oder die Royaute giebet diesem Herren in dem Deutschen Reiche nichts mehreres, als er zu- vor, ehe er König worden, gehabt; zu mahlen da sich Fridericus Sapiens, bevor er noch gekrönet wurde, gegen die sämptlichen Reichs- Stände erklären und reversiren müssen: in allen Reichs-Angelegenheiten, als König kei- nen Vorzug zu praetendiren, sondern mit dem Tractament, welches man ihme als Churfürst zu geben schuldig, verlieb zu nehmen.
2. Als einen Souverain und König über Preus- sen, in welcher Qualite ihm alle den Königen gehörige Praerogativen müssen zu gestanden werden. Denn es haben schon A. 1656. die Mosco- witer den Preußischen Gesandten ein derglei- chen Tractament, als die Dähnen daselbst ge- niessen, gegeben: auch hat ihn Engelland 1660. mit eben dem Ceremoniel, mit welchen es Franckreich beehret; So wird nunmehro, nach- dem Preussen ein formaler, und von den mei- sten Europäischen Potentien erkenneter und angenommener König worden, destoweniger daran zu zweiffeln seyn, daß ihm nicht alle einer Majestät zustehende Praerogativen solten und müsten zugestanden werden, zu mahlen wenn wir das Argumentum Potentatus, von wel- chem oben Erwehnung geschehen, in Conside- ration ziehen.
Neund-
Europaͤiſches
oder die Royauté giebet dieſem Herren in dem Deutſchen Reiche nichts mehreres, als er zu- vor, ehe er Koͤnig worden, gehabt; zu mahlen da ſich Fridericus Sapiens, bevor er noch gekroͤnet wurde, gegen die ſaͤmptlichen Reichs- Staͤnde erklaͤren und reverſiren muͤſſen: in allen Reichs-Angelegenheiten, als Koͤnig kei- nen Vorzug zu prætendiren, ſondern mit dem Tractament, welches man ihme als Churfuͤrſt zu geben ſchuldig, verlieb zu nehmen.
2. Als einen Souverain und Koͤnig uͤber Preuſ- ſen, in welcher Qualité ihm alle den Koͤnigen gehoͤrige Prærogativen muͤſſen zu geſtanden weꝛden. Deñ es haben ſchon A. 1656. die Moſco- witer den Preußiſchen Geſandten ein derglei- chen Tractament, als die Daͤhnen daſelbſt ge- nieſſen, gegeben: auch hat ihn Engelland 1660. mit eben dem Ceremoniel, mit welchen es Franckreich beehret; So wird nunmehro, nach- dem Preuſſen ein formaler, und von den mei- ſten Europaͤiſchen Potentien erkenneter und angenommener Koͤnig worden, deſtoweniger daran zu zweiffeln ſeyn, daß ihm nicht alle einer Majeſtaͤt zuſtehende Prærogativen ſolten und muͤſten zugeſtanden werden, zu mahlen wenn wir das Argumentum Potentatus, von wel- chem oben Erwehnung geſchehen, in Conſide- ration ziehen.
Neund-
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Europaͤiſches
oder die Royauté giebet dieſem Herren in dem
Deutſchen Reiche nichts mehreres, als er zu-
vor, ehe er Koͤnig worden, gehabt; zu mahlen
da ſich Fridericus Sapiens, bevor er noch
gekroͤnet wurde, gegen die ſaͤmptlichen Reichs-
Staͤnde erklaͤren und reverſiren muͤſſen: in
allen Reichs-Angelegenheiten, als Koͤnig kei-
nen Vorzug zu prætendiren, ſondern mit dem
Tractament, welches man ihme als Churfuͤrſt
zu geben ſchuldig, verlieb zu nehmen.
2. Als einen Souverain und Koͤnig uͤber Preuſ-
ſen, in welcher Qualité ihm alle den Koͤnigen
gehoͤrige Prærogativen muͤſſen zu geſtanden
weꝛden. Deñ es haben ſchon A. 1656. die Moſco-
witer den Preußiſchen Geſandten ein derglei-
chen Tractament, als die Daͤhnen daſelbſt ge-
nieſſen, gegeben: auch hat ihn Engelland 1660.
mit eben dem Ceremoniel, mit welchen es
Franckreich beehret; So wird nunmehro, nach-
dem Preuſſen ein formaler, und von den mei-
ſten Europaͤiſchen Potentien erkenneter und
angenommener Koͤnig worden, deſtoweniger
daran zu zweiffeln ſeyn, daß ihm nicht alle einer
Majeſtaͤt zuſtehende Prærogativen ſolten und
muͤſten zugeſtanden werden, zu mahlen wenn
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/162>, abgerufen am 23.11.2024.
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