Geißeln
nicht verlaſſen werde, den Sturm auf einige Augenblicke glücklich
beſchworen; beide Brüderſchaften ſchienen zur Nachgiebigkeit
bereit und nach einigem Capituliren ließen ſie geſchehen, daß
man die Geſellenladen auf das Rathhaus ſchaffte, von den Alt-
geſellen öffnen und die neuen Verordnungen den Geſellenartikeln
beifügte. Dieſes ſcheinbare Fügen, die Klagen der Meiſter, bei
dem nahen Oſterfeſte »die Geſellen nicht entrathen zu
können, und die Furcht des Magiſtrats vor der Ge-
fahr, ſo ſich bei der Gefangennehmung einer ſo
großen Anzahl der Purſchen hätte begeben können«,
beſtimmte ihn, ſämmtliche Rebellen freyzugeben, nachdem ſie an
Eidesſtatt und bei Verluſt ihres ehrlichen Namens angelobt hat-
ten, zu ihren Meiſtern in Arbeit zu gehen und die weitern Be-
ſchlüſſe abzuwarten; auch ließ der Magiſtrat die Geſellenladen
und Bücher wieder auf die Herbergen ſchaffen. Die Geſellen
*) Europäiſche Staats-Canzlei, Band 49, S. 554.
**) Eine Deputation des Magiſtrats.
***) Sie theilten ſich in Augsburg nach dem Glaubensbekenntniß in zwei
Brüderſchaften, und hatten zwei Laden und Herbergen.
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