Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.für die Volkswirthschaftspflege abgibt. Ohne Staatswirthschaft gibt es 3) Die wirthschaftliche Verwaltung oder Volkswirthschaftspflege. Die Volkswirthschaftspflege ist demnach weder die Volkswirthschaft, 1) Ihrem Begriffe nach beruht die wirthschaftliche Verwaltung Während daher die Verwaltung der Volkswirthschaft ihre Gesetze 2) Diese Gränze für die Thätigkeit der Volkswirthschaftspflege für die Volkswirthſchaftspflege abgibt. Ohne Staatswirthſchaft gibt es 3) Die wirthſchaftliche Verwaltung oder Volkswirthſchaftspflege. Die Volkswirthſchaftspflege iſt demnach weder die Volkswirthſchaft, 1) Ihrem Begriffe nach beruht die wirthſchaftliche Verwaltung Während daher die Verwaltung der Volkswirthſchaft ihre Geſetze 2) Dieſe Gränze für die Thätigkeit der Volkswirthſchaftspflege <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0028" n="10"/> für die Volkswirthſchaftspflege abgibt. Ohne Staatswirthſchaft gibt es<lb/> für das Staatsleben zwar Geſetze, aber keine auf materielle Mittel<lb/> gebaute Ausführung derſelben. Das iſt die Stellung der Staats-<lb/> wirthſchaft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>3) <hi rendition="#g">Die wirthſchaftliche Verwaltung oder Volkswirthſchaftspflege</hi>.</head><lb/> <p>Die Volkswirthſchaftspflege iſt demnach weder die Volkswirthſchaft,<lb/> noch die Staatswirthſchaft, ſondern ſie iſt die Anwendung des großen<lb/> Princips der Verwaltung auf das wirthſchaftliche Leben überhaupt.<lb/> Ihr Begriff, ihre Gränze und das Weſen ihres Syſtems werden daher<lb/> jetzt leicht klar ſein.</p><lb/> <p>1) Ihrem <hi rendition="#g">Begriffe nach</hi> beruht die wirthſchaftliche Verwaltung<lb/> weder auf den Geſetzen der Nationalökonomie, noch auf den Forde-<lb/> rungen der Staatswirthſchaft, ſondern auf der in der Natur der be-<lb/> ſchränkten Einzelkraft liegenden Thatſache, daß der Einzelne viele<lb/><hi rendition="#g">Bedingungen</hi> ſeiner individuellen wirthſchaftlichen Entwicklung nicht<lb/> herſtellen kann, ohne welche nach den in der Volkswirthſchaftslehre<lb/> gegebenen Geſetzen der wirthſchaftliche Fortſchritt unmöglich iſt. Ihrem<lb/><hi rendition="#g">Princip</hi> nach beruht ſie auf dem allgemeinen Geſetz, daß die höchſte<lb/> Entwicklung des Ganzen ſtets durch die höchſte Entwicklung des Ein-<lb/> zelnen auch im wirthſchaftlichen Leben gegeben iſt, und daß ſomit die<lb/> Vollendung der Idee der Perſönlichkeit auch in der wirthſchaftlichen<lb/> Welt in der Vollendung des Einzelnen beſteht. <hi rendition="#g">Ihrem Inhalt</hi><lb/> nach iſt ſie demnach die Geſammtheit der Thätigkeit des Staats, ver-<lb/> möge deren derſelbe dem Einzelnen die für ihn unerreichbaren Bedin-<lb/> gungen ſeiner individuellen <hi rendition="#g">wirthſchaftlichen</hi> Entwicklung durch die<lb/> Kraft und die Mittel der Gemeinſchaft gibt.</p><lb/> <p>Während daher die Verwaltung der Volkswirthſchaft ihre Geſetze<lb/> aus der Güterlehre und ihre Mittel aus der Staatswirthſchaft nimmt,<lb/> nimmt ſie ihr Princip aus dem <hi rendition="#g">Weſen des Staats</hi>. Und an dieß<lb/> Princip knüpft ſich nun die zweite Frage nach der Gränze der Volks-<lb/> wirthſchaftspflege.</p><lb/> <p>2) Dieſe <hi rendition="#g">Gränze</hi> für die Thätigkeit der Volkswirthſchaftspflege<lb/> entſteht ihrerſeits, indem der Einzelne, deſſen Entwicklung das Ziel der-<lb/> ſelben iſt, auch im Staate eine ſelbſtändige Perſönlichkeit bleibt. Dieſe<lb/> ſeine Selbſtändigkeit fordert nämlich, daß der Staat ihm nicht etwas<lb/> arbeitslos gebe, ſondern daß in allem, was die Verwaltung für das<lb/> wirthſchaftliche Leben des Einzelnen thut, der Einzelne den Gebrauch<lb/> und Werth dieſer Leiſtungen erſt durch ſeine eigene individuelle Arbeit<lb/> ſich gewinnen müſſe. Die Volkswirthſchaftspflege ſoll daher nie <hi rendition="#g">Güter</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [10/0028]
für die Volkswirthſchaftspflege abgibt. Ohne Staatswirthſchaft gibt es
für das Staatsleben zwar Geſetze, aber keine auf materielle Mittel
gebaute Ausführung derſelben. Das iſt die Stellung der Staats-
wirthſchaft.
3) Die wirthſchaftliche Verwaltung oder Volkswirthſchaftspflege.
Die Volkswirthſchaftspflege iſt demnach weder die Volkswirthſchaft,
noch die Staatswirthſchaft, ſondern ſie iſt die Anwendung des großen
Princips der Verwaltung auf das wirthſchaftliche Leben überhaupt.
Ihr Begriff, ihre Gränze und das Weſen ihres Syſtems werden daher
jetzt leicht klar ſein.
1) Ihrem Begriffe nach beruht die wirthſchaftliche Verwaltung
weder auf den Geſetzen der Nationalökonomie, noch auf den Forde-
rungen der Staatswirthſchaft, ſondern auf der in der Natur der be-
ſchränkten Einzelkraft liegenden Thatſache, daß der Einzelne viele
Bedingungen ſeiner individuellen wirthſchaftlichen Entwicklung nicht
herſtellen kann, ohne welche nach den in der Volkswirthſchaftslehre
gegebenen Geſetzen der wirthſchaftliche Fortſchritt unmöglich iſt. Ihrem
Princip nach beruht ſie auf dem allgemeinen Geſetz, daß die höchſte
Entwicklung des Ganzen ſtets durch die höchſte Entwicklung des Ein-
zelnen auch im wirthſchaftlichen Leben gegeben iſt, und daß ſomit die
Vollendung der Idee der Perſönlichkeit auch in der wirthſchaftlichen
Welt in der Vollendung des Einzelnen beſteht. Ihrem Inhalt
nach iſt ſie demnach die Geſammtheit der Thätigkeit des Staats, ver-
möge deren derſelbe dem Einzelnen die für ihn unerreichbaren Bedin-
gungen ſeiner individuellen wirthſchaftlichen Entwicklung durch die
Kraft und die Mittel der Gemeinſchaft gibt.
Während daher die Verwaltung der Volkswirthſchaft ihre Geſetze
aus der Güterlehre und ihre Mittel aus der Staatswirthſchaft nimmt,
nimmt ſie ihr Princip aus dem Weſen des Staats. Und an dieß
Princip knüpft ſich nun die zweite Frage nach der Gränze der Volks-
wirthſchaftspflege.
2) Dieſe Gränze für die Thätigkeit der Volkswirthſchaftspflege
entſteht ihrerſeits, indem der Einzelne, deſſen Entwicklung das Ziel der-
ſelben iſt, auch im Staate eine ſelbſtändige Perſönlichkeit bleibt. Dieſe
ſeine Selbſtändigkeit fordert nämlich, daß der Staat ihm nicht etwas
arbeitslos gebe, ſondern daß in allem, was die Verwaltung für das
wirthſchaftliche Leben des Einzelnen thut, der Einzelne den Gebrauch
und Werth dieſer Leiſtungen erſt durch ſeine eigene individuelle Arbeit
ſich gewinnen müſſe. Die Volkswirthſchaftspflege ſoll daher nie Güter
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |