fürstl. Ambassadeurs diese Praerogative, daß sie allen andern Fürsten in Person, sie mögen inner oder ausser Deutschland seyn, vorgehen, nur bloß diejenigen Fürsten (und derer Ambassadeurs) ausgenommen, welche recht tituliret, gekrönte, re- gierende Könige, Königl. Wittwen oder Pupil- len, denen die Regierung, so bald sie ihr gebühren- des Alter erreichet, zu führen zustehet, sind; denn solchen Fürstl. Personen, und deren Ambassa- deurs die Churfürsten und ihre Ambassadeurs nachgehen. vid. Capitul. Caroli VI. §. 3. p. m. 5. Es haben zwar die übrigen Fürsten des Reichs, welche von alten Herkommen und Macht, schon An. 1653. getrachtet es dahin zu bringen, daß ihre Ambassadeurs den neugemachten Fürsten, wenn sie etwan in Person gegenwärtig, auch vor- gezogen werden möchten, allein es ist ihnen da- mahlen, und noch biß dato abgeschlagen worden.
§. 15.
Es ist auch zu Zeiten die Frage entstan- standen: Ob, wenn ein Ambassadeur irgends in eine Kranckheit verfiele, oder sonsten durch etwas verhindert würde, sein Substitutus eben den Vor- zug für andern haben müste, welcher dem Substi- tuenti gebühret? Welches wohl nicht anders als dergestalt und mit Distinction kan beantwor- tet werden: Entweder es hat ein Ambassadeur in seiner Instruction die Clausulam substi- tuendi
1. Sim-
Hoff-Ceremoniel.
fuͤrſtl. Ambaſſadeurs dieſe Prærogative, daß ſie allen andern Fuͤrſten in Perſon, ſie moͤgen inner oder auſſer Deutſchland ſeyn, vorgehen, nur bloß diejenigen Fuͤrſten (und derer Ambaſſadeurs) ausgenommen, welche recht tituliret, gekroͤnte, re- gierende Koͤnige, Koͤnigl. Wittwen oder Pupil- len, denen die Regierung, ſo bald ſie ihr gebuͤhren- des Alter erreichet, zu fuͤhren zuſtehet, ſind; denn ſolchen Fuͤrſtl. Perſonen, und deren Ambaſſa- deurs die Churfuͤrſten und ihre Ambaſſadeurs nachgehen. vid. Capitul. Caroli VI. §. 3. p. m. 5. Es haben zwar die uͤbrigen Fuͤrſten des Reichs, welche von alten Herkommen und Macht, ſchon An. 1653. getrachtet es dahin zu bringen, daß ihre Ambaſſadeurs den neugemachten Fuͤrſten, wenn ſie etwan in Perſon gegenwaͤrtig, auch vor- gezogen werden moͤchten, allein es iſt ihnen da- mahlen, und noch biß dato abgeſchlagen worden.
§. 15.
Es iſt auch zu Zeiten die Frage entſtan- ſtanden: Ob, wenn ein Ambaſſadeur irgends in eine Kranckheit verfiele, oder ſonſten durch etwas verhindert wuͤrde, ſein Subſtitutus eben den Vor- zug fuͤr andern haben muͤſte, welcher dem Subſti- tuenti gebuͤhret? Welches wohl nicht anders als dergeſtalt und mit Diſtinction kan beantwor- tet werden: Entweder es hat ein Ambaſſadeur in ſeiner Inſtruction die Clauſulam ſubſti- tuendi
1. Sim-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0283"n="255"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Hoff-<hirendition="#aq">Ceremoniel.</hi></hi></fw><lb/>
fuͤrſtl. <hirendition="#aq">Ambaſſadeu</hi>rs dieſe <hirendition="#aq">Prærogati</hi>ve, daß ſie<lb/>
allen andern Fuͤrſten in Perſon, ſie moͤgen inner<lb/>
oder auſſer Deutſchland ſeyn, vorgehen, nur bloß<lb/>
diejenigen Fuͤrſten (und derer <hirendition="#aq">Ambaſſadeur</hi>s)<lb/>
ausgenommen, welche recht tituliret, gekroͤnte, re-<lb/>
gierende Koͤnige, Koͤnigl. Wittwen oder Pupil-<lb/>
len, denen die Regierung, ſo bald ſie ihr gebuͤhren-<lb/>
des Alter erreichet, zu fuͤhren zuſtehet, ſind; denn<lb/>ſolchen Fuͤrſtl. Perſonen, und deren <hirendition="#aq">Ambaſſa-<lb/>
deur</hi>s die Churfuͤrſten und ihre <hirendition="#aq">Ambaſſadeur</hi>s<lb/>
nachgehen. <hirendition="#aq">vid. Capitul. Caroli VI. §. 3. p. m.</hi><lb/>
5. Es haben zwar die uͤbrigen Fuͤrſten des Reichs,<lb/>
welche von alten Herkommen und Macht, ſchon<lb/><hirendition="#aq">An.</hi> 1653. getrachtet es dahin zu bringen, daß<lb/>
ihre <hirendition="#aq">Ambaſſadeur</hi>s den neugemachten Fuͤrſten,<lb/>
wenn ſie etwan in Perſon gegenwaͤrtig, auch vor-<lb/>
gezogen werden moͤchten, allein es iſt ihnen da-<lb/>
mahlen, und noch biß <hirendition="#aq">dato</hi> abgeſchlagen worden.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 15.</head><p>Es iſt auch zu Zeiten die Frage entſtan-<lb/>ſtanden: Ob, wenn ein <hirendition="#aq">Ambaſſadeur</hi> irgends in<lb/>
eine Kranckheit verfiele, oder ſonſten durch etwas<lb/>
verhindert wuͤrde, ſein <hirendition="#aq">Subſtitutus</hi> eben den Vor-<lb/>
zug fuͤr andern haben muͤſte, welcher dem <hirendition="#aq">Subſti-<lb/>
tuenti</hi> gebuͤhret? Welches wohl nicht anders<lb/>
als dergeſtalt und mit <hirendition="#aq">Diſtincti</hi>on kan beantwor-<lb/>
tet werden: Entweder es hat ein <hirendition="#aq">Ambaſſadeur</hi><lb/>
in ſeiner <hirendition="#aq">Inſtructi</hi>on die <hirendition="#aq">Clauſulam ſubſti-<lb/>
tuendi</hi></p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">1. <hirendition="#aq">Sim</hi>-</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[255/0283]
Hoff-Ceremoniel.
fuͤrſtl. Ambaſſadeurs dieſe Prærogative, daß ſie
allen andern Fuͤrſten in Perſon, ſie moͤgen inner
oder auſſer Deutſchland ſeyn, vorgehen, nur bloß
diejenigen Fuͤrſten (und derer Ambaſſadeurs)
ausgenommen, welche recht tituliret, gekroͤnte, re-
gierende Koͤnige, Koͤnigl. Wittwen oder Pupil-
len, denen die Regierung, ſo bald ſie ihr gebuͤhren-
des Alter erreichet, zu fuͤhren zuſtehet, ſind; denn
ſolchen Fuͤrſtl. Perſonen, und deren Ambaſſa-
deurs die Churfuͤrſten und ihre Ambaſſadeurs
nachgehen. vid. Capitul. Caroli VI. §. 3. p. m.
5. Es haben zwar die uͤbrigen Fuͤrſten des Reichs,
welche von alten Herkommen und Macht, ſchon
An. 1653. getrachtet es dahin zu bringen, daß
ihre Ambaſſadeurs den neugemachten Fuͤrſten,
wenn ſie etwan in Perſon gegenwaͤrtig, auch vor-
gezogen werden moͤchten, allein es iſt ihnen da-
mahlen, und noch biß dato abgeſchlagen worden.
§. 15. Es iſt auch zu Zeiten die Frage entſtan-
ſtanden: Ob, wenn ein Ambaſſadeur irgends in
eine Kranckheit verfiele, oder ſonſten durch etwas
verhindert wuͤrde, ſein Subſtitutus eben den Vor-
zug fuͤr andern haben muͤſte, welcher dem Subſti-
tuenti gebuͤhret? Welches wohl nicht anders
als dergeſtalt und mit Diſtinction kan beantwor-
tet werden: Entweder es hat ein Ambaſſadeur
in ſeiner Inſtruction die Clauſulam ſubſti-
tuendi
1. Sim-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/283>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.