Wer da weiß, wie weit ein Deputirter von einem Agenten (welche beyde unten auch er- wehnet werden sollen) unterschieden, der wird sich auch gar leicht eine ideam machen können, wie ein Envoye und Residente von einander distingvi- ret sind.
§. 2.
Hieraus ist wohl zu schliessen, daß ein Resident selten etwas mehreres verrichten könne, als suppliciren, sollicitiren, erinnern, referiren, espioniren, und das Interesse seines Herrn ob- serviren. Dannenhero diejenigen, welche le Re- sident und l' Envoye ordinair mit einander zu confundiren pflegen, ihre Unwissenheit, welche sie in regard derer Etats-Bedienten haben, zeigen. Denn obgleich an einigen Höfen die Ordinair-En- voyes öffters nur Residenten genennet werden, so ist doch diese Benennung gantz abusiva, und wird nur in opposition eines Envoye extraor- dinair also genennet, dahingegen ein formaler Resident von der Qualification eines Envoye nichts participiret, ausser dem daß er ein Minister publicus ist.
§. 3.
Man nimmt demnach zu dergleichen Char- ge selten oder gar niemahlen Leute von adlicher Ge- burth, oder solche welche in dem Hofe ihres Prin-
cipa-
Europaͤiſches
Neundtes Capitel. Von denenReſidenten.
§. 1.
Wer da weiß, wie weit ein Deputirter von einem Agenten (welche beyde unten auch er- wehnet werden ſollen) unterſchieden, der wird ſich auch gar leicht eine ideam machen koͤnnen, wie ein Envoyé und Reſidente von einander diſtingvi- ret ſind.
§. 2.
Hieraus iſt wohl zu ſchlieſſen, daß ein Reſident ſelten etwas mehreres verrichten koͤnne, als ſuppliciren, ſollicitiren, erinnern, referiren, eſpioniren, und das Intereſſe ſeines Herrn ob- ſerviren. Dannenhero diejenigen, welche le Re- ſident und l’ Envoyé ordinair mit einander zu confundiren pflegen, ihre Unwiſſenheit, welche ſie in regard derer Etats-Bedienten haben, zeigen. Deñ obgleich an einigen Hoͤfen die Ordinair-En- voyés oͤffters nur Reſidenten genennet werden, ſo iſt doch dieſe Benennung gantz abuſiva, und wird nur in oppoſition eines Envoyé extraor- dinair alſo genennet, dahingegen ein formaler Reſident von der Qualification eines Envoyé nichts participiret, auſſer dem daß er ein Miniſter publicus iſt.
§. 3.
Man nimmt demnach zu dergleichen Char- ge ſelten oder gar niemahlen Leute von adlicheꝛ Ge- burth, oder ſolche welche in dem Hofe ihres Prin-
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Europaͤiſches
Neundtes Capitel.
Von denen Reſidenten.
§. 1. Wer da weiß, wie weit ein Deputirter
von einem Agenten (welche beyde unten auch er-
wehnet werden ſollen) unterſchieden, der wird ſich
auch gar leicht eine ideam machen koͤnnen, wie ein
Envoyé und Reſidente von einander diſtingvi-
ret ſind.
§. 2. Hieraus iſt wohl zu ſchlieſſen, daß ein
Reſident ſelten etwas mehreres verrichten koͤnne,
als ſuppliciren, ſollicitiren, erinnern, referiren,
eſpioniren, und das Intereſſe ſeines Herrn ob-
ſerviren. Dannenhero diejenigen, welche le Re-
ſident und l’ Envoyé ordinair mit einander zu
confundiren pflegen, ihre Unwiſſenheit, welche ſie
in regard derer Etats-Bedienten haben, zeigen.
Deñ obgleich an einigen Hoͤfen die Ordinair-En-
voyés oͤffters nur Reſidenten genennet werden,
ſo iſt doch dieſe Benennung gantz abuſiva, und
wird nur in oppoſition eines Envoyé extraor-
dinair alſo genennet, dahingegen ein formaler
Reſident von der Qualification eines Envoyé
nichts participiret, auſſer dem daß er ein Miniſter
publicus iſt.
§. 3. Man nimmt demnach zu dergleichen Char-
ge ſelten oder gar niemahlen Leute von adlicheꝛ Ge-
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/288>, abgerufen am 23.11.2024.
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