Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.auftreten. Von einer Einheit aus einem höheren Gesichtspunkte ist dabei Erst als in Frankreich die letzten Reste dieser Grundherrlichkeit be- Dagegen ist ein zweiter hochwichtiger Moment aufgetreten, und auftreten. Von einer Einheit aus einem höheren Geſichtspunkte iſt dabei Erſt als in Frankreich die letzten Reſte dieſer Grundherrlichkeit be- Dagegen iſt ein zweiter hochwichtiger Moment aufgetreten, und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0080" n="62"/> auftreten. Von einer Einheit aus einem höheren Geſichtspunkte iſt dabei<lb/> noch keine Rede. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ent-<lb/> ſtehen jedoch, namentlich durch die phyſiokratiſchen Bewegungen und<lb/> durch die Polizeiwiſſenſchaft angeregt, <hi rendition="#g">einzelne</hi> Organe, wie die Landes-<lb/> ökonomie-Collegien, die jedoch zu keiner großen Entwicklung gedeihen,<lb/> da auf allen Punkten die obrigkeitlichen Rechte der Grundherrlichkeiten<lb/> der Thätigkeit ſolcher Behörden entgegen treten. <hi rendition="#g">Alle</hi> örtliche Volks-<lb/> wirthſchaftspflege liegt noch in den Händen der letztern.</p><lb/> <p>Erſt als in Frankreich die letzten Reſte dieſer Grundherrlichkeit be-<lb/> ſeitigt worden, und die Miniſterien als Organiſationsbaſis der voll-<lb/> ziehenden Gewalt zur Geltung gelangen, <hi rendition="#g">ſcheidet</hi> ſich die Volkswirth-<lb/> ſchaftspflege aus der innern Verwaltung heraus, und es entſtehen<lb/> einzelne Miniſterien für dieſelbe. Allein dieſe Organiſation iſt gleich<lb/> anfangs eine höchſt unſichere, und iſt es bis zum heutigen Tage geblieben.<lb/> Man hatte eben keinen Begriff der Volkswirthſchaftspflege als eines<lb/> Ganzen, und die Grundlage der miniſteriellen Organiſation war daher<lb/> nicht der Unterſchied des Syſtems in Miniſterien der Volkswirthſchaft<lb/> und Miniſterien der ſocialen Verwaltung, ſondern man nahm aus der<lb/> erſten gewiſſe einzelne, an Bedeutung hervorragende Gebiete heraus,<lb/> gab dieſem ſelbſtändige Miniſterien, und den Reſt faßte man dann un-<lb/> geſchieden als <hi rendition="#g">Miniſterium des Innern</hi> zuſammen, ohne ſich weiter<lb/> viel Rechenſchaft über das wahre Verhältniß abzulegen. Dazu kam,<lb/> daß man gewiſſe Gebiete nach wie vor dem Finanzminiſterium über-<lb/> ließ, namentlich diejenigen, bei denen es ſich um Einnahmsquellen des<lb/> Staats handelte, wie das Poſt- und Münzregal, zum Theil auch das<lb/> Bergweſen u. a. m. Wo Zweifel entſtanden, half man ſich durch<lb/> eigene Commiſſionen und Schöpfung eigener Referate, ohne gerade viel<lb/> nach einem ſelbſtändigen Syſteme zu fragen. Auch ſetzte man die ein-<lb/> zelnen wirthſchaftlichen Miniſterien oder ſog. „Fachminiſterien“ wohl<lb/> dem Miniſterium des Innern gegenüber, gewöhnlich mit ziemlich eng-<lb/> begränzter Competenz, wie die Handelsminiſterien, die Ackerbaumini-<lb/> ſterien, die Miniſterien für öffentliche Arbeiten; bald verſchmolz man ſie<lb/> wieder; bald hob man ſie ganz oder zum Theil auf; kurz, man kann<lb/> nicht im Zweifel ſein, daß hier ein feſtes Princip <hi rendition="#g">durchaus fehlt</hi>,<lb/> und auch nicht gefunden werden wird, bis man ſich über das Weſen<lb/> der Volkswirthſchaft im Verhältniß zur geſellſchaftlichen Verwaltung,<lb/> und zweitens über Natur und Inhalt der Oberaufſicht einig ſein wird.<lb/> Die beſte Quelle für das Beſtehende iſt dabei ſtets für jedes Land das<lb/> Staatshandbuch.</p><lb/> <p>Dagegen iſt ein zweiter hochwichtiger Moment aufgetreten, und<lb/> dazu beſtimmt, der ganzen Auffaſſung des Organismus eine neue<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [62/0080]
auftreten. Von einer Einheit aus einem höheren Geſichtspunkte iſt dabei
noch keine Rede. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ent-
ſtehen jedoch, namentlich durch die phyſiokratiſchen Bewegungen und
durch die Polizeiwiſſenſchaft angeregt, einzelne Organe, wie die Landes-
ökonomie-Collegien, die jedoch zu keiner großen Entwicklung gedeihen,
da auf allen Punkten die obrigkeitlichen Rechte der Grundherrlichkeiten
der Thätigkeit ſolcher Behörden entgegen treten. Alle örtliche Volks-
wirthſchaftspflege liegt noch in den Händen der letztern.
Erſt als in Frankreich die letzten Reſte dieſer Grundherrlichkeit be-
ſeitigt worden, und die Miniſterien als Organiſationsbaſis der voll-
ziehenden Gewalt zur Geltung gelangen, ſcheidet ſich die Volkswirth-
ſchaftspflege aus der innern Verwaltung heraus, und es entſtehen
einzelne Miniſterien für dieſelbe. Allein dieſe Organiſation iſt gleich
anfangs eine höchſt unſichere, und iſt es bis zum heutigen Tage geblieben.
Man hatte eben keinen Begriff der Volkswirthſchaftspflege als eines
Ganzen, und die Grundlage der miniſteriellen Organiſation war daher
nicht der Unterſchied des Syſtems in Miniſterien der Volkswirthſchaft
und Miniſterien der ſocialen Verwaltung, ſondern man nahm aus der
erſten gewiſſe einzelne, an Bedeutung hervorragende Gebiete heraus,
gab dieſem ſelbſtändige Miniſterien, und den Reſt faßte man dann un-
geſchieden als Miniſterium des Innern zuſammen, ohne ſich weiter
viel Rechenſchaft über das wahre Verhältniß abzulegen. Dazu kam,
daß man gewiſſe Gebiete nach wie vor dem Finanzminiſterium über-
ließ, namentlich diejenigen, bei denen es ſich um Einnahmsquellen des
Staats handelte, wie das Poſt- und Münzregal, zum Theil auch das
Bergweſen u. a. m. Wo Zweifel entſtanden, half man ſich durch
eigene Commiſſionen und Schöpfung eigener Referate, ohne gerade viel
nach einem ſelbſtändigen Syſteme zu fragen. Auch ſetzte man die ein-
zelnen wirthſchaftlichen Miniſterien oder ſog. „Fachminiſterien“ wohl
dem Miniſterium des Innern gegenüber, gewöhnlich mit ziemlich eng-
begränzter Competenz, wie die Handelsminiſterien, die Ackerbaumini-
ſterien, die Miniſterien für öffentliche Arbeiten; bald verſchmolz man ſie
wieder; bald hob man ſie ganz oder zum Theil auf; kurz, man kann
nicht im Zweifel ſein, daß hier ein feſtes Princip durchaus fehlt,
und auch nicht gefunden werden wird, bis man ſich über das Weſen
der Volkswirthſchaft im Verhältniß zur geſellſchaftlichen Verwaltung,
und zweitens über Natur und Inhalt der Oberaufſicht einig ſein wird.
Die beſte Quelle für das Beſtehende iſt dabei ſtets für jedes Land das
Staatshandbuch.
Dagegen iſt ein zweiter hochwichtiger Moment aufgetreten, und
dazu beſtimmt, der ganzen Auffaſſung des Organismus eine neue
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |