können, es zu bereuen, daß Venedig und er die Mediation übernommen. Wahr ist es, daß diese Republic vom Kayser Ferdinando II. An. 1630. ein Decret erhalten, daß ihnen die Chur- fürstl. Gesandten, so wohl an dem Kayserl. Hofe, als auch anderswo in dem Röm. Reiche, den Vorzug einräumen solten, welcher Kayserl. Aus- spruch auch zu Zeiten dieses Friedens noch nicht, ja nicht eher als in der Capitulation Kaysers Leopoldi geändert, und so denn erst den Chur- fürsten der Vorzug für den freyen Republiquen, besonders aber vor Venedig wieder eingeräumet worden ist, vid. erster Theil, cap. 9. §. 6. num. 3. & §. 7. n. 3. Es praetendirete demnach Contari- ni immediate nach den Cronen zu gehen, und ein gleiches Ceremoniel mit ihnen zu geniessen; allein der Bischoff zu Oßnabrüg, des Churfürstl. Collegii Gesandter, wolte ihm solches durchaus nicht einräumen, sondern verlangete im Gegen- Theil vielmehr, daß ihme der Mediator nicht al- lein die erste Visite abstatten, sondern auch in allen Begebenheiten, sie möchten Nahmen haben wie sie wollen, denn Pas zugestehen solte, vorwen- dende: daß die Churfürsten einen König, nemlich den von Böhmen, in ihrem Collegio hätten, wel- chem ja Venedig ohne alle Contradiction, als ei- nem gekrönten Haupte, weichen müste. Con- tarini opponirte sich dem Ansuchen des Bi- schofs zu Oßnabrüg gewaltig, und erklärete sich
gegen
Europaͤiſches
koͤnnen, es zu bereuen, daß Venedig und er die Mediation uͤbernommen. Wahr iſt es, daß dieſe Republic vom Kayſer Ferdinando II. An. 1630. ein Decret erhalten, daß ihnen die Chur- fuͤrſtl. Geſandten, ſo wohl an dem Kayſerl. Hofe, als auch anderswo in dem Roͤm. Reiche, den Vorzug einraͤumen ſolten, welcher Kayſerl. Aus- ſpruch auch zu Zeiten dieſes Friedens noch nicht, ja nicht eher als in der Capitulation Kayſers Leopoldi geaͤndert, und ſo denn erſt den Chur- fuͤrſten der Vorzug fuͤr den freyen Republiquen, beſonders aber vor Venedig wieder eingeraͤumet worden iſt, vid. erſter Theil, cap. 9. §. 6. num. 3. & §. 7. n. 3. Es prætendirete demnach Contari- ni immediate nach den Cronen zu gehen, und ein gleiches Ceremoniel mit ihnen zu genieſſen; allein der Biſchoff zu Oßnabruͤg, des Churfuͤrſtl. Collegii Geſandter, wolte ihm ſolches durchaus nicht einraͤumen, ſondern verlangete im Gegen- Theil vielmehr, daß ihme der Mediator nicht al- lein die erſte Viſite abſtatten, ſondern auch in allen Begebenheiten, ſie moͤchten Nahmen haben wie ſie wollen, denn Pas zugeſtehen ſolte, vorwen- dende: daß die Churfuͤrſten einen Koͤnig, nemlich den von Boͤhmen, in ihrem Collegio haͤtten, wel- chem ja Venedig ohne alle Contradiction, als ei- nem gekroͤnten Haupte, weichen muͤſte. Con- tarini opponirte ſich dem Anſuchen des Bi- ſchofs zu Oßnabruͤg gewaltig, und erklaͤrete ſich
gegen
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Europaͤiſches
koͤnnen, es zu bereuen, daß Venedig und er die
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1630. ein Decret erhalten, daß ihnen die Chur-
fuͤrſtl. Geſandten, ſo wohl an dem Kayſerl. Hofe,
als auch anderswo in dem Roͤm. Reiche, den
Vorzug einraͤumen ſolten, welcher Kayſerl. Aus-
ſpruch auch zu Zeiten dieſes Friedens noch nicht,
ja nicht eher als in der Capitulation Kayſers
Leopoldi geaͤndert, und ſo denn erſt den Chur-
fuͤrſten der Vorzug fuͤr den freyen Republiquen,
beſonders aber vor Venedig wieder eingeraͤumet
worden iſt, vid. erſter Theil, cap. 9. §. 6. num.
3. & §. 7. n. 3. Es prætendirete demnach Contari-
ni immediate nach den Cronen zu gehen, und
ein gleiches Ceremoniel mit ihnen zu genieſſen;
allein der Biſchoff zu Oßnabruͤg, des Churfuͤrſtl.
Collegii Geſandter, wolte ihm ſolches durchaus
nicht einraͤumen, ſondern verlangete im Gegen-
Theil vielmehr, daß ihme der Mediator nicht al-
lein die erſte Viſite abſtatten, ſondern auch in
allen Begebenheiten, ſie moͤchten Nahmen haben
wie ſie wollen, denn Pas zugeſtehen ſolte, vorwen-
dende: daß die Churfuͤrſten einen Koͤnig, nemlich
den von Boͤhmen, in ihrem Collegio haͤtten, wel-
chem ja Venedig ohne alle Contradiction, als ei-
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/398>, abgerufen am 28.07.2024.
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