Drittes Capitel. Von den Special-Fundamenten, auf welche der Römisch-Deutsche Kayser seine Praecedentz zu gründen pfleget.
§. 1.
Daß der Röm. Deutsche Kayser allen andern Monarchen vorgezogen wird, solches ge- niesset er jure & possessione, denn
1. Auf ihme hafftet die Dignität und Dauer der Vierdten Welt-Monarchie, welche in der Per- son Caroli M. auf die Deutschen transferiret worden, und in der Allerhöchsten Person des Allerdurchlauchtigsten Caroli VI. heut zu Ta- ge glorieusement erhalten wird. Denn ob sich gleich Leute, ja auch so gar in Corpore juris canonici Texte finden, v. gr. cap. ego Ludovicus 30. distinct. 63., welche darthun wollen, daß die vierdte oder Röm. Monarchie in der Person Caroli M. auf die Francken kommen: wie sich denn in angezogenem 30. cap. Ludovicus expresse einen Fränckischen Kö- nig nennet, woraus einige schliessen wollen, daß weil Carolus Magn. ein Francke gewesen, die dignitas Imperatoria auf die Frantzosen, nicht aber auf die Deutschen abgestammet sey; So wird man doch dadurch den Deutschen ihr Kayser-Recht nicht abdisputiren: massen zur Genüge bekandt, das Franckenland, oder
das
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Hoff-Ceremoniel.
Drittes Capitel. Von den Special-Fundamenten, auf welche der Roͤmiſch-Deutſche Kayſer ſeine Præcedentz zu gruͤnden pfleget.
§. 1.
Daß der Roͤm. Deutſche Kayſer allen andern Monarchen vorgezogen wird, ſolches ge- nieſſet er jure & poſſeſſione, denn
1. Auf ihme hafftet die Dignitaͤt und Dauer der Vierdten Welt-Monarchie, welche in der Per- ſon Caroli M. auf die Deutſchen transferiret worden, und in der Allerhoͤchſten Perſon des Allerdurchlauchtigſten Caroli VI. heut zu Ta- ge glorieuſement erhalten wird. Denn ob ſich gleich Leute, ja auch ſo gar in Corpore juris canonici Texte finden, v. gr. cap. ego Ludovicus 30. diſtinct. 63., welche darthun wollen, daß die vierdte oder Roͤm. Monarchie in der Perſon Caroli M. auf die Francken kommen: wie ſich deñ in angezogenem 30. cap. Ludovicus expreſſe einen Fraͤnckiſchen Koͤ- nig nennet, woraus einige ſchlieſſen wollen, daß weil Carolus Magn. ein Francke geweſen, die dignitas Imperatoria auf die Frantzoſen, nicht aber auf die Deutſchen abgeſtammet ſey; So wird man doch dadurch den Deutſchen ihr Kayſer-Recht nicht abdiſputiren: maſſen zur Genuͤge bekandt, das Franckenland, oder
das
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Hoff-Ceremoniel.
Drittes Capitel.
Von den Special-Fundamenten, auf
welche der Roͤmiſch-Deutſche Kayſer
ſeine Præcedentz zu gruͤnden
pfleget.
§. 1. Daß der Roͤm. Deutſche Kayſer allen
andern Monarchen vorgezogen wird, ſolches ge-
nieſſet er jure & poſſeſſione, denn
1. Auf ihme hafftet die Dignitaͤt und Dauer der
Vierdten Welt-Monarchie, welche in der Per-
ſon Caroli M. auf die Deutſchen transferiret
worden, und in der Allerhoͤchſten Perſon des
Allerdurchlauchtigſten Caroli VI. heut zu Ta-
ge glorieuſement erhalten wird. Denn ob
ſich gleich Leute, ja auch ſo gar in Corpore
juris canonici Texte finden, v. gr. cap. ego
Ludovicus 30. diſtinct. 63., welche darthun
wollen, daß die vierdte oder Roͤm. Monarchie
in der Perſon Caroli M. auf die Francken
kommen: wie ſich deñ in angezogenem 30. cap.
Ludovicus expreſſe einen Fraͤnckiſchen Koͤ-
nig nennet, woraus einige ſchlieſſen wollen, daß
weil Carolus Magn. ein Francke geweſen, die
dignitas Imperatoria auf die Frantzoſen,
nicht aber auf die Deutſchen abgeſtammet ſey;
So wird man doch dadurch den Deutſchen
ihr Kayſer-Recht nicht abdiſputiren: maſſen
zur Genuͤge bekandt, das Franckenland, oder
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/101>, abgerufen am 23.11.2024.
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