Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.für das Gemeindevermögen, welche Frankreichs Organisation commu- In der Praxis jedoch gestaltete sich das ganze Verhältniß vermöge Stein, die Verwaltungslehre. VII. 18
für das Gemeindevermögen, welche Frankreichs Organisation commu- In der Praxis jedoch geſtaltete ſich das ganze Verhältniß vermöge Stein, die Verwaltungslehre. VII. 18
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für das Gemeindevermögen, welche Frankreichs Organisation commu-
nale aufnimmt und welche von Frankreich aus zum Theil wörtlich in
die Gemeindeordnungen Deutſchlands übergegangen ſind: daß das Ge-
meindegut als perſönliches, einheitliches, und natürlich damit untheil-
bares Vermögen der Gemeinde verwaltet und für die Bedürfniſſe der
Gemeinde als Ganzes verwendet werden ſoll; und daß die Gemeinde
über die Subſtanz dieſes Vermögens nur unter der Zuſtimmung der
höheren Behörden verfügen darf. Dieſe Untheilbarkeit des Gemeinde-
gutes iſt nicht bloß an ſich entſchieden anerkannt, ſondern ſogar jede
Verfügung verboten, welche eine Theilung des Eigenthums als Conſe-
quenz nach ſich ziehen könnte und den Präfekten ausdrücklich zur Pflicht
gemacht, ſie zu verhindern (Avis du Conseil d’Etat vom 21. Februar
und 21. November 1838). Gemeindewaldungen dürfen ohnehin unter
keiner Bedingung aufgetheilt werden (Code forestier, art. 92). In dieſen
beiden elementaren Beſtimmungen iſt der Unterſchied zwiſchen Stadt- und
Landgemeinde aufgehoben, und ſtatt der Principien der Gemeinheits-
theilungen vielmehr der Grundſatz der Selbſtverwaltung der Gemeinde-
gründe zum Zwecke der Gemeinde grundſätzlich anerkannt. Die Ge-
meindeweide oder -Flur ſteht jetzt unter denſelben Grundſätzen, wie eben
die Schulhäuſer, Magiſtratsgebäude, Hallen, Kapitalien u. ſ. w. Das
ſchien nun wohl ſehr einfach.
In der Praxis jedoch geſtaltete ſich das ganze Verhältniß vermöge
der Natur der Gemeindefluren weſentlich anders. Nachdem der Grund-
ſatz des untheilbaren Vermögens anerkannt war, kam es darauf an,
die Gemeindeflur nun auch praktiſch zum Ertrag zu bringen. Und hier
nun traten die Verhältniſſe der vaine pâture und des parcours, von
dem wir ſogleich reden werden, in entſcheidender Weiſe ein. Da dieſe
nämlich das Recht auf eine Gemeinde weide wenigſtens zum Theil über-
flüſſig machten, ſo konnte eine Benutzung der Gemeindeflur weſentlich
nur durch Verleihung von beſtimmten Antheilen an die Mit-
glieder der Dorfgemeinde ausgeübt werden. Dieſe Verleihung
war daher wohl ſo alt, als jene vaine pâture und der parcours ſelbſt.
Für dieſe eben beſtanden deßhalb ſchon aus der früheren Zeit alte
Ordnungen, und es war gar nicht die Abſicht des Code rural, an
denſelben principiell etwas Weſentliches zu ändern. Dieß zum Theil
alte, zum Theil neugeordnete Syſtem der Vertheilung der Benutzung
hieß und heißt das Syſtem der „allotissements.“ Nach demſelben wird
die ganze Gemeindeflur in Looſe — allotissements — getheilt; zum
großen Theil ſind dieſelben bereits ſeit unvordenklichen Zeiten beſtimmt.
Dieſe allotissements theilten ſich ſchon vor der Revolution in drei
Kategorien. Sie waren theils erblich, theils auf Lebenszeit, theils für
Stein, die Verwaltungslehre. VII. 18
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