lichem Gesandten zu erweisen nicht gewohnet. Ja itzt regierende Röm. Kayserl. Majestät Carolus VI. ritten 1711. dem Päbstl. Nuntio biß an die Thore der Stadte Meyland, in welcher sie sich da- mahlen nach dero Retour aus Spanien, das Deutsche Kayserthumb anzutreten, auf eine Zeit aufhielten, entgegen, und begleiteten selbigen, jedoch die Ober-Hand über ihn behaltende, biß an die Haupt-Kirchen gemeldter Haupt-Stadt der Lombardie.
§. 3.
Ob nun gleich an allen Orten, wo der Catholische Glaube herrschet, denen Päbstl. Nun- tiis besondere Ehre angethan wird, so sind doch selbige in Franckreich nicht so hoch angesehen als anders wo, denn
1. So bald ein Päbstl. Legatus mit geist- oder weltlichen Verrichtungen in Franckreich ankommt, muß er zu Lyon subsistiren, und darff nicht weiter in das Königreich avan- ciren,
2. Sein Breve benebenst dem Jnhalt seiner Verrichtung, sammt allen schrifftlichen Do- cumenten, dem König und Parlament zu Paris zuvor übersenden,
3. Ein Decret von dem König erwarten, was man in seiner Negotiation zulassen wolle, da es ihme dann frey stehet, selbiges zu acceptiren oder wieder nach Hause zu keh-
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N 2
Hoff-Ceremoniel.
lichem Geſandten zu erweiſen nicht gewohnet. Ja itzt regierende Roͤm. Kayſerl. Majeſtaͤt Carolus VI. ritten 1711. dem Paͤbſtl. Nuntio biß an die Thore der Stadte Meyland, in welcher ſie ſich da- mahlen nach dero Retour aus Spanien, das Deutſche Kayſerthumb anzutreten, auf eine Zeit aufhielten, entgegen, und begleiteten ſelbigen, jedoch die Ober-Hand uͤber ihn behaltende, biß an die Haupt-Kirchen gemeldter Haupt-Stadt der Lombardie.
§. 3.
Ob nun gleich an allen Orten, wo der Catholiſche Glaube herrſchet, denen Paͤbſtl. Nun- tiis beſondere Ehre angethan wird, ſo ſind doch ſelbige in Franckreich nicht ſo hoch angeſehen als anders wo, denn
1. So bald ein Paͤbſtl. Legatus mit geiſt- oder weltlichen Verrichtungen in Franckreich ankommt, muß er zu Lyon ſubſiſtiren, und darff nicht weiter in das Koͤnigreich avan- ciren,
2. Sein Breve benebenſt dem Jnhalt ſeiner Verrichtung, ſammt allen ſchrifftlichen Do- cumenten, dem Koͤnig und Parlament zu Paris zuvor uͤberſenden,
3. Ein Decret von dem Koͤnig erwarten, was man in ſeiner Negotiation zulaſſen wolle, da es ihme dann fꝛey ſtehet, ſelbiges zu acceptiren oder wieder nach Hauſe zu keh-
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Hoff-Ceremoniel.
lichem Geſandten zu erweiſen nicht gewohnet. Ja
itzt regierende Roͤm. Kayſerl. Majeſtaͤt Carolus
VI. ritten 1711. dem Paͤbſtl. Nuntio biß an die
Thore der Stadte Meyland, in welcher ſie ſich da-
mahlen nach dero Retour aus Spanien, das
Deutſche Kayſerthumb anzutreten, auf eine Zeit
aufhielten, entgegen, und begleiteten ſelbigen,
jedoch die Ober-Hand uͤber ihn behaltende, biß
an die Haupt-Kirchen gemeldter Haupt-Stadt
der Lombardie.
§. 3. Ob nun gleich an allen Orten, wo der
Catholiſche Glaube herrſchet, denen Paͤbſtl. Nun-
tiis beſondere Ehre angethan wird, ſo ſind doch
ſelbige in Franckreich nicht ſo hoch angeſehen als
anders wo, denn
1. So bald ein Paͤbſtl. Legatus mit geiſt- oder
weltlichen Verrichtungen in Franckreich
ankommt, muß er zu Lyon ſubſiſtiren, und
darff nicht weiter in das Koͤnigreich avan-
ciren,
2. Sein Breve benebenſt dem Jnhalt ſeiner
Verrichtung, ſammt allen ſchrifftlichen Do-
cumenten, dem Koͤnig und Parlament zu
Paris zuvor uͤberſenden,
3. Ein Decret von dem Koͤnig erwarten,
was man in ſeiner Negotiation zulaſſen
wolle, da es ihme dann fꝛey ſtehet, ſelbiges zu
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/223>, abgerufen am 25.11.2024.
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