Secretair alleine erscheinet, wird ihm ein Stuhl gegeben, und fähret auch in Begleitung vieler Be- dienten. Die Secretarii aber, so von andern Potentien dem Ambassadeur zugeordnet wer- den, darff er eben nicht mit zu der Audientz, noch weniger in die Conferentz nehmen, in welcher sie auch die andern Ambassadeurs vielmahl nicht ad- mittiren würden. Wenn auch ein Nuntius nach Pariß kommt, werden ihme von dem Könige ein oder zwey Secretarii zugeordnet, so Frantzosen von Nation oder doch Frantzösische Unterthanen sind.
§. 4.
Je weiter nun ein Potentat seinen Am- bassadeur oder Envoye von seinem Lande zu ei- nem fremden Potentaten sendet, v. gr. Franck- reich nach den Türcken, Pohlen nach Spanien etc. je gewöhnlicher und nöthiger ist es, daß man ihm einen Legations-Secretair zuordnet: damit, wann der Ambassadeur kranck würde, oder wohl auch gar verstürbe, die Legation nicht unterbro- chen, sondern von dem Secretario continuiret werde: ja es geschiehet nicht selten, daß solche Se- cretarii das Kamp-Rad der Uhr, der Ambassa- deur aber nur der Weiser ist, welchen jenes, daß er recht gehe, treibet.
Vierzehendes Capitel. Von denCommissariis.
§. 1.
Dieses sind Abgesandten, welche ein Lan-
des
S
Hoff-Ceremoniel.
Secretair alleine erſcheinet, wird ihm ein Stuhl gegeben, und faͤhret auch in Begleitung vieler Be- dienten. Die Secretarii aber, ſo von andern Potentien dem Ambaſſadeur zugeordnet wer- den, darff er eben nicht mit zu der Audientz, noch weniger in die Conferentz nehmen, in welcher ſie auch die andeꝛn Ambaſſadeurs vielmahl nicht ad- mittiren wuͤrden. Wenn auch ein Nuntius nach Pariß kommt, werden ihme von dem Koͤnige ein oder zwey Secretarii zugeordnet, ſo Frantzoſen von Nation oder doch Frantzoͤſiſche Unterthanen ſind.
§. 4.
Je weiter nun ein Potentat ſeinen Am- baſſadeur oder Envoyé von ſeinem Lande zu ei- nem fremden Potentaten ſendet, v. gr. Franck- reich nach den Tuͤrcken, Pohlen nach Spanien ꝛc. je gewoͤhnlicher und noͤthiger iſt es, daß man ihm einen Legations-Secretair zuordnet: damit, wann der Ambaſſadeur kranck wuͤrde, oder wohl auch gar verſtuͤrbe, die Legation nicht unterbro- chen, ſondern von dem Secretario continuiret werde: ja es geſchiehet nicht ſelten, daß ſolche Se- cretarii das Kamp-Rad der Uhr, der Ambaſſa- deur aber nur der Weiſer iſt, welchen jenes, daß er recht gehe, treibet.
Vierzehendes Capitel. Von denCommiſſariis.
§. 1.
Dieſes ſind Abgeſandten, welche ein Lan-
des
S
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Hoff-Ceremoniel.
Secretair alleine erſcheinet, wird ihm ein Stuhl
gegeben, und faͤhret auch in Begleitung vieler Be-
dienten. Die Secretarii aber, ſo von andern
Potentien dem Ambaſſadeur zugeordnet wer-
den, darff er eben nicht mit zu der Audientz, noch
weniger in die Conferentz nehmen, in welcher ſie
auch die andeꝛn Ambaſſadeurs vielmahl nicht ad-
mittiren wuͤrden. Wenn auch ein Nuntius nach
Pariß kommt, werden ihme von dem Koͤnige ein
oder zwey Secretarii zugeordnet, ſo Frantzoſen
von Nation oder doch Frantzoͤſiſche Unterthanen
ſind.
§. 4. Je weiter nun ein Potentat ſeinen Am-
baſſadeur oder Envoyé von ſeinem Lande zu ei-
nem fremden Potentaten ſendet, v. gr. Franck-
reich nach den Tuͤrcken, Pohlen nach Spanien ꝛc.
je gewoͤhnlicher und noͤthiger iſt es, daß man ihm
einen Legations-Secretair zuordnet: damit,
wann der Ambaſſadeur kranck wuͤrde, oder wohl
auch gar verſtuͤrbe, die Legation nicht unterbro-
chen, ſondern von dem Secretario continuiret
werde: ja es geſchiehet nicht ſelten, daß ſolche Se-
cretarii das Kamp-Rad der Uhr, der Ambaſſa-
deur aber nur der Weiſer iſt, welchen jenes, daß er
recht gehe, treibet.
Vierzehendes Capitel.
Von den Commiſſariis.
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/301>, abgerufen am 23.11.2024.
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