dere dieser Potentaten, nicht zu seinen Untertha- nen, sondern zu seines gleichen sendete, und das Negotium einen Frieden betraff, so hat man ih- nen die Qualität der Ambassadeurs, nicht aber der Commissarien beygeleget.
§. 6.
Unterdessen aber, so ein oder der andere Souverain jemanden, einen Gräntz-Streit mit seinem Nachbaren abzuthun, sendet, dergleichen zum öfftern zu geschehen pfleget: so sind dergleichen Abgeordnete nichts anders als Gräntz-Commis- sarii, unerachret sie nicht bloß an die Unterthanen, sondern auch an einem extra fines befindlichen Fürsten gesendet würden; Denn weil sie nicht extra territorium kommen, sondern ihre Negotia in confinibus zu verrichten haben, wird ihnen kein ander Nahme beygeleget.
§. 7.
Der Krieges-Commissarien giebet es unterschiedene Arten:
1. General-Kriegs-Commissarios, welche
1. Die Bezahlung der Völcker zu thun,
2. Derer Musterung vorzunehmen,
3. Rechnung und Rollen zu führen,
4. Den Eyd von den Officiren zu nehmen,
5. Die Montirung einzurichten etc. haben: und ist ihr Amt, nach des General- Lieutenants, zwar nicht das vornehmste, dennoch das wichtigste.
2. Re-
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Hoff-Ceremoniel.
dere dieſer Potentaten, nicht zu ſeinen Untertha- nen, ſondern zu ſeines gleichen ſendete, und das Negotium einen Frieden betraff, ſo hat man ih- nen die Qualitaͤt der Ambaſſadeurs, nicht aber der Commiſſarien beygeleget.
§. 6.
Unterdeſſen aber, ſo ein oder der andere Souverain jemanden, einen Graͤntz-Streit mit ſeinem Nachbaren abzuthun, ſendet, dergleichen zum oͤfftern zu geſchehen pfleget: ſo ſind dergleichen Abgeordnete nichts anders als Graͤntz-Commiſ- ſarii, unerachret ſie nicht bloß an die Unterthanen, ſondern auch an einem extra fines befindlichen Fuͤrſten geſendet wuͤrden; Deñ weil ſie nicht extra territorium kommen, ſondern ihre Negotia in confinibus zu verrichten haben, wird ihnen kein ander Nahme beygeleget.
§. 7.
Der Krieges-Commiſſarien giebet es unterſchiedene Arten:
1. General-Kriegs-Commiſſarios, welche
1. Die Bezahlung der Voͤlcker zu thun,
2. Derer Muſterung vorzunehmen,
3. Rechnung und Rollen zu fuͤhren,
4. Den Eyd von den Officiren zu nehmen,
5. Die Montirung einzurichten ꝛc. haben: und iſt ihr Amt, nach des General- Lieutenants, zwar nicht das vornehmſte, dennoch das wichtigſte.
2. Re-
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Hoff-Ceremoniel.
dere dieſer Potentaten, nicht zu ſeinen Untertha-
nen, ſondern zu ſeines gleichen ſendete, und das
Negotium einen Frieden betraff, ſo hat man ih-
nen die Qualitaͤt der Ambaſſadeurs, nicht aber der
Commiſſarien beygeleget.
§. 6. Unterdeſſen aber, ſo ein oder der andere
Souverain jemanden, einen Graͤntz-Streit mit
ſeinem Nachbaren abzuthun, ſendet, dergleichen
zum oͤfftern zu geſchehen pfleget: ſo ſind dergleichen
Abgeordnete nichts anders als Graͤntz-Commiſ-
ſarii, unerachret ſie nicht bloß an die Unterthanen,
ſondern auch an einem extra fines befindlichen
Fuͤrſten geſendet wuͤrden; Deñ weil ſie nicht extra
territorium kommen, ſondern ihre Negotia in
confinibus zu verrichten haben, wird ihnen kein
ander Nahme beygeleget.
§. 7. Der Krieges-Commiſſarien giebet es
unterſchiedene Arten:
1. General-Kriegs-Commiſſarios, welche
1. Die Bezahlung der Voͤlcker zu thun,
2. Derer Muſterung vorzunehmen,
3. Rechnung und Rollen zu fuͤhren,
4. Den Eyd von den Officiren zu nehmen,
5. Die Montirung einzurichten ꝛc. haben:
und iſt ihr Amt, nach des General-
Lieutenants, zwar nicht das vornehmſte,
dennoch das wichtigſte.
2. Re-
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/305>, abgerufen am 23.11.2024.
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